§ 21 NJAVO - Berechnung der Studienzeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
Bei der Berechnung der Studienzeit für die Zulassung zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten (§ 4 Abs. 2 und 3 NJAG) und zum Freiversuch (§ 18 NJAG) bleiben unberücksichtigt:
- 1.Semester, in denen die Studentin oder der Student wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an einem Studium gehindert und deswegen beurlaubt war,
- 2.bis zu drei Semestern eines rechtswissenschaftlichen Studiums des ausländischen Rechts im Ausland, sofern ein Studienerfolg nachgewiesen wird; davon kann ein Semester an einer deutschen Hochschule zur erfolgreichen Anfertigung einer Magisterarbeit in einem entsprechenden Ergänzungsstudium abgeleistet worden sein,
- 3.bis zu zwei Semester einer Tätigkeit als Mitglied in Gremien einer Hochschule, der Selbstverwaltung der Studierenden oder der Studentenwerke.