Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.08.2008, Az.: 7 A 835/07

Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Forderungspfändung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
26.08.2008
Aktenzeichen
7 A 835/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0826.7A835.07.0A

Fundstelle

  • KKZ 2010, 238

Amtlicher Leitsatz

Die für den Schuldner bestimmte Ausfertigung einer Pfänduns- und Einziehungsverfügung muss angeben, welche Forderung aufgrund welchen Verwaltungsaktes vollstreckt wird.

Gründe

1

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da beide Beteiligte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

2

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten (Nr. 5111 Ziff. 4 KV zum GKG). Dieser hatte die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf Anraten des Einzelrichters aufgehoben. Diese Verfügung war aller Voraussicht nach rechtswidrig, weil in der für den Kläger bestimmten Ausfertigung nicht angegebenen war, welche Forderungen aus welchen Leistungsbescheiden der Beklagte vollstreckt. Diese Angaben müssen aber in der für den Schuldner bestimmten Ausfertigung enthalten sein. § 45 Abs. 2 Satz 2 NVwVG befreit aus Datenschutzgründen nur von der Pflicht, sie auch in die für den Drittschuldner bestimmte Ausfertigung aufzunehmen (vgl. für die bundesrechtliche Parallelvorschrift § 309 Abs. 2 Satz 2 AO, an die der Landesgesetzgeber bewusst anknüpfen wollte - LT-Drs. 11/4440, S. 46 -, VG Würzburg, Urteil vom 24. Oktober 2007, W 2 K 07 611, juris; Engelhardt/ App, VwVG/ VwZG, 7. Aufl., § 309 AO Rn. 4 a.E.; App/ Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 3. Aufl., § 26 Rn. 8; Fritsch, in: Pahlke/ Koenig, AO § 309 Rn. 48, 61). Es entspricht im Übrigen auch der Praxis der Vollstreckungsabteilungen der Finanzämter, die genaue Spezifizierung der vollstreckten Forderung zwar nicht in die Ausfertigung für den Drittschuldner, wohl aber in diejenige für den Schuldner aufzunehmen (Bartone, jurisPR-SteuerR 1/2007 Anm. 1, juris).

3

Aus Gründen des Schuldnerschutzes und der Rechtssicherheit ist es dringend geboten, dass der Schuldner erkennen kann, welche Forderung aus welchem Verwaltungsakt gegen ihn vollstreckt wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Januar 1980, NJW 1980, 1754 f.; VG München, Beschluss vom 30. November 2005, M 10 S 05.2069, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17. März 2006, Au 1 S 06.23, juris). Denn nur wenn er dies weiß, kann er prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und ob sich folglich die Einlegung eines Rechtsbehelfes für ihn lohnt (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 2000, VII R 101/98, BFHE 192, 232 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juni 1989, 6 S 3244/88, juris; VG Würzburg, aaO.). Auch die Rechtswegfrage kann nur beantwortet werden, wenn der Schuldner weiß, aus welchem Verwaltungsakt gegen ihn vollstreckt wird: Handelt es sich um einen Bußgeldbescheid, sind gemäß § 103 OWiG die ordentlichen Gerichte zuständig; im Übrigen ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Und schließlich ist nur dann, wenn zumindest die dem Schuldner bekannt gegebene Ausfertigung der Pfändungsverfügung angibt, welche Forderung vollstreckt wird, bestimmbar, wegen welcher Forderung der Vollstreckungsbehörde ein Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Forderung entstehen soll und welche Forderung der Vollstreckungsbehörde bei erfolgreicher Einziehung der gepfändeten Forderung erlischt (vgl. BFH, aaO.). Insbesondere letzteres spricht sogar dafür, eine Pfändungsverfügung, die selbst für den Schuldner nicht erkennen lässt, weswegen vollstreckt wird, nach § 44 Abs. 1 VwVfG für nichtig zu erachten.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.