Amtsgericht Diepholz
Beschl. v. 16.09.1994, Az.: 5 F 19/92

Prozeßkosten; Kostenvorschuß; Anrechnung

Bibliographie

Gericht
AG Diepholz
Datum
16.09.1994
Aktenzeichen
5 F 19/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 10969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGDIEPH:1994:0916.5F19.92.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1995, 491-492 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im Kostenfestsetzungsverfahren darf die Anrechnung eines gezahlten Prozeßkostenvorschusses nur insoweit erfolgen, als sich andernfalls aus dem gezahlten Vorschuß und den festgesetzten Kosten ein die tatsächlichen Kosten des Vorschußempfängers übersteigender Betrag ergeben würde