Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 17 VGO - 17. Hilfe bei oder nach der Annahme, mitgebrachte Kinder

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Ergibt sich bei oder nach der Annahme die Notwendigkeit zu Sofortmaßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB), so sind die zuständigen Vollzugsbediensteten hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde des Ortes, an dem sich die hilfsbedürftigen Angehörigen aufhalten. Gefangene sind von dieser Mitteilung unverzüglich zu unterrichten. Werden der Anstalt von der Verwaltungsbehörde getroffene Maßnahmen bekannt, so sind auch diese den Gefangenen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Ist Habe von Gefangenen außerhalb der Justizvollzugsanstalt sicherzustellen, sind die zuständigen Vollzugsbediensteten hiervon zu unterrichten.

(3) Bringen Gefangene ein Kind mit, dessen Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt zulässig und möglich ist, so ist unverzüglich die Entscheidung der Anstaltsleitung herbeizuführen. Ist die Unterbringung des Kindes in der Justizvollzugsanstalt nicht zulässig oder nicht möglich, ist, wenn nötig, das zuständige Jugendamt am Sitz der Anstalt aufzufordern, sich des Kindes als hilfsbedürftig anzunehmen.