Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 20.01.2010, Az.: 5 A 155/08

Feststellung der faktischen Geschäftsführertätigkeit in gewerberechtlich unzuverlässigen Firmen in strafrechtlichen Ermittlungen als hinreichender Grund für die Untersagung eines Gewerbes; Erforderlichkeit der Prognose auf künftiges Fehlverhalten für einen gewerberechtlichen Untersagungsbescheid

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
20.01.2010
Aktenzeichen
5 A 155/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 14213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2010:0120.5A155.08.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Untersagung eines Gewerbes kann auf strafrechtliche Ermittlungen gestützt werden, in denen eine faktische Geschäftsführertätigkeit in gewerberechtlich unzuverlässigen Firmen festgestellt worden ist.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Gewerbeuntersagung durch Bescheid der Beklagten vom 30. September 2008.

2

Der Kläger übt seit dem 15. Februar 1977 das Gewerbe "E. " in F. aus. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen im Jahre 2002 führte er die Einzelfirma "Verlag G. " und die H. (nachfolgend: I.) fort und ließ weitere Gesellschaften, die Firmen J. (nachfolgend: K.), L. (beide registriert in M.), N. (O.) sowie im Jahre 2007 "P. " Ltd. (M.), gründen bzw. gründete diese selbst. Vorgenannte Gesellschaften zählen zur sog. "Q. ". Bis Januar 2004 war er Geschäftsführer der Fa. I.. Deren Geschäftstätigkeit bestand seit dem Jahre 2002 u.a. darin, mithilfe der unter derselben Adresse zu erreichenden und am 30. September 2005 gegründeten Fa. K. Forderungen realisieren zu helfen. Diese Firmen bezeichnen selbst ihre Tätigkeit als "Vorrecherche". Gegenüber ihren Auftraggebern/Mitgliedern gaben sie an, durch - soweit erforderlich - Anschriftenermittlung des Schuldners per Telefonrecherche, per EMA-Anfrage bei der zuständigen Meldebehörde oder per Außendienstteam, sowie Anschreiben des Schuldners durch Info-Schreiben, telefonische Kontaktaufnahme mit dem Schuldner und eine persönliche Ansprache durch die Außendienstmitarbeiter ferner im Falle der Vermögenslosigkeit des Schuldners durch Recherchen durch den Außendienst nach Kapital im Umfeld der Schuldner, die Schuldner zur Zahlung bewegen zu wollen. Bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in München ist seit dem 23. September 2003 die Marke "R. " als Wort- und Bildmarke eingetragen. Inhaber der Marke ist die I.. Am 18. Oktober 2004 erfolgte die Registrierung "S. " als Wort- und Bildmarke.

3

Das Amtsgericht F. verurteilte den Kläger im Zusammenhang mit vorgenannter Tätigkeit wegen versuchter Nötigung in 21 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 25,00 EUR (Strafbefehl vom 24. März 2005 - 20 c Cs 801 Js 5667/03 - 104/05 -, rechtskräftig seit dem 12. Oktober 2006). Zudem wurde der Kläger wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe verurteilt (AG F., Urteil von 15. Oktober 2007 - 20b Cs 8110 Js 10892/06 (123/07) -). Dem Kläger ist mit Urteil des Landgerichts T. vom 18. März 2008 - 33 O 390/06 - u.a. die Kontaktaufnahme mit etwaigen Schuldnern untersagt.

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Bis zum 30. April 2007 war der Kläger bei der I. als Vertriebs- und Marketingchef mit einem Gehalt von brutto 1.100 EUR (netto: 937,79 EUR) angestellt. Seit dem 1. Mai 2007 ist er als Director (Geschäftsführer) bei der am 19. Mai 2005 in M. gegründeten und registrierten Gesellschaft U. mit einem Gehalt in Höhe von 1.200 brutto angestellt. Die U. übernahm durch am 12. Oktober 2005 notariell beurkundetem Geschäftsanteilübertragungsvertrag sämtliche Geschäftsanteile der I.. Tatsächlich verfügte der Kläger monatlich über bis zu 10.000 EUR aus der Firmengruppe V. u.a. über das "Verechnungskonto 1501 W. ".

5

Im Jahre 2007 leitete die Staatsanwaltschaft X. gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren - 8110 Js 1284/07 - u.a. wegen des Verdachts gewerbsmäßigen Betruges ein, in dessen Rahmen am 12. Juni 2007 neben den Wohnräumen des Klägers auch die Geschäftsräume der Firmen I. und Y. durchsucht worden sind. Am 17. Juli 2007 informierte die Staatsanwaltschaft X. die Beklagte über den Stand des u.a. gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens wegen Betruges und anderer Straftaten.

6

Mit Schreiben vom 19. November 2007 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung an. Von der Möglichkeit der Stellungnahme machte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 und 11. Februar 2008 Gebrauch.

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Am 25. April 2008 erklärte der Kläger vor dem Notar Z. in F., dass er als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der AA., Inhaberin aller Gesellschaftsanteile der I., die Sitzverlegung der I. nach AB. beschlossen habe. Eine entsprechende Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 15. Juli 2008. Das Gewerbe wurde bereits am 7. November 2007 bei der Stadt AB. angemeldet.

8

Mit Schriftsatz vom 13. August 2008 gab die Beklagte dem Kläger erneut Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten gewerberechtlichen Maßnahme zu äußern, wovon der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 29. September 2008, eingegangen bei der Beklagten am 8. Oktober 2008, Gebrauch machte.

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Mit angefochtenem Bescheid vom 30. September 2008 untersagte die Beklagte dem Kläger die weitere Ausübung des Gewerbes "E. " und die zukünftige Ausübung aller Gewerbe sowie die zukünftige Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbes beauftragte Person. Ferner ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Zur Begründung der persönlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nahm sie auf dessen Verurteilungen wegen versuchter Nötigung und wegen uneidlicher Falschaussage sowie die staatsanwaltlich geführten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs versuchter Nötigung sowie des Verdachts des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs Bezug. Darüber hinaus ergebe sich die Unzuverlässigkeit auch aus dem Vorliegen eines Strohmann- bzw. Hintermannverhältnisses für die Firmen I. und K. Er sei als "faktischer" Geschäftsführer der vorgenannten Firmen tätig und habe maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung. Ferner seien die Urteile des Landgerichts AC. vom 30. Mai 2006 und des Amtsgerichts AD. vom 11. Februar 2006 weges Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch die I. sowie das Urteil des Landgerichts T. vom 26. Februar 2008 heranzuziehen. Im Hinblick auf eine am 27. Juli 2007 im "AE. " veröffentlichte Werbeanzeige des "AF. " sowie den Internetauftritt www. AG..com sei davon auszugehen, dass ein Abstandnehmen von den bisherigen Methoden nicht in Aussicht stehe und auch künftig nicht mit einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung zu rechnen sei. Auch im Hinblick auf die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage sei eine Gewerbebezogenheit zumindest teilweise gegeben.

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Der Kläger hat am 14. Oktober 2008 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 5 B 21/08 - hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. März 2009 - 7 ME 6/09 -zurückgewiesen.

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Der Kläger hat am 20. März 2009 das Gewerbe "E. " mit Sitz in F. bei der Beklagten abgemeldet. Am 25. März 2009 erfolgte die Abmeldung des Gewerbes "AH. " für die unselbständige Zweigstelle (Betriebststätte) der I. in F.. Als Datum der Betriebsaufgabe war der 9. April 2009 angegeben. Am 26. März 2009 erfolgte die Abmeldung des Gewerbes "AI. " für die unselbständige Zweigstelle (Betriebsstätte) der K. in F.. Als Datum der Betriebsaufgabe war hier der 25. März 2009 angegeben. Die Firmen I. und K. befinden sich in Liquidation. Durch Beschlüsse der Kammer vom 8. Januar 2010 wurden die auf Aufhebung der gegen sie gerichteten Gewerbeuntersagungsbescheide vom 30. September 2008 gerichteten Verfahren der I. und K. - 5 A 153/08 und 5 A 156/08 - nach Klagerücknahme eingestellt.

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Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Kläger vor, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem ungenau sowie zum Teil falsch ermittelten Sachverhalt. Es fehle die Prognose auf künftiges Fehlverhalten. Aktuelle Tatsachen trage die Beklagte nicht vor. Die dem Strafbefehl zu Grunde liegende Geschäftspraxis sei geändert worden. Der Auftritt gegenüber Schuldnern sei umgestellt worden, nachdem es zu Beanstandungen und Verurteilungen gekommen sei.

13

Seit 2007 lägen keine ihm gewerberechtlich vorwerfbaren Handlungen vor. Entgegenstehende Feststellungen habe die Beklagte auch nicht getroffen. Noch andauernde staatsanwaltliche Ermittlungen wegen der nur bis Ende 2006 verwendeten Info-Schreiben rechtfertigten keinen Schluss auf ein aktuelles oder künftiges Verhalten. Zudem bleibe in dem Bescheid offen, worin die konkrete Handlung, die den Rückschluss auf unzuverlässiges Verhalten zulassen solle, bestanden habe. Das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen sei auch offen. Zumindest seien die Ermittlungsbehörden nicht einheitlicher Auffassung darüber, wie das Verhalten rechtlich zu bewerten sei. Ausweislich der Einstellungsmitteilungen der Staatsanwalten AJ. und AK. vom 27. März 2007 bzw. 26. April 2007 sowie eines Vermerks der Kriminalpolizei AL. vom 28. Juni 2006 könne ihm wegen der Verwendung der sog. Info-Briefe weder der Vorwurf der versuchten Nötigung oder Erpressung noch des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemacht werden.

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Das strafgerichtliche Urteil vom 15. Oktober 2007 wegen uneidlicher Falschaussage enthalte keine Gesichtspunkte, die für eine gewerberechtlich relevante Unzuverlässigkeit sprächen. Ein Gewerbebezug sei auch von der Beklagten nicht dargelegt worden. Der Vorwurf des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz sei falsch und inzwischen durch die Beklagte für nachrangig erklärt worden. Konkrete Fälle habe die Beklagte auch nicht benannt. Der Bescheid genüge insoweit nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Unabhängig davon führten die Firmen I. und K. auch keine Tätigkeiten aus, die gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen bzw. danach erlaubnispflichtig seien. Die schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit sei nur als kaufmännische Hilfeleistung und nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen. Es werde kein Inkasso betrieben, insbesondere kein Forderungseinzug vorgenommen.

15

Er sei weder Hintermann noch "faktischer" Geschäftsführer der Firmen I. und K. Die Verwendung einer einheitlichen Adresse durch ihn sowie die vorgenannten Firmen besage nichts über die Führungsstruktur dieser Unternehmen. Soweit die Beklagte meine, er - der Kläger - gebe sich sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis als "Chef" aus, benenne sie weder konkrete Unterlagen noch lege sie diese vor, noch habe sie deutlich gemacht, worin sein Einfluss überhaupt bestehe, welche Tätigkeiten er ausübe und welche konkreten Tatsachen die Behauptung seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigten. Als angestellter Vertriebs- und Marketingchef der Firma I. sei er als vorangestellter Werbeträger zur Identifikationsfigur des Unternehmens stilisiert worden, was jedoch nichts über die tatsächlichen Vertretungsverhältnisse aussage. Die Bezeichnung "Chef" habe lediglich der werbewirksamen Außendarstellung gedient. Er vertrete die Firmen nicht und habe auch keinen steuernden Einfluss. Die Aussage des bis Ende Juni 2006 bei ihm - dem Kläger -tätigen Zeugen AM. bei der Polizei F. zur faktischen Geschäftsführertätigkeit sei falsch und auch nicht geeignet, eine Beurteilung des Zeitraums ab Anfang 2007 zu ermöglichen. Die Zeitung "AE. " habe einen Änderungsauftrag nicht berücksichtigt und die Anzeige fälschlicherweise in der alten Form gestaltet.

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Die aus dem Jahre 2006 stammenden Urteile des Amtsgerichts AN. und AO. sagten weder etwas über die gegenwärtige Lage noch seine Tätigkeit aus. Partei sei jeweils die I. gewesen. Das Urteil des Landgerichts T. vom 26. Februar 2008 beziehe sich auf eine Unterlassungsaufforderung aus dem Jahre 2006. Zudem seien wettbewerbsrechtliche Entscheidungen der Zivilgerichte nicht geeignet, eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Die Internetseite "AG..com" werde nicht von ihm betrieben und sei ihm daher nicht zuzurechnen. Der Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Das Nachschieben oder Auswechseln von Gründen sei rechtswidrig. Zudem sei der Bericht der Polizeiinspektion Celle vom 27. Oktober 2008 falsch und leide unter gravierenden Mängeln. Er benenne keinen einzigen Betrugsfall konkret und führe auch keine Beweismittel an. Er lasse sich nicht ansatzweise auf seine Richtigkeit überprüfen. Die darin enthaltenen Behauptungen könnten daher nicht zur Begründung der Gewerbeuntersagung dienen. Die Staatsanwaltschaft habe noch keine Anklage erhoben.

17

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2008 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Zu den die Untersagungsverfügung tragenden Gründen - die strafgerichtlichen Verurteilungen, die laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der versuchten Nötigung und des Verdachts des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges sowie die Strohmann- bzw. Hintermannverhältnisse bei den Firmen I. und K. - enthalte die Verfügung eine ausführliche Begründung. Im Hinblick auf die zur Verfügung gestellten Ermittlungsunterlagen sei insbesondere der Bericht vom 27. Oktober 2008 von Bedeutung, da er den aktuellen Ermittlungsstand wiedergebe und die Feststellungen in der Untersagungsverfügung, insbesondere zur faktischen Geschäftsführung des Klägers über die "Firmengruppe V. ", bestätige. Letzteres werde deutlich durch die Einflussnahme des Klägers auf die Geschäftsvorgänge in der I., aus dessen Auftreten als Geschäftsführer nach außen, der Führung von Verhandlungen mit Geschäftspartnern, Gläubigern und Banken, des deutlich über dem Einkommen der anderen Firmenmitarbeiter liegenden Entnahmen, seine Identifikation mit dem Unternehmen, seine selbständige Stellung sowie aus dem Umstand, dass die Mitarbeiter ihn für den "wahren" Geschäftsführer hielten, da er Personal einstelle und entlasse. Die Ermittlungen hätten zudem den dringenden Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betruges bestätigt. Die I. bzw. die K. seien mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Personal nicht in der Lage gewesen, die eingegangenen Dienstleistungsverträge ordnungsgemäß zu erfüllen. Der dadurch entstandene Gesamtschaden betrage mindestens 1.127.290,55 EUR. Darüber hinaus sei durch die Ermittlungen der Verdacht der Untreue bestätigt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger mit weiteren Verurteilungen zu rechnen habe. Weitere Ermittlungen, insbesondere des Finanzamtes für Fahnung und Strafsachen, blieben abzuwarten. Die Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz seien nach alledem von untergeordneter Bedeutung. Im Hinblick auf den Internetauftritt www.moskau-inkasso.com und die laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen gebe es keinen Hinweis darauf, dass diese Tätigkeit eingestellt bzw. wesentlich geändert worden sein könnte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. September 2008 ist rechtmäßig,§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist § 35 Abs. 1 GewO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten unzuverlässig ist (Satz 2).

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Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß, das heißt in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, betreiben wird. Im Rahmen der insoweit anzustellenden Prognose sind nicht nur rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, sondern auch sonstige Sachverhalte zu berücksichtigen, wegen derer Ermittlungs- oder Strafverfahren noch laufen. Dabei kann sich eine Unzuverlässigkeit nicht nur daraus ergeben, dass der Gewerbetreibende im Rahmen seiner Gewerbeausübung selbst strafrechtliche Handlungen begeht, sondern auch dadurch, dass er strafbare Handlungen anderer duldet. Entscheidend ist, ob der Gewerbetreibende auf Grund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung keine hinreichende Gewähr (mehr) bietet (vgl. auch OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2007 - 1 M 78/07 - [...]; Landmann/Rohmer - Marcks, GewO, Kommentar, Band I, Stand: Mai 2008, § 35 Rn. 42; Friauf - Heß, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: April 2009, § 35 Rn. 58). Das ist bei dem Kläger der Fall.

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Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 30. September 2008 zu Recht die Festsetzung einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 25,- EUR gegen den Kläger wegen der im Rahmen des Gewerbebetriebes begangenen versuchten Nötigungen in 21 Fällen durch Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 24. März 2005 berücksichtigt (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2008 - 5 B 21/08 -). Mit dem Nds. Oberverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin liegt, dass der Bescheid insoweit weitere Rechtsausführungen nicht enthält. Diese waren vom Rechtsstandpunkt der Beklagten wegen der gewerbebezogenen Verurteilung des Klägers entbehrlich (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. März 2009 - 7 ME 6/09 -). Die Schwere des Schuldvorwurfs wegen versuchter Nötigung wird im Übrigen nicht dadurch gemildert, dass nicht gleichzeitig wegen anderer Tatbestände angeklagt wurde (so Nds. OVG, a.a.O.) oder einzelne Staatsanwaltschaften bzw. Polizeibehörden strafbare Handlungen der Geschäftsführerin der Fa. K., Frau AP. (so etwa der vom Kläger vorgelegte Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft AJ. vom 27. März 2007) oder des AQ. (so etwa das Schreiben der Staatsanwaltschaft AK. vom 26. April 2007) oder des "AR. " (so etwa der Vermerk der Kriminalpolizei AL. vom 28. Oktober 2006) nicht zu erkennen vermocht haben. Weder hat der Kläger den jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalt konkretisiert, noch ist mangels entsprechenden Vortrags des Klägers ersichtlich, welche Auswirkungen die nicht den Kläger betreffende Strafanzeigen auf diesen und dessen strafrechtlich relevantes Verhalten (vgl. Amtsgericht F., Strafbefehl vom 24. März 2005) haben sollten.

25

Mit dem Nds. Oberverwaltungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Gewerbeuntersagungsbescheid vom 30. September 2008 auch eine teilweise Gewerbebezogenheit der Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage zu bejahen ist. So heißt es in dem Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 2. März 2009:

"Das Amtsgericht hatte sich ausweislich seiner Urteilsgründe (UA S. 7, BA "A" Bl. 89) in dem Prozess gegen den Nachfolger des Antragstellers in der Geschäftsführung der H. auch mit der Frage zu beschäftigen, ob der Angeklagte lediglich Strohmann für den Antragsteller war. Gegenstand der Falschaussage war die nicht zutreffende Antwort auf die Frage nach dem Wohnort des als Zeuge vernommenen Antragstellers. Ein Wohnen in AS. hätte als ein -wenn auch nicht gewichtiges - Indiz für die Frage gewertet werden können, ob der Antragsteller in der Lage war, auf die tatsächliche Geschäftsführung der in F. angesiedelten Firmen Einfluss zu nehmen."

26

Dem ist der Kläger im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens nicht entgegen getreten.

27

Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand des Klägers, die Prognose der Beklagten zu seiner weiteren Unzuverlässigkeit sei unzutreffend. So ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorhaben, die die Unzuverlässigkeit begründende Geschäftsidee im Wesentlichen unverändert oder in ähnlicher Form fortführen zu wollen u.a. aus dem Urteil des Landgerichts T. vom 18. März 2008, wonach auch zu jenem Zeitpunkt von einer Wiederholungsgefahr auszugehen war (vgl. dazu bereits Nds. OVG, a.a.O.). Zwar haben sowohl der Kläger am 20. März 2009 sein Gewerbe "E. ", als auch die K. zum 25. März 2009 ihr Gewerbe "AI. " sowie die I. zum 9. April 2009 ihr Gewerbe "AH. " abgemeldet. Die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte Betriebsaufgabe hat jedoch keine Auswirkung auf den Bestand der Untersagungsverfügung (vgl.§ 35 Abs. 1 Satz 3 GewO zur Fortführung des Untersagungsverfahrens bei einer Betriebsaufgabe während des laufenden Verwaltungsverfahrens; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdn. 98; BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 150/80 -, [...]). Sollte sich das der Untersagungsverfügung zu Grunde liegende Verhalten des Klägers doch grundlegend geändert haben oder noch ändern, bleibt es dem Kläger unbenommen, bei Entfallen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 6 GewO zu beantragen. Ungeachtet dessen ist jedoch ein "Wohlverhalten" des Gewerbetreibenden während seines Rechtsmittelverfahrens gegen die Gewerbeuntersagung nicht ohne weiteres geeignet, eine zuvor gezeigte Unzuverlässigkeit aufzuheben. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1995 - 1 B 83/95 -, [...], auch Nds. OVG, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 7 LA 215/08 -, [...]).

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Schließlich sind die Angaben des angefochtenen Gewerbeuntersagungsbescheides zur Einflussnahme des Klägers als sog. Hintermann auf die Firmen I. und K. zutreffend und hat die Beklagte zu Recht das auch gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft X. (8110 Js 1284/07) u.a. wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges berücksichtigt.

29

Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 2. März 2009 ausgeführt:

"Der Bescheid weist auf die teilweise wörtlich wiedergegebenen Aussagen von Zeugen, nach deren konkreten Beispielen der Antragsteller alle wesentlichen Einzelheiten der Geschäftstätigkeit bestimmte. Bestätigt wird dies durch entsprechende Hinweise im Durchsuchungsbericht der Polizeiinspektion Celle vom 13. Juni 2007. Während der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers wurden zahlreiche Unterlagen gefunden, die beide Firmen betreffen, und zwar nicht in einer die Vergangenheit betreffenden Ablage, sondern aktuell in "Papierhaufen" auf dem Küchentisch und der Küchenfensterbank. Am Schlüsselbund des Antragstellers befanden sich Schlüssel zu den Geschäftsräumen der Firmen. Die vorgefundenen Organigramme weisen ihn entweder als "Chef" oder als oberste Ebene eine "Firmengruppe B. " aus, wobei letzterer eine "AT. " als "Assist. B. " zugeordnet ist - ein Indiz, dass sich der Antragsteller keineswegs aus der Führung der Firmen zurückgezogen hat."

30

Das u.a. gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wegen u.a. des Verdachts des gemeinschaftlichen Betruges stützt ebenfalls die Unzuverlässigkeitsprognose der Beklagten. Der in Auszügen in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandene Abschlussbericht der Polizeiinspektion F. vom 27. Oktober 2008 ist zwar erst nach dem angefochtenen Bescheid erstellt worden, behandelt jedoch ausschließlich Vorgänge vor dessen Erlass (vgl. auch Nds. OVG, a.a.O.). Die Untersagungsbehörde ist nicht gehindert, den Sachverhalt, der bereits Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist, im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren zu berücksichtigen und bei einem ausreichend gesicherten Ermittlungsergebnis unverzüglich ein Untersagungsverfahren durchzuführen. Dabei ist sie nicht an die Beurteilung der ermittelnden Behörde gebunden (vgl. Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: April 2009, § 35 Rn. 122).

31

Im Einzelnen hat die Kammer dazu bereits in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - 5 B 21/08 - ausgeführt:

"Dem die dortigen Ermittlungen vorläufig abschließenden Bericht der Polizeiinspektion F. vom 27. Oktober 2008 ist im Wesentlichen zu entnehmen, nach Auswertung u.a. der bei den Vernehmungen erlangten Erkenntnisse sowie der bei den erfolgten Durchsuchungen aufgefundenen Beweismittel sei davon auszugehen, dass der Antragsteller "Direktor" der AU. sei. Diese halte alle Geschäftsanteile der AV., der Antragstellerin im Verfahren 5 B 20/08, und wirke auf alle ihre Geschäftsbereiche, insbesondere den der Finanzen, ein. Die AV. sei Inhaberin des als Wort- und Bildmarke registrierten S..

Aufgrund einer Vielzahl von Umständen sei von einer faktischen Geschäftsführung des Antragstellers auszugehen. So lasse sich u.a. anhand der aufgefundenen Unterlagen errechnen, dass der Antragsteller, der nach einer Insolvenz (Amtsgericht Celle, 29 IN 70/02) offiziell ein Nettogehalt in Höhe von 937,79 EUR beziehe, in der Zeit von Januar 2004 bis Mai 2005 insgesamt 445.774,80 EUR entnommen habe, also im Monat durchschnittlich 10.800,- EUR. Der Antragsteller habe sich einen exklusiven Lebensstil finanziert. Sein Gehalt habe damit wesentlich über dem der als Geschäftsführer angegebenen Personen der AV. und der J., der Antragstellerin im Verfahren 5 B 22/08, gelegen. Der Antragsteller selbst habe etwa auch die Urlaubsanträge dieser Geschäftsführer abgezeichnet.

Die AV. habe mit einer Vielzahl von Personen (Gläubigern) Dienstleistungsverträge abgeschlossen, die die Realisierung behaupteter Forderungen gegenüber Dritten (Schuldnern) gegen Entgelt zum Gegenstand hatten. Die Gläubiger hätten etwa gegen eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen Mitgliedsbeitrag Mitglied der AV. werden können. Mit der Durchsetzung der Forderungen habe die AV. dann die J. beauftragt. Diese habe die Forderungen im Wege von Anschriftenermittlungen, telefonischen Kontaktaufnahmen mit den Schuldnern und persönlichen Ansprachen durch Außendienstmitarbeiter durchsetzen sollen. Es sei vertraglich zugesagt worden, dass der jeweilige Schuldner von einem Außendienstteam aufgesucht werde. Mit dieser besonderen vertraglichen Leistung sei die Tätigkeit beworben worden, es sei von einer Erfolgsquote von 95% gesprochen worden. Nach den aus den Vernehmungen gewonnenen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass diese besondere vertragliche Leistung viele Gläubiger/Mitglieder zum Vertragsabschluss veranlasst habe.

Im Zeitraum 2002-2007 seien 7.455 Mitglieder mit 22.219 Schuldneraufträgen akquiriert worden. Viele Gläubiger hätten Strafanzeige erstattet, weil sie sich durch Untätigkeit der AV. und der J. geschädigt gefühlt hätten. Ermittlungen hätten ergeben, dass im Jahr 2002 kein nennenswerter Außendienst bestanden habe. Maximal habe der Außendienst aus 9 teilweise teilzeitbeschäftigten Personen bestanden. Im Jahr 2006 seien 26 Mitarbeiter im Innendienst und 8 Mitarbeiter im Außendienst tätig gewesen. Eine vertragsgemäße Außendiensttätigkeit sei mit diesem Personalbestand nicht möglich gewesen, was der Geschäftsleitung bekannt gewesen sei. Eine ordnungsgemäße Besetzung des Außendienstes sei nicht angestrebt bzw. sei insbesondere vom Antragsteller als zu teuer abgelehnt worden. Eine Auswertung von 2685 Verträgen habe ergeben, dass in 92% der Fälle die vertraglich zugesicherten Leistungen nicht erbracht worden seien. In einem dem Antragsteller zuzurechnenden Schreiben sei von einer "Pseudobearbeitung" die Rede. Der Schwerpunkt der Tätigkeit sei auf die weitere Neukundengewinnung gelegt worden.

Nach dem vorläufigen Abschlussbericht der Polizeiinspektion F. vom 27. Oktober 2008 bestehe der dringende Verdacht, dass die Verantwortlichen, darunter auch der Antragsteller, gewerbsmäßigen Betrug begangen hätten. Sie hätten suggeriert, Forderungen beitreiben zu können, entsprechende Verträge mit zahlreichen Gläubigern geschlossen und die Gegenleistung entgegengenommen, obwohl sie die vertraglich vereinbarte Dienstleistung in Ermangelung ausreichenden Personals nicht in dem geschuldeten Umfang hätten erbringen können/wollen. Die Polizeiinspektion F. geht von einem Gesamtschaden in Höhe von 1.201.288,07 EUR aus. Dem Antragsteller wird zusätzlich Untreue angelastet."

32

Ergänzend hat das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2. März 2009 zu dem Einwand des Klägers, der Bericht nenne nicht einzelne Betrugsfälle, ausgeführt, dass er - der Kläger - die Bedeutung des die bisherigen Ermittlungen zusammenfassenden Charakters des Berichtes verkenne. Der Ermittlungsbericht enthalte eine Fülle konkreter Informationen, die nicht mit dem vom Kläger verwendeten Begriff der "Pauschalbehauptung" erledigt werden könnten, was insbesondere für die Indizien gelte, die für eine faktische Geschäftsführung des Klägers sprächen. Diesen Ausführungen ist der Kläger im vorliegenden Klageverfahren weder entgegengetreten, noch hat er dazu weitergehende Ausführungen gemacht.

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Ungeachtet der strafrechtlichen Würdigung im Einzelnen ist nach allem die Annahme, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, also in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, auszuüben, gerechtfertigt. Die Beklagte war insbesondere im Hinblick auf bereits ergangene strafgerichtliche Verurteilungen nicht gehalten, vor einem gewerberechtlichen Einschreiten eine Anklageerhebung oder eine rechtskräftige Verurteilung abzuwarten (vgl. bereits Nds. OVG, a.a.O.). Es ist auch weder ersichtlich noch vom Kläger nachvollziehbar dargetan, dass er sich vollständig von seinen bisherigen u.a. auch strafrechtlich relevanten Geschäftspraktiken dergestalt gelöst hat, dass er sich künftig gewerberechtlich anders verhalten will und deshalb eine andere Prognose künftigen gewerberechtlichen Verhaltens geboten wäre.

34

Die Gewerbeuntersagung ist zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig. Andere weniger einschneidende Mittel zur Abwehr der sich bei einer weiteren Gewerbeausübung des Klägers ergebenden Gefährdungen sind nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte zu Recht ihre gewerberechtlichen Maßnahmen nicht nur auf die Firmen I. und K. beschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 - GewArch 1991, 226), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2008).

35

Dass die Beklagte dem Kläger nicht nur das von ihm angemeldete Gewerbe, sondern die zukünftige Ausübung aller Gewerbe sowie die zukünftige Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Maßnahme findet ihre Grundlage in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die dargestellten Umstände rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger auch für diese Tätigkeiten unzuverlässig ist (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2008).

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.