Amtsgericht Diepholz
Beschl. v. 16.09.1994, Az.: 5 F 19/92
Prozeßkosten; Kostenvorschuß; Anrechnung
Bibliographie
- Gericht
- AG Diepholz
- Datum
- 16.09.1994
- Aktenzeichen
- 5 F 19/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 10969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGDIEPH:1994:0916.5F19.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1360a Abs. 4 BGB
- § 104 ZPO
Fundstelle
- FamRZ 1995, 491-492 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Kostenfestsetzungsverfahren darf die Anrechnung eines gezahlten Prozeßkostenvorschusses nur insoweit erfolgen, als sich andernfalls aus dem gezahlten Vorschuß und den festgesetzten Kosten ein die tatsächlichen Kosten des Vorschußempfängers übersteigender Betrag ergeben würde