§ 81 HKG - Hauptverhandlung
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung und lädt das beschuldigte Kammermitglied, die Kammer und deren Aufsichtsbehörde (Beteiligte) sowie einen Beistand der Beschuldigten oder des Beschuldigten sowie die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, deren persönliche Anwesenheit erforderlich erscheint. Die Ladungsfrist für die Beteiligten beträgt mindestens zwei Wochen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden.
(2) Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
(3) Erweist sich die Verletzung der Berufspflichten als geringfügig, so kann das Berufsgericht mit Zustimmung der Beteiligten das Verfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluss einstellen. § 153a Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein auferlegter Geldbetrag zu Gunsten einer sozialen Einrichtung oder der Kammer zu zahlen ist.