Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.04.2021, Az.: 1 Ws 71/21

Verstoß gegen "alte" Vorschriften des AWG; Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei gesetzlicher Änderung; Keine Straflosigkeit bei fehlender gesetzlicher Anpassung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.04.2021
Aktenzeichen
1 Ws 71/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 42773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 02.02.2021 - AZ: 2 KLs 95/19

Fundstelle

  • NZWiSt 2022, 44

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die zeitverzögerte Anpassung der in § 18 Absatz 4 Außenwirtschaftgesetz (AWG) vom 20. Juli 2017 enthaltenen Verweisung auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, die zuletzt durch die Verordnung (EG) 2016/2134 vom 13. Dezember 2016 geändert worden war - sog. EU-Folterrichtlinie - mit Gesetz vom 10. Juli 2020 an die wort- und inhaltsgleiche, die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ersetzende Verordnung (EU) 2019/125 des Rates vom 16. Januar 2019 führt nicht zu einer den lex mitior Grundsatz auslösenden Ahndungslücke.

  2. 2.

    Der die Regelung der EU-Folterrichtlinie in der Fassung vom 13. Dezember 2016 inkorporierenden statischen Verweisung in § 18 Absatz 4 Satz 1 AWG kommt lediglich erläuternde Funktion zu; die Richtlinie dient allein der näheren Spezifizierung des Straftatbestandes.

  3. 3.

    Die in § 18 Absatz 4 Satz 2 AWG enthaltene dynamische Verweisung auf den Anhang IIIa zu Art. 7b der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 steht dem trotz Überführung in den Anhang IV zu Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/125 jedenfalls in Anbetracht der daneben bestehenden statischen Verweisung auf Art. 7b der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 in § 18 Absatz 4 Satz 1 Nr. 8 AWG nicht entgegen.

Redaktioneller Leitsatz

1. Wird ein Gesetz geändert, so ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden (Meistbegünstigungsprinzip).

2. Auch ohne Anpassung der Verweisung in § 18 Abs. 4 AWG a.F. ist eine Lieferung von Medikamenten ins Ausland ohne Genehmigung nicht straflos.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg wird der Beschluss des Landgerichts Oldenburg - 2. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer - vom 2. Februar 2021 aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 7. November 2019 wird zur Hauptverhandlung zugelassen.

Das Hauptverfahren wird vor der 2. Großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Oldenburg eröffnet.

Gründe

I.

1.

Das Landgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 die gegen die Angeschuldigten gerichtete Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 7. November 2019 aus Rechtsgründen nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

2.

Die Angeschuldigten sind als Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter eines Pharmaunternehmens angeklagt, in der Zeit vom 8. November 2017 bis zum 21. Februar 2018 in (...) und anderen Ortes gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 AWG a.F. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 verstoßen zu haben, indem sie in insgesamt sieben Fällen ohne Genehmigung nach Art. 7b Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung ein dort genanntes Gut, nämlich Pentobarbital bzw. Pentobarbital-Natrium, in die USA und nach Japan ausführten, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch blieb.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 7. November 2019 verwiesen.

3.

Der Anklagevorwurf stützt sich hierbei auf folgende Rechtsgrundlage:

a)

aa) Nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 AWG [im Folgenden: a.F.] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 200 vom 30.07.2005, S. 1; ABl. L 79 vom 16.03.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er ohne Genehmigung unter anderem nach Art. 7b Abs. 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt.

In § 18 Abs. 4 Satz 2 AWG a.F. ist zudem bestimmt, dass, soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IIIa zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verweisen, diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.

bb) Nach Art. 7b Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, wiederum ist für jede Ausfuhr der im Anhang IIIa aufgeführten Güter unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich.

cc) Der mit der Verordnung (EU) 2016/2134 in Anhang I eingefügte Anhang IIIa bezieht sich seinerseits auf Güter nach Art. 7b dieser Verordnung und führt konkret unter anderem die verfahrensgegenständlichen Stoffe Pentobarbital und Pentobarbital-Natrium auf.

b)

aa) Mit Art. 35 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.01.2019, S. 1) ist die vorstehende Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 in der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2134 geänderten Fassung aufgehoben worden.

Dabei bestimmt Art. 35 Satz 2 der Verordnung, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten und nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen sind.

bb) Aus Anhang XI folgt wiederum, dass Art. 7b der durch Verordnung (EU) 2016/2134 geänderten Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 dem Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/125 entspricht, wonach für jede Ausfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich ist.

cc) In dem seinerseits auf Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/125 Bezug nehmenden Anhang IV sind konkret unter anderem die verfahrensgegenständlichen Stoffe Pentobarbital und Pentobarbital-Natrium enthalten.

dd) Nach Art. 36 der Verordnung (EU) 2019/125 ist diese Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, mithin am 20. Februar 2019 in Kraft getreten.

c)

aa) Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I, S. 1637) wurde in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 AWG unter anderem die Angabe "Artikel 7b" durch die Angabe "Artikel 16" ersetzt. In § 18 Abs. 4 Satz 2 AWG wurden die Wörter "IIIa zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005" durch die Wörter "IV zur Verordnung (EU) 2019/125" ersetzt.

bb) Dieses Gesetz ist gemäß seinem Art. 4 am Tag nach seiner Verkündung und damit am 17. Juli 2020 in Kraft getreten.

d)

Nach alledem bezog sich die hier einschlägige Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 AWG a.F. in der Zeit zwischen dem 20. Februar 2019 und dem 17. Juli 2020 auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vom 27. Juni 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2134, obwohl diese Verordnung seit dem 20. Februar 2019 nicht mehr in Kraft und durch die Verordnung (EU) 2019/125 vom 16. Januar 2019 ersetzt worden war.

4.

Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Das den Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten könne gemäß § 2 Abs. 3 StGB nicht bestraft werden, weil dieses in der Zeit ab Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vom 27. Juni 2005 in der durch die Verordnung (EU) 2016/2134 vom 23. November 2016 geänderten Fassung durch die Verordnung (EU) 2019/125 vom 16. Januar 2019 bis zur Anpassung der Verweisung in § 18 Abs. 4 AWG mit Wirkung zum 17. Juli 2020 straflos gewesen sei. Die Straflosigkeit beruhe darauf, dass der Straftatbestand in dem genannten Zeitraum nicht hinreichend bestimmt gewesen sei.

§ 18 Abs. 4 Satz 2 AWG a.F. habe dynamisch auf die jeweils geltende Fassung der Anhänge II, III bzw. IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vom 27. Juni 2005 in der durch die Verordnung (EU) 2016/2134 vom 23. November 2016 geänderten Fassung Bezug genommen, obwohl es infolge der Aufhebung und Ersetzung dieser Verordnung zu diesem Zeitpunkt eine "geltende Fassung" der Anhänge nicht mehr gegeben habe. Für den Normadressaten sei daher anhand des Wortlauts des Strafgesetzes nicht mehr mit der erforderlichen Bestimmtheit zu ermitteln gewesen, welches Verhalten strafbar gewesen sei, so dass in dieser Zeit eine Strafbarkeitslücke bestanden habe.

Insofern lasse sich auch die höchstrichterliche (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966) wie verfassungsgerichtliche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.05.2018 - 2 BvR 463/17, NJW 2018, 3091) Rechtsprechung, wonach es auf die Frage, ob die Bezugsnorm ihrerseits eine Rechtsfolge ausspreche und bereits noch gelte, nicht ankomme, hier nicht in Ansatz bringen. Die vorliegende Konstellation unterscheide sich deutlich von derjenigen, die den vorbezeichneten Judikaten zu Grunde gelegen habe. In jenen Verfahren habe der nationale Gesetzgeber eine bereits in Kraft getretene und absehbar am Folgetag unmittelbar anwendbar werdende europarechtliche Regelung in Bezug genommen. Daraus habe man auf den Willen des Gesetzgebers schließen können, dass die nationale Verweisungsnorm auch bereits am Tag ihres Inkrafttretens mit dem inkorporierten Wortlaut der in Bezug genommenen Norm gelten solle. Im vorliegenden Fall sei die in Bezug genommene Verordnung jedoch aufgehoben und ersetzt worden. Da der nationale Gesetzgeber hierauf (zunächst) nicht reagiert habe, beschränke sich sein Handeln auf ein bloßes Unterlassen. Anders als in den judizierten Fällen fehle es insoweit an Anhaltspunkten für einen Willen des Gesetzgebers, die außer Kraft getretene europarechtliche Regelung weiterhin durch Inkorporierung des Wortlauts in die nationale Verweisungsnorm anzuwenden.

Zwar wäre das in der Anklage beschriebene Verhalten der Angeschuldigten inzwischen auf Grundlage der aktuellen Gesetzesfassung wieder strafbar. Gleichwohl fehle es aufgrund der aus § 2 Abs. 3 StGB folgenden Straflosigkeit an den Voraussetzungen für eine Eröffnung des Hauptverfahrens, weil es nicht vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abhängen dürfe, ob ein Verhalten bestraft werde oder nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 2. Februar 2021 verwiesen.

5.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

Die für die Annahme einer Strafbarkeitslücke in dem Zeitraum vom 19. Februar 2019 bis zum 17. Juli 2020 vorgebrachten Argumente seien nicht überzeugend. Der Normadressat habe sich auch während dieses Zeitraums davon überzeugen können, dass nach unmittelbar (fort-)geltendem Unionsrecht für die Ausfuhr von Erzeugnissen, die das Barbiturat Pentobarbital-Natrium enthielten, unabhängig von deren Herkunft in Deutschland eine Genehmigung erforderlich gewesen sei.

Der Normadressat habe dabei auch mit Bestimmtheit in Erfahrung bringen können, dass zwar die Verordnung durch Art. 35 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 vom 16. Januar 2019 aufgehoben worden sei. Gleichzeitig habe er aber dem Art. 35 Satz 2 dieser Verordnung entnehmen können, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten würden und nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen seien.

Anhang XI wiederum führe den Normadressaten über Art. 7b der Verordnung (EU) 2016/2134 zu dem entsprechenden Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/125 sowie über Anhang IIIa der Verordnung (EU) 2016/2134 zu Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/125, sodass er sich danach habe vergewissern können, dass der Wille des EU-Verordnungsgebers ohne Unterbrechung (fort-)bestanden habe und nach wie vor jede Ausfuhr von Erzeugnissen, die Pentobarbital-Natrium enthielten, unabhängig von deren Herkunft an das Erfordernis der Erteilung einer Genehmigung geknüpft gewesen seien.

Damit entspreche auch in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Straftatbestand des § 18 AWG a.F. in dem Zeitraum vom 20. Februar 2019 bis zum 17. Juli 2020 dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG.

6.

Die Angeschuldigten sowie die Nebenbeteiligte haben Gelegenheit erhalten, zu dem Rechtsmittel Stellung zu nehmen. Davon haben die Nebenbeteiligte und die Angeschuldigte CC mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger vom 19. März 2021, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Gebrauch gemacht.

Sie treten im Wesentlichen der Argumentation des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung bei.

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1.

Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert wird (sog. lex-mitior-Grundsatz). Dementsprechend geht das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass bei Änderungen des die Strafbarkeit begründenden Gesetzes nach Tatbegehung das Meistbegünstigungsprinzip gilt, wonach die Tat nach der für den Täter günstigsten Rechtslage zu beurteilen ist. Daraus folgt, dass eine Tat, die sowohl bei Begehung, als auch zur Zeit der Entscheidung strafbar, zu irgendeinem Zeitpunkt dazwischen jedoch straflos war, nicht bestraft werden kann (statt vieler Fischer, StGB68, § 2 Rn. 4 und 10 m.w.N.).

Eine Änderung des Gesetzes im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB ist bei Blankettstrafgesetzen auch in einer Änderung der blankettausfüllenden Norm zu sehen. Denn insoweit ist ein vollständiger Straftatbestand nur dann gegeben, wenn sowohl eine wirksame Verhaltens- als auch Sanktionsnorm vorliegt und diese durch eine entsprechende Verweisung miteinander verknüpft sind. Fehlt es hieran - etwa infolge eines Versehens des Gesetzgebers - auch nur zeitweise, so ist als das mildeste Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB dasjenige anzusehen, das den Wegfall der Strafdrohung zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.1992 - 4 StR 194/92, NStZ 1992, 535 [536]).

Zwar verweist - wie bereits oben unter Ziffer I. 3. ausgeführt - die hier einschlägige Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 AWG a.F. in der Zeit zwischen dem 20. Februar 2019 und dem 17. Juli 2020 auf die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2134 geänderte Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vom 27. Juni 2005, obwohl diese Verordnung durch die Verordnung (EU) 2019/125 vom 16. Januar 2019 ersetzt wurde und seit dem 20. Februar 2019 außer Kraft trat. Dies führt jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts, der Nebenbeteiligten und der Angeschuldigte CC nicht zu einer - der Eröffnung des Hauptverfahrens entgegenstehenden - Strafbarkeitslücke im vorstehenden Sinn.

Denn auch in diesem Zeitraum bestand eine hinreichend bestimmte Verknüpfung zwischen der deutschen Blankettstrafnorm des Außenwirtschaftsrechts und der blankettausfüllenden Verhaltensnorm des Unionsrechts, da - in Anlehnung an die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966 [BGH 10.01.2017 - 5 StR 532/16]) - weder der Tatbestand des § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 und Satz 2 AWG a.F. ab Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 durch die Verordnung (EU) 2019/125 vom 16. Januar 2019 "ins Leere" geht (dazu lit. a)), noch aus verfassungsrechtlicher Sicht - insbesondere mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot - Bedenken gegen die Verweisung des § 18 AWG a.F. auf die vorerwähnten EU-Verordnungen bestehen (dazu lit. b)).

a)

Die Bezugnahmen in § 18 AWG a.F. sind nach dem erkennbaren Willen des Bundesgesetzgebers gleichfalls auf die ersetzten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/125 anzuwenden.

aa) Die Strafnorm des § 18 AWG ist als Blankettnorm ausgestaltet. Sie knüpft Sanktionen an Verstöße gegen anderweitig geregelte Verhaltenspflichten im Unionsrecht an, auf die in den jeweiligen Tatbeständen Bezug genommen wird. Dem Gesetzgeber ist es von Verfassungs wegen nicht untersagt, durch ein Blankettstrafgesetz die Beschreibung des Straftatbestandes zu ersetzen. Dabei ist er auch nicht gehindert, auf fremdes, nicht von ihm formuliertes und in Kraft gesetztes Recht eines anderen Kompetenzbereiches zu verweisen. Denn eine solche Verweisung bedeutet rechtlich regelmäßig nur den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 786,793/70, 168/71, 95/73, NJW 1978, 1475 [1476] [BVerfG 01.03.1978 - 1 BvR 786/70][BVerfG 01.03.1978 - 1 BvR 786/70]; Beschluss vom 19.12.1991 - 2 BvR 836/85, NVwZ-RR 1992, 521; Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 = NJW 2016, 3648 [3650 Rn. 42]; Beschluss vom 03.05.2018 - 2 BvR 463/17, NJW 2018, 3091 [3092 Rn. 24] jew. m.w.N.).

Angesichts dessen handelt es sich bei der Regelung in § 18 AWG a.F. "wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 [...] verstößt, indem er..." um eine übliche Regelungstechnik, mit der der Gesetzgeber die genaue Bezeichnung der Verordnung gleichsam "vor die Klammer zieht", so dass in den darauf folgenden Verbotsregelungen keine vollständige inhaltliche Wiedergabe der Verordnung mehr erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966 [BGH 10.01.2017 - 5 StR 532/16] [967 Rn. 11]). Vielmehr werden hierdurch die Vorschriften dieser Verordnung in § 18 AWG a.F. inkorporiert und die in Bezug genommenen, konkret umschriebenen Verhaltensweisen - wie etwa die Ausfuhr von zu Folterzwecken verwendbarer Güter ohne Genehmigung - der Strafbewehrung unterworfen.

bb) Dabei ergibt die (historische) Auslegung der Verweisungsnorm des § 18 AWG a.F., dass diese autonom die Rechtsfolge bestimmt und ihre Gültigkeit nicht von der unionsrechtlichen Bezugsnorm abhängig ist.

So hat der Gesetzgeber bereits in der Begründung zum Gesetzentwurf der Vorgängerfassung des § 18 Abs. 4 AWG zum Ausdruck gebracht, dass diese dazu dienen sollte, die Strafbewehrung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, an die mit Verordnung (EU) 2016/2134 vom 23. November 2016 erfolgten Änderungen anzupassen. Die bisher von § 18 Abs. 4 AWG erfassten zu sanktionierenden Verstöße sollten sich daher auch künftig auf das Verbot der Durchfuhr der in den Anhängen II, III und IIIa der oben genannten Verordnung erfassten Güter erstrecken. Ferner sollten künftig Verstöße gegen Verbote und Genehmigungspflichten bestimmter Dienstleistungen in Bezug auf die vorgenannten Güter ebenfalls strafbar sein (vgl. BT-Drs. 18/11627, S. 45).

In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze, welches der jetzigen Fassung des § 18 AWG zugrunde liegt, wiederum heißt es, dass mit der Verordnung (EU) 2019/125 vom 16. Januar 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verordnung (EG) Nr. 1236/2005, die mehrfach geändert worden sei, aufgehoben worden sei. Angesichts des Umfangs der bisherigen Änderungen seien sämtliche Maßnahmen in der Verordnung (EU) 2019/125 konsolidiert und neu gegliedert worden. Mit der Änderung von § 18 Abs. 4 AWG würden die im AWG bestehenden Regelungen zur Strafbewehrung an die Neugliederung der Verbotsvorschriften in der Verordnung (EU) 2019/125 angepasst. Inhaltliche Änderungen ergäben sich dadurch nicht (vgl. BT-DRs. 19/18700, S. 20).

Nimmt man die beiden Gesetzesbegründungen in den Blick, wird der Wille des nationalen Normgebers deutlich, die unionsrechtlichen Vorschriften ungeachtet ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit im nationalen Recht in die Blankettnorm des § 18 AWG aufzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 - 2 BvR 836/85, NVwZ-RR 1992, 521 [522]; BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966 [BGH 10.01.2017 - 5 StR 532/16] [967 Rn. 10]). Bereits durch den in der zuerst erwähnten Gesetzesbegründung angebrachten Hinweis, auch künftig Verstöße gegen Verbote und Genehmigungspflichten bestimmter Dienstleistungen in Bezug auf die vorgenannten Güter der erwähnten Anlagen - und damit auch Pentobarbital bzw. Pentobarbital-Natrium - unter Strafe stellen zu wollen, bestehen keine Zweifel, dass der Gesetzgeber eine lückenlose Ahndung von Verstößen gegen den Handel mit bestimmten Gütern wollte, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Damit fügen sich auch die Erwägungen in der weiteren Gesetzesbegründung, wonach mit der Novellierung des § 18 AWG lediglich eine Anpassung an die bisherigen Änderungen im Unionsrecht erfolgen sollte, ohne dass sich hierdurch inhaltlich etwas ändern sollte. Deutlicher aber kann ein Gesetzgeber nicht zum Ausdruck bringen, dass die Änderungen lediglich redaktioneller Natur waren und die Strafbarkeit von Verstößen gegen den Handel mit bestimmten, zu Folterzwecken nutzbaren Gütern als solche unberührt bleiben sollte. Jedenfalls ging der Gesetzgeber ersichtlich nicht davon aus, mit der Novellierung des § 18 AWG eine etwaige Ahndungslücke zu schließen, zumal in diesem Zeitpunkt bereits die (Bezugs-)Verordnung (EU) 2019/125 in Kraft getreten war, nach dessen Art. 35 Satz 2 Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung (EU) 2019/125 galten.

Aus dem in diesem Kontext von der Nebenbeteiligten angebrachten Hinweis auf die Begründung zum Gesetzesentwurf der Ursprungsfassung des § 18 AWG (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts) folgt nichts Anderes. Sofern dort nämlich ausgeführt wird, dass § 18 AWG "der Strafbewehrung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, [dient]" (vgl. BT-Drs. 17/11127, S. 28), so ist damit keine Aussage verbunden, dass der Gesetzgeber bei Außerkrafttreten einer entsprechenden Verordnung den Handel mit derartigen Gütern nicht mehr pönalisieren wollte. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass es in der bereits zitierten Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze zugleich heißt, dass mit § 18 AWG die Strafbewehrung gewährleistet sein soll (vgl. BT-Drs. 19/18700, S. 2), zeigt einmal mehr, dass der Gesetzgeber die Ahndung dahingehender Verstöße nicht vom Bestand einer Bezugsnorm abhängig machen wollte.

cc) Gegen ein solches Verständnis spricht - abweichend von der Auffassung des Landgerichts und der Nebenbeteiligten - auch nicht der Umstand, dass hier der Verweis auf eine inzwischen aufgehobene Verordnung zielte und der nationale Gesetzgeber zunächst untätig geblieben ist. Denn die Annahme, dass die Maßstäbe des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 01.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966) sich auch auf die vorliegende Konstellation einer nicht mehr gültigen Bezugsnorm übertragen lassen, findet ihre Stütze bereits in der jenen Beschluss bestätigenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 03.05.2018 - 2 BvR 463/17, NJW 2018, 3091 [BVerfG 03.05.2018 - 2 BvR 463/17] [3092 Rn. 24] [Herv. d. Senat]), in welcher ausgeführt wird, dass es auf die Frage, ob die Bezugsnorm ihrerseits eine Rechtsfolge ausspricht und bereits oder noch "gilt", nicht ankommt. Damit fügt es sich, dass das Bundesverfassungsgericht bereits zuvor etwa die Tatsache, dass eine nationale Bußgeldvorschrift des Seefischerei-Vertragsgesetzes auf eine inzwischen außer Kraft getretene EWG-Verordnung Bezug nahm, nicht für unvereinbar mit dem Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG erachtete, sondern diesen Verweis vielmehr als vom Willen des deutschen Normgebers umfasst sah (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 - 2 BvR 836/85, NVwZ-RR 1992, 521). In gleicher Weise hielt es auch der Bundesgerichtshof für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich etwa die zweite Variante des § 370 Abs. 5 Satz 2 AO a.F. auf die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezog, obwohl diese Richtlinie inzwischen veraltet und im Unionsrecht bereits durch neue Regelungen ersetzt worden war. Der Umstand des Außerkraftseins der Richtlinie im Tatzeitraum habe nicht dazu geführt, dass der Rechtsunterworfene das unter Strafe stehende Verhalten nicht (mehr) habe erkennen können (so BGH, Beschluss vom 20.11.2013 - 1 StR 544/13, NJW 2014, 1029).

b)

Der Tatbestand des § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 und Satz 2 AWG a.F. genügt auch in der Zeit ab Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 durch die Verordnung (EU) 2019/125 vom 16. Januar 2019 dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass der Gesetzgeber selbst Art und Umfang strafbaren Verhaltens hinreichend konkret zu bestimmen hat.

aa) Der Gesetzgeber darf bei der Umschreibung des Tatbestandes ebenfalls auf Vorschriften anderer Normgeber, unter anderem auch auf das Unionsrecht verweisen. An Verweisungen auf Unionsrecht sind keine strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen zu stellen als an solche auf innerstaatliches Recht. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich auch nicht daran gehindert, auf nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.04.2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BVerfGK 17, 273, zit. n. juris Rn. 39; Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 = NJW 2016, 3648 [3650 f. Rn. 42 und 45] m.w.N.).

Blankettnormen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht müssen allerdings den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügen; die möglichen Fälle der Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit müssen sich schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen. Dafür müssen die Blankettnormen hinreichend klar erkennen lassen, worauf sich die Verweisung bezieht. Auch die ein Blankettstrafgesetz ausfüllende Vorschrift muss den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG - gegebenenfalls i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - genügen. Diese Anforderungen lassen sich sinngemäß auf den Fall übertragen, dass Blankettstrafgesetze auf das Unionsrecht verweisen (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 - 2 BvR 836/85, NVwZ-RR 1992, 521; Beschluss vom 29.04.2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BVerfGK 17, 273, zit. n. juris Rn. 39 und 56; Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 = NJW 2016, 3648 [3650 f. Rn. 44 f. und 47] jew. m.w.N.).

aaa) Erforderlich ist somit zunächst, dass die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 786,793/70, 168/71, 95/73, NJW 1978, 1475 [1476] [BVerfG 01.03.1978 - 1 BvR 786/70][BVerfG 01.03.1978 - 1 BvR 786/70]; Beschluss vom 19.12.1991 - 2 BvR 836/85, NVwZ-RR 1992, 521; BVerfG, Beschluss vom 29.04.2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BVerfGK 17, 273, zit. n. juris Rn. 40; Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 = NJW 2016, 3648 [3650 Rn. 42]; Beschluss vom 03.05.2018 - 2 BvR 463/17, NJW 2018, 3091 [BVerfG 03.05.2018 - 2 BvR 463/17] [3092 Rn. 24]). Diese Voraussetzung war bei der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vom 27. Juni 2005 und der Verordnung (EU) 2016/2134 vom 23. November 2016, die im Jahr 2005 bzw. 2016 im Amtsblatt der EU verkündet worden sind, ohne Weiteres erfüllt.

bbb)

(1) Bei der Bezugnahme des § 18 Abs. 4 Satz 1 AWG a.F. auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vom 27. Juni 2005 in der durch die Verordnung (EU) 2016/2134 vom 23. November 2016 geänderten Fassung handelt es sich um eine statische Verweisung in dem Sinne, dass die bei Verabschiedung des § 18 AWG a.F. schon in Kraft getretene Fassung der in Bezug genommenen unionsrechtlichen Vorschriften in Geltung gesetzt wurde. Dies ist daraus zu ersehen, dass diese Vorschrift in einem Vollzitat auf die entsprechenden EU-Verordnungen Bezug nimmt, ohne dass - wie etwa in § 18 Abs. 4 Satz 2 AWG a.F. hinsichtlich der Anhänge (dazu sogleich) - auf die jeweilige Fassung der Verordnung verwiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966 [BGH 10.01.2017 - 5 StR 532/16] [968 Rn. 16]). Statische Verweisungen sind - in Abgrenzung zu dynamischen - verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der zuständige Gesetzgeber weiß, welchen Inhalt das in Bezug genommene Recht hat, und prüfen kann, ob er es sich mit diesem Inhalt zu eigen machen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 786,793/70, 168/71, 95/73, NJW 1978, 1475 [1476] [BVerfG 01.03.1978 - 1 BvR 786/70][BVerfG 01.03.1978 - 1 BvR 786/70]; Beschluss vom 19.12.1991 - 2 BvR 836/85, NVwZ-RR 1992, 521 m.w.N.). Insofern hat der Gesetzgeber explizit auch die bereits durch die Verordnung (EU) 2016/2134 geänderte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 in den Blick genommen.

(2) Bei der Verweisung in § 18 Abs. 4 Satz 2 AWG a.F. auf die jeweils geltenden Anhänge II, III und IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 handelt es sich demgegenüber um eine dynamische Verweisung. Dynamische Verweisungen berühren in besonderer Weise das Gesetzlichkeitsprinzip, da die Gefahr begründet wird, dass der Gesetzgeber sich seiner Aufgabe entzieht, selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen.

(a) Gleichwohl sind nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung auch solche Bezugnahmen bei Blankettgesetzen nicht generell unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 786,793/70, 168/71, 95/73, NJW 1978, 1475 [1476] [BVerfG 01.03.1978 - 1 BvR 786/70][BVerfG 01.03.1978 - 1 BvR 786/70]; BVerfG, Beschluss vom 29.04.2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BVerfGK 17, 273, zit. n. juris Rn. 40 m.w.N.). Denn wenn wechselnde und mannigfaltige Einzelregelungen erforderlich seien, müsse es dem Verordnungsgeber überlassen sein, gewisse Spezialisierungen selber zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 - 2 BvR 836/85, NVwZ-RR 1992, 521; Beschluss vom 29.04.2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BVerfGK 17, 273, zit. n. juris Rn. 57 jew. m.w.N.).

Letzteres ist hier der Fall. So ergibt sich die Notwendigkeit einzelfallbezogener Spezifizierungen gerade aus dem 23. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2016/2134, wo es bezüglich der hier in Rede stehenden Anlage IIIa heißt: "[...] Um es der Union zu ermöglichen, rasch reagieren zu können, wenn ein oder mehrere Drittländer entweder bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe zulassen oder eine internationale Zusage, die Todesstrafe vollständig abzuschaffen, abgeben oder sie brechen, sollte für die unmittelbare Anwendung des einschlägigen Rechtsakts der Kommission Vorsorge getroffen werden, wenn dies im Falle einer Änderung der Anhänge IIIa oder IIIb der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist." Indem zugleich in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 AWG a.F. der Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, unter Strafe gestellt wurde, hat der Gesetzgeber im Ergebnis sichergestellt, dass tatsächlich nur materiell wertwidrige Verhaltensweisen als strafbar erfasst wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.04.2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BVerfGK 17, 273, zit. n. juris Rn. 72) und es dem EU-Verordnungsgeber lediglich überlassen bleiben sollte, den Bedürfnissen des Einzelfalls Rechnung tragend den Straftatbestand dahingehend zu spezifizieren, welche Güter vom Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung erfasst werden.

(b) Dessen ungeachtet vermag die dynamische Verweisung in § 18 Abs. 4 Satz 2 AWG a.F. schon aufgrund ihres Regelungszusammenhangs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.04.2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BVerfGK 17, 273, zit. n. juris Rn. 62; Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 = NJW 2016, 3648 [BVerfG 21.09.2016 - 2 BvL 1/15] [3650 Rn. 41]) nichts daran zu ändern, dass (zunächst) jedenfalls die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorgängerfassung des § 18 AWG geltende Güterliste in Anhang IIIa im Straftatbestand inkorporiert sein sollte. Denn der in Satz 2 in Bezug genommene Satz 1 des § 18 Abs. 4 AWG verweist in dessen Nr. 8 seinerseits (statisch) auf Art. 7b Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 in der durch die Verordnung (EU) 2016/2134 geänderten Fassung, welcher wiederum (statisch) auf die im Anhang IIIa aufgeführten Güter Bezug nimmt, der explizit auch die verfahrensgegenständlichen Stoffe Pentobarbital bzw. Pentobarbital-Natrium enthält. Und genau diese Substanzen hat der Gesetzgeber auch unter ein strafrechtliches Verbot stellen wollen. So hat dieser ausweislich der bereits zitierten Begründung zum Gesetzentwurf zur Vorgängerfassung des § 18 Abs. 4 AWG ausdrücklich Verstöße gegen Verbote und Genehmigungspflichten bezüglich der in den Anhängen II, III und IIIa aufgeführten Güter von der Strafnorm erfasst wissen wollen (vgl. BT-Drs. 18/11627, S. 45 [Herv. d. Senat]). Mit anderen Worten, der dynamischen Verweisung in § 18 Abs. 4 Satz 2 AWG a.F. lässt sich gerade nicht eine inhaltliche Einschränkung dergestalt entnehmen, dass der Gesetzgeber bei einer etwaigen Änderung der jeweils geltenden Anhänge - wie etwa hier von Anhang IIIa in den jetzt gültigen Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/125 - die verbotene Ausfuhr der ursprünglich aufgeführten und hier verfahrensgegenständlichen Stoffe nicht (mehr) zu sanktionieren gedachte.

Diese Wertung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2013 - 2 StR 365/12, NJW 2014, 325; Beschluss vom 14.02.2019 - 4 StR 283/18, juris; Urteil vom 27.11.2019 - 3 StR 233/19, NStZ-RR 2020, 84): Die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 AMG a.F. stellte u.a. Verstöße gegen das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gemäß § 6a AMG a.F. unter Strafe, nach dessen Absatz 2 wiederum auf "Stoffe [...] in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping" verwiesen wurde. Der Bundesgerichtshof hat diese dynamische Verweisung auf die jährlich aktualisierten Verbotslisten im Anhang zum Dopingübereinkommen gesetzestechnisch für unproblematisch erachtet. Der Gesetzgeber habe die jeweils zur Tatzeit gültige Liste in seinen Willen aufgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2013 - 2 StR 365/12, NJW 2014, 325 [326 Rn. 13]; Urteil vom 27.11.2019 - 3 StR 233/19, NStZ-RR 2020, 84 [86]). In § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 AMG a.F. werde nicht ohne gesetzliche Konkretisierung auf das Dopingübereinkommen verwiesen; vielmehr enthielten die genannten Vorschriften bereits eine eigene Umschreibung des verbotenen Stoffes, indem dieser konkret als ein Arzneimittel gekennzeichnet würde, das zu Dopingzwecken im Sport in Verkehr gebracht werde (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - 4 StR 283/18, juris Rn. 4). Hinzu komme, dass es sich bei den Substanzen um bereits im ursprünglichen Anhang zum Dopingübereinkommen aufgeführten Stoffen handele und daher unzweifelhaft vom Gesetzgeber zum Kernbestand der verbotenen Stoffe gezählt würden und als solche unter ein strafrechtliches Verbot gestellt werden sollten (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 5).

Eben diese Argumentation lässt sich auch auf die hiesige Fallkonstellation übertragen: Die Strafnorm des § 18 Abs. 4 AWG a.F. verweist nicht ohne gesetzliche Konkretisierung auf Unionsrecht und dort normierte Anhänge, sondern enthält selbst bereits eine eigene Umschreibung der verbotenen Stoffe, indem diese konkret als Güter bezeichnet werden, die - ohne Genehmigung außerhalb der Europäischen Union ausgeführt - zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Da die in Rede stehenden Substanzen bereits im ursprünglichen Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 in der durch die Verordnung (EU) 2016/2134 geänderten Fassung enthalten waren, hat der Gesetzgeber diese zum Kernbestand der verbotenen Stoffe erhoben und unter ein strafrechtliches Verbot gestellt, so dass sich - auch in Ansehung der dynamischen Verweisung in Satz 2 - der Straftatbestand des § 18 Abs. 4 AWG a.F. nicht als unzureichend bestimmt, geschweige denn als lückenhaft erweist.

bb) Der Tatbestand selbst bzw. die Verweisungen in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 AWG a.F. widersprechen auch im Übrigen nicht dem Bestimmtheitsgebot.

Nach diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber die Pflicht, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Der Normadressat soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit deskriptiven, exakt erfassbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind im Strafrecht jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet und damit hinreichende Bestimmtheit gewinnt (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 = NJW 2016, 3648 [3649 Rn. 38]).

In Ansehung dieser Maßstäbe war für den Normadressaten - und damit für die hier Angeschuldigten - zu jedem Zeitpunkt hinreichend erkennbar, dass das Ausführen von Pentobarbital bzw. Pentobarbital-Natrium außerhalb der Europäischen Union ohne eine entsprechende Genehmigung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 und Satz 2 AWG a.F. strafbar war.

aaa) So ergibt sich aus der lückenlos nachvollziehbaren Verweisungskette, dass gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 AWG a.F. derjenige bestraft wird, der gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 in der durch die Verordnung (EU) 2016/2134 geänderten Fassung betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, verstößt, indem er ohne Genehmigung nach Art. 7b Abs. 1 Satz 1 der Verordnung die unter Anhang IIIa genannten Güter, worunter auch Stoffe wie Pentobarbital und Pentobarbital-Natrium fallen, ausführt. Dabei werden die Tatbestandsmerkmale der "Folter", der "anderen, grausamen, unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" sowie der "Ausfuhr" in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 bzw. der Verordnung (EU) 2016/2134 im Wege einer Legaldefinition näher umschrieben. In Art. 7b Abs. 1 Satz 3 der Verordnung findet sich eine weitere Konkretisierung dahingehend, dass der Anhang IIIa ausschließlich Güter enthält, die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden und tatsächlich verwendet werden. Im anschließenden Satz 4 werden zugleich für drei Gütergruppen explizite Ausnahmen gemacht.

bbb) An dieser Normenbestimmtheit hat sich - nach insoweit zutreffender Ansicht der Staatsanwaltschaft - auch in der Zeit ab Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 durch die Verordnung (EU) 2019/125 nichts geändert. Denn in dem Moment, in dem sich für den Normadressaten aus Art. 35 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 die Aufhebung der von § 18 AWG a.F. in Bezug genommenen und durch die Verordnung (EU) 2016/2134 geänderte Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ergab, musste er in dem sich unmittelbar anschließenden Satz 2 des Art. 35 dieser Verordnung zur Kenntnis nehmen, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten und nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen sind. Aus Anhang XI folgt wiederum, dass Art. 7b der Verordnung (EU) 2016/2134 dem Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/125 entspricht, wonach für jede Ausfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich ist. In dem seinerseits auf Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/125 Bezug nehmenden Anhang IV sind schließlich konkret die verfahrensgegenständlichen Stoffe Pentobarbital und Pentobarbital-Natrium enthalten.

Damit war das Normengefüge - entgegen der Auffassung der Nebenbeteiligten - auch in diesem Zeitraum noch hinreichend transparent, so dass die ihnen unterworfenen Rechtssubjekte vorhersehen konnten und können, welches Verhalten verboten und in § 18 AWG a.F. mit Strafe bedroht war. Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Adressaten der Verbote aus dem Kreis der natürlichen Personen um solche mit einer fachspezifischen Ausbildung handelt; soweit dies nicht der Fall ist, obliegt es ihnen kraft der von ihnen ausgeübten Funktion, sich fachlich fortzubilden und gegebenenfalls beraten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.04.2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BVerfGK 17, 273, zit. n. juris Rn. 55 und 67; Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 = NJW 2016, 3648 [3651 Rn. 52]; BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966 [968 Rn. 22]). In Ansehung dessen vermag der Einwand der Nebenbeteiligten, wonach sich die Sachkunde der hier in Rede stehenden Personen ausschließlich auf die Pharmaproduktion selbst bezogen habe, die Angeschuldigten nicht zu entlasten. Denn - auf Grundlage der aktenkundigen Ermittlungen - stand für diese Beteiligten sehr wohl die Frage einer etwaigen Genehmigungsbedürftigkeit des ausgeführten Pentobarbital bzw. Pentobarbital-Natrium im Raum, so dass sie sich vor diesem Hintergrund zumindest durch eingehende Lektüre des Amtsblatts der Europäischen Union, jedenfalls aber durch Einholung von professionellem Rechtsrat über die bestehende Rechtslage hätten informieren können und müssen.

2.

Aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft besteht auch in tatsächlicher Hinsicht ein hinreichender Tatverdacht, zumal sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung hierzu nicht verhält und es regelmäßig den besseren Erkenntnismöglichkeiten einer durchgeführten Hauptverhandlung überlassen bleiben muss, sich insoweit ein abschließendes Bild über das den Angeschuldigten zur Last gelegte Verhalten zu machen und dies strafrechtlich einzuordnen.

III.

Zu einer Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen Kammer des Landgerichts Oldenburg gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO bestand kein Anlass.

Eine solche Entscheidung soll nur dann erfolgen, wenn nach der Art der Meinungsäußerung im angefochtenen Beschluss zu erwarten ist, dass sich die Kammer die Auffassung des Beschwerdegerichts innerlich nicht voll zu eigen machen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO63, § 210 Rn. 10).

Derartige Bedenken hat der Senat indes nicht. Da sich nämlich das Landgericht lediglich zur rechtlichen Frage der hinreichenden Bestimmtheit einer Strafnorm positioniert hat, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Kammer unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen die Strafbarkeit der Angeschuldigten nunmehr unter tatsächlichen Gesichtspunkten zu entscheiden bereit und in der Lage ist.

IV.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.