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§ 21 NJAVO - Berechnung der Studienzeit

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

Bei der Berechnung der Studienzeit für die Zulassung zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten (§ 4 Abs. 2 und 3 NJAG) und zum Freiversuch (§ 18 NJAG) bleiben unberücksichtigt:

  1. 1.
    Semester, in denen die Studentin oder der Student wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an einem Studium gehindert und deswegen beurlaubt war,
  2. 2.
    bis zu drei Semestern eines rechtswissenschaftlichen Studiums des ausländischen Rechts im Ausland, sofern ein Studienerfolg nachgewiesen wird; davon kann ein Semester an einer deutschen Hochschule zur erfolgreichen Anfertigung einer Magisterarbeit in einem entsprechenden Ergänzungsstudium abgeleistet worden sein,
  3. 3.
    bis zu zwei Semester einer Tätigkeit als Mitglied in Gremien einer Hochschule, der Selbstverwaltung der Studierenden oder der Studentenwerke.