Amtsgericht Diepholz
Urt. v. 08.02.2006, Az.: 2 C 457/05 (I)
Bibliographie
- Gericht
- AG Diepholz
- Datum
- 08.02.2006
- Aktenzeichen
- 2 C 457/05 (I)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGDIEPH:2006:0208.2C457.05I.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Diepholz auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2006 durch ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 928,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 116,00 Euro seit dem 31.03., 01.05., 31.05., 01.07., 31.07., 31.08., 01.10. und 31.10.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 2.)
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war für den Beklagten im Bereich der WEG- und Hausverwaltung für die Objekte des Beklagten tätig.
Die Parteien beendeten das Vertragsverhältnis durch Vereinbarung vom 17.03.2004. In der Vereinbarung heißt es u.a.:
- 1.
Der AN (Kläger) wird mit sofortiger Wirkung aus allen Rechten und Pflichten bezüglich des geschlossenen Verwalter/Dienstleistungsvertrages vom 21.10.1999 entlassen ...
- 2.
Der AG (Beklagte) bestätigt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages, dass er bereits sämtliche maßgeblichen Liegenschaftsunterlagen ... durch den AN erhalten hat. Die Unterlagen wurden durch den AG auf Vollständigkeit geprüft ...
- 4.
Der AG (Beklagte) verpflichtet zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 928,00 Euro inclusive 16 % Mehrwertsteuer. Dieser Betrag kann in acht gleichen Raten à 116,00 Euro monatlich gezahlt werden. Der Betrag wäre dann jeweils zum 30. des Monats fällig. Erstmalige Zahlung ist März 2004 ...
Der Kläger beantragt,
den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 928,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 116,00 Euro seit dem 31.03., 01.05., 31.05., 01.07., 31.07., 31.08., 01.10., 31.10. und 01.12.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt Klagabweisung.
Der Beklagte erhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
Entgegen der vom Beklagten unterzeichneten Vereinbarung befänden sich noch sämtliche Kontoauszüge für das für den Beklagten geführte Verwaltungskonto, deren Inhaber unstreitig der Kläger war, im Besitz des Klägers und seien trotz einer für den 12.12.2005 vereinbarten Übergabe vom Kläger nicht herausgegeben worden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akte 5 O 250/05 LG Verden war zu Informationszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 17.03.2004 begründet.
Ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten besteht nicht. Denn der Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Herausgabe von Kontounterlagen. Inhaber des Kontos war unstreitig der Beklagte. Das zwischen den Parteien aufgrund des Verwaltervertrages bestehende Treuhandverhältnis begründet keinen Anspruch auf Herausgabe von Kontounterlagen, sondern allenfalls auf Rechenschaftslegung. Im Übrigen wäre ein Zurückbehaltungsrecht auch deshalb ausgeschlossen, weil die Kontounterlagen inzwischen aufgrund der von dem Beklagten erstatteten Strafanzeige beschlagnahme worden sind und Treu und Glauben der Geltendmachung eines etwaigen Leistungsverweigerungsrechtes entgegenstehen.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.