Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.12.2014, Az.: 321 SsBs 133/14

Keine Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen bei Verhängung einer Regelgeldbuße

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.12.2014
Aktenzeichen
321 SsBs 133/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 28701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:1201.321SSBS133.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - 24.07.2014 - AZ: 1208 Js 14543/14

Fundstellen

  • DAR 2015, 101-103
  • NJOZ 2015, 805
  • NZV 2015, 6
  • NZV 2016, 144-147
  • VRA 2015, 71
  • VRS 127, 303 - 308

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind entbehrlich, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Anschluss OLG Hamm, DAR 2012, 400).

  2. 2.

    Dies gilt auch, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird (Anschluss OLG Jena, VRS 122, 149).

In der Bußgeldsache
gegen K. L.,
geboren am xxxxxx 1990 in B.,
wohnhaft W. rechts, S.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt A., B. -
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 24.07.2014 nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx - zu Ziffer 1. durch diese als Einzelrichterin allein - am 1. Dezember 2014
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richterin übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).

  2. 2.

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldbuße von 480 € verurteilt. Ferner hat es gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 03.02.2014 mit einem Kleintransporter Mercedes Benz die dort zweispurige B 4/B 209 in der Gemarkung L. in Fahrtrichtung S./U. mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 151 km/h, obwohl die Geschwindigkeit zuvor durch mehrere beidseitig aufgestellte Schilderpaare auf 100 km/h beschränkt worden war. Die Messung erfolgte mit der stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage TRAFFIPAX TraffiPhot S. Beide Komponenten der Messanlage waren gültig geeicht. Der Betroffene hatte mit Verteidigerschreiben eingeräumt, Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein und die Ordnungsgemäßheit der Messung gerügt, ferner ein Augenblicksversagen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Messung ordnungsgemäß verlief und die Messergebnisse verwertbar waren. Das Gericht ist von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen, da die Schilder wiederholt und deutlich aufgestellt waren und die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % überschritten worden war. Wegen der vorsätzlichen Begehungsweise hat das Amtsgericht unter Hinweis auf § 3 Abs. 4 a BKAtV eine Verdoppelung des für fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen in dieser Höhe vorgesehenen Regelsatzes in Höhe von 240 € vorgenommen. Da die Einkommensverhältnisse des Betroffenen nicht bekannt seien, hat das Gericht Ratenzahlung in Höhe von monatlich 80 € bewilligt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht nicht abgesehen, da ein Augenblicksversagen im Hinblick auf die wiederholt und deutlich aufgestellte Beschilderung ausscheide und Anhaltspunkte für eine besondere Härte nicht vorlagen.

Gegen dieses Urteil wendet der Betroffene sich mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er eine Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 240 € begehrt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,

die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen im Hinblick auf die Frage, ob bei der Verhängung von Geldbußen in Höhe von mehr als 250 € Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen notwendig sind.

2. Die Rechtsbeschwerde hat - auch zum Rechtsfolgenausspruch - keinen Erfolg.

a) Zum Schuldspruch verwirft der Senat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1

OWiG als offensichtlich unbegründet. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur vorsätzlichen Begehungsweise lassen keinen Rechtsfehler erkennen und entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats. Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern auch wahrgenommen werden. Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50 % jedenfalls gehört, ist in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen (vgl. dazu Senat, NZV 2014, 232 ff. [OLG Celle 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13]).

b) Auch zum Rechtsfolgenausspruch konnte das angefochtene Urteil Bestand haben. Das Amtsgericht hat es hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen dabei belassen, darauf hinzuweisen, dass Erkenntnisse über seine Einkommensverhältnisse nicht vorliegen, und deshalb eine Ratenzahlung gewährt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz OWiG kommen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bei der Zumessung der Geldbuße in Betracht. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch nach § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz in der Regel unberücksichtigt.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass bei einer Geldbuße von mehr als 250 € nicht mehr von einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit auszugehen ist (vgl. dazu OLG Celle, NJW 2008, 3079 [OLG Celle 16.07.2008 - 311 SsBs 43/08]; OLG Braunschweig, OLGSt GewO § 55 Nr. 2; Hans.OLG Bremen, Beschluss vom 19.10.2009, 2 SsBs 38/09; OLG Köln, ZfSch 2006, 116; OLG Hamburg, NStZ 2004, 350; OLG Düsseldorf, NJW 2008, 980; OLG Schleswig, NZV 2011, 410; KG, VRS 124, 338). Die Festlegung dieser Geringfügigkeitsgrenze durch die obergerichtliche Rechtsprechung ist zumeist mit der Formulierung verbunden, dass bei höheren Geldbußen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzlich aufzuklären sind (OLG Celle, a. a. O., OLG Braunschweig, a. a. O., OLG Köln, a. a. O.; Hans.OLG Hamburg, a. a. O.).

In jüngerer Zeit mehren sich jedoch Entscheidungen, wonach im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Verhängung von Regelgeldbußen nach der Bußgeldkatalogverordnung grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich sind, sofern nicht tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (OLG Hamm, 3. Senat für Bußgeldsachen, DAR 2012, 400; KG, Beschluss vom 07.01.2014, VRS 126, 103; OLG Koblenz, NStZ-RR 2014, 322; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.10.2014 - 2 Ss (Owi) 278/14; OLG Hamm, 1. Senat, Beschluss vom 13.06.2013, VRR 213, 322; OLG Jena, Beschluss vom 01.09.2011, VRS 122, 149). Dabei wird von den soeben zitierten Oberlandesgerichten diese Einschränkung zur Notwendigkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen teilweise allein davon abhängig gemacht, dass der Regelsatz nach der Bußgeldkatalogverordnung verhängt wird (OLG Hamm, 3. Senat, a. a. O.). Teilweise wird jedoch zusätzlich verlangt, dass weitere Voraussetzungen vorliegen. Nach OLG Jena, a. a. O., soll diese Einschränkung nur bei Geldbußen bis 500 € gelten. Ähnlich lässt sich die Rechtsprechung des OLG Hamm, 1. Senat für Bußgeldsachen, verstehen. Dieser Senat nimmt diese Einschränkung vor für Bußgelder einer gewissen Größenordnung und bezieht sich dabei konkret auf ein Bußgeld von 400 €, bezeichnet aber die Entscheidung des OLG Jena (fälschlich bezeichnet als OLG Naumburg) explizit als sinnvoll. Der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm fordert allerdings als weitere Voraussetzung, dass der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben macht. Dem folgt explizit das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner oben zitierten Entscheidung. Noch engere Voraussetzungen stellt das OLG Koblenz (NStZ-RR 2014, 322) auf: Es hält Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auch bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten jedenfalls dann für entbehrlich, wenn der Bußgeldrichter die Regelgeldbuße verhängt, die bereits im Bußgeldbescheid festgesetzt worden war, und der anwaltlich vertretene Betroffene sich unter Berufung darauf, keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen, von der Erscheinenspflicht entbinden lässt und auch sein vertretungsberechtigter Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung erscheint. Demgegenüber lässt es das Kammergericht, wie das OLG Jena, jedenfalls bei einer Geldbuße von 500 € ausreichen, wenn von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen wird, sofern der Regelsatz nach der Bußgeldkatalogverordnung verhängt wird.

Legt man diese in der neueren Rechtsprechung vertretene Auffassung im vorliegenden Fall zugrunde, wäre es hier auch unter Beachtung fast aller der eben geschilderten Einschränkungen nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen hat. Die hier verhängte Geldbuße bewegt sich nämlich im Bereich der Größenordnung von 500 €. Und der Betroffene hat keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, was sich auch aus dem angefochtenen Urteil ergibt (OLG Hamm, 1. Senat, a. a. O.; OLG Oldenburg, a. a. O.), denn das Amtsgericht hat ausdrücklich in den Urteilsgründen ausgeführt, dass Erkenntnisse zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen nicht vorliegen.

Schließlich ist es auch unerheblich, dass das Amtsgericht nicht auf den für eine fahrlässige Geschwindigkeitsübertretung vorgesehenen Regelsatz von 240 €, sondern auf den für vorsätzliche Begehungsweise vorgesehenen Regelsatz von 480 € erkannt hat. Die Bußgeldkatalogverordnung enthält nämlich gemäß § 3 Abs. 4 a BKAtV eine generelle Regelung für die Bemessung der Bußgelder im Falle vorsätzlichen Handelns. Auch auf diese eigenständigen Regelsätze für vorsätzliches Handeln ist der Grundsatz zu übertragen, dass Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind, denn auch insoweit geht der Verordnungsgeber von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus (so explizit für die Verdopplung der Geldbuße bei vorsätzlichem Handeln OLG Jena, VRS 122, 149).

Sofern von der anderen Auffassung, wonach bei mehr als geringfügigen Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sind, konkrete Vorgaben dazu gemacht werden, wie diese Feststellungen aussehen sollen, heißt es, dass zumindest Feststellungen zum Beruf, zum Eigentums- und Wertverhältnis des bei der Verkehrstat verwendeten Fahrzeugs oder sonstigen Anzeichen des sozialen Status unverzichtbar seien (OLG Schleswig, NZV 2011, 410 [OLG Schleswig 21.12.2010 - 2 Ss OWi 191/10 (150/10)]; OLG Hamburg, NJW 2004, 1813 [OLG Hamburg 19.11.2003 - II - 111/03]).

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht nicht einmal solche "grobe" Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen, sondern es dabei belassen, dass keine Erkenntnisse dazu vorliegen, und deshalb Ratenzahlung gewährt.

Der Senat schließt sich jedoch der oben zitierten neueren Linie in der Rechtsprechung an, wonach es bei der Verhängung von Regelgeldbußen nach der Bußgeldkatalogverordnung jedenfalls bei Geldbußen bis 500 € nicht erforderlich ist, Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen, sofern sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keine Besonderheiten hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ergeben (so auch - ohne Einschränkung hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes - Rebmann-Roth-Hermann, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 24; Lüttges-Müller, Straßenverkehr, § 17, Rdnr. 27).

Entscheidend dafür sind die folgenden Überlegungen:

Nach § 17 Abs. 3 OWiG ist Grundlage für die Zumessung der Geldbuße in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen lediglich "in Betracht". Bereits aus dieser Formulierung im Gesetz lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nur eine untergeordnete Rolle zumisst. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese eher untergeordnete Rolle in den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung ihren Niederschlag gefunden hat. Die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung gehen nämlich von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Dies wird zwar in der Bußgeldkatalogverordnung nicht ausdrücklich erwähnt, liegt ihr aber als Selbstverständlichkeit zugrunde (vgl. dazu Rebmann-Roth-Hermann, OWiG, § 17 Rdnr. 37; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 17 Rdnr. 29). Solange also ein Regelsatz nach der Bußgeldkatalogverordnung verhängt wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diesen bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen - im Rahmen ihrer untergeordneten Bedeutung - als angemessen ansieht. Es ist nicht erkennbar, warum dann zu solchen durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in den Urteilsgründen noch weitere Feststellungen erforderlich sein sollen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eben nicht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass anderenfalls dann, wenn der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben macht, wozu er berechtigt ist, das Gericht zu anderen Aufklärungsmitteln greifen müsste, also etwa Zeugen aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld zur Berufstätigkeit des Betroffenen zu vernehmen, um so den Arbeitgeber zu ermitteln und diesen sodann zeugenschaftlich zum Einkommen des Betroffenen zu vernehmen. Denkbar wären auch Wohnungsdurchsuchungen, etwa um Gehaltsabrechnungen aufzufinden (vgl. dazu auch OLG Hamm, 1. Senat für Bußgeldsachen, VRR 2013, 322). Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind jedoch stark stigmatisierend und greifen in hochwertige Grundrechte ein (OLG Hamm, a. a. O.). Wenn der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, können diese Grundrechtseingriffe nur vermieden werden, wenn es als ausreichend angesehen wird, dass zu den wirtschaftlichen Verhältnissen keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Zwar mag es gelegentlich möglich sein, aus den Eigentumsverhältnissen am gefahrenen Fahrzeug auf wirtschaftliche Verhältnisse Rückschlüsse zu ziehen. Gerade der vorliegende Fall, in dem der Betroffene einen Transporter gefahren ist, zeigt jedoch, dass dies nicht immer möglich ist.

Auch erscheint es nicht erforderlich, in diesen Fällen, in denen der Betroffene keine Angaben macht und auf einen Regelsatz erkannt wird, die wirtschaftlichen Verhältnisse etwa analog § 40 Abs. 3 StGB als wirtschaftlich durchschnittlich zu schätzen. Eine solche Schätzung würde gerade darauf beruhen, dass es keine Anhaltspunkte für über- oder unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse gibt. Dann kann auf eine solche Schätzung bei Zugrundelegung des Regelsatzes, der gerade von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeht, aber auch verzichtet werden.

Der Senat folgt daher der vom 3. Senat des OLG Hamm vertretenen Auffassung, dass konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sind, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar vom Durchschnitt abweichen, also Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse fehlen, und es sich bei der festgesetzten Geldbuße um den im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsatz handelt.

In diesen Fällen sind dann auch - hier nicht entscheidungserheblich - Ausführungen im Urteil dazu, dass der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht hat, entbehrlich. Sollte der Betroffene Angaben gemacht haben, das Gericht diese aber nicht ausreichend berücksichtigt haben, könnte dies im Wege einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Es erscheint nicht erforderlich, auf die Sachrüge ein Urteil nur deshalb aufzuheben, weil keine Ausführungen dazu im Urteil enthalten sind, dass keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht wurden, wenn tatsächlich keine Angaben gemacht wurden. Ein Darstellungsmangel liegt nicht vor, da die Bußgeldkatalogverordnung im Hinblick auf die Höhe der Regelgeldbußen von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeht. Solange der Tatrichter die Regelgeldbuße verhängt, sind daher keine Ausführungen dazu erforderlich.

Im Übrigen - hier ebenfalls nicht entscheidungserheblich - hält der Senat es auch nicht für erforderlich, diese Rechtsprechung auf Geldbußen von bis zu 500 € zu begrenzen, sofern die Regelgeldbuße nach der Bußgeldkatalogverordnung verhängt wird. Entscheidend dafür dürfte sein, ob weitere Aufklärungsmaßnahmen und die damit verbundenen Grundrechtseingriffe ab einem Betrag von 500 € Geldbuße verhältnismäßig sind. Dies dürfte zu verneinen sein, wenn der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat und keine sonstigen Anhaltpunkte für über- oder unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Durch sein Schweigen zu diesem Punkt bringt der Betroffene zum Ausdruck, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse durchschnittlich sind, denn er weiß, dass der Verordnungsgeber von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Bemessung der Regelsätze ausgegangen ist und das Gericht daher, da es daran gebunden ist, mangels anderer Anhaltspunkte auf ein Bußgeld in dieser Höhe erkennen wird. In solchen Fällen dennoch weitere Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen, erscheint bei allen Regelgeldbußen unverhältnismäßig, da der Verordnungsgeber für diese Fälle gerade die Regelgeldbußenhöhe vorgesehen hat.

c) Letztlich bleibt nur festzustellen, dass auch die Anordnung eines Fahrverbotes durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 StPO.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar macht, wenn er nach Ablieferung des Führerscheins oder vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, also nach dem 01.04.2015, ein Kraftfahrzeug führt, dass die Fahrverbotsfrist aber erst vom Tage der Ablieferung des Führerscheins bei der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft Lüneburg) an gerechnet wird (§ 25 Abs. 5 Satz 1 StVG).