Amtsgericht Nienburg
Urt. v. 28.11.2012, Az.: 6 C 678/12
Abschleppkosten
Bibliographie
- Gericht
- AG Nienburg
- Datum
- 28.11.2012
- Aktenzeichen
- 6 C 678/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 44354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 249 Abs 2 S 1 BGB
- § 91 Abs 1 ZPO
- § 708 Nr 11 ZPO
- § 711 ZPO
- § 713 ZPO
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert: 387,94 €.
Tatbestand:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere auch nicht aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 und 2, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung weiterer Abschleppkosten infolge des Verkehrsunfalls vom 18.05.2012 gegen 14.00 Uhr in H. auf dem Parkplatz des P. Marktes, soweit diese nicht bereits von der Beklagten mit 142,80 € bezahlt worden sind.
Aufgrund dieses unstreitig vom Versicherungsnehmer der Beklagten allein schuldhaft verursachten Unfalls hat die Klägerin zwar dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Erstattung unfallbedingt entstandener Abschleppkosten.
Dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch zur Höhe gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dadurch begrenzt, dass die Klägerin nur den zur Herstellung, d.h. vorliegend zur Reparatur des beschädigten Pkw "erforderlichen" Geldbetrag verlangen kann. Darunter fallen (nur) die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. nur Palandt-Grüneberg, Kom. zum BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 12, m.w.N.). Notwendig zur Reparatur des Unfallschadens am PKW der Klägerin war danach aus dieser objektivierten Sicht nur dessen Verbringung in die nächstgelegene Vertragswerkstatt des Herstellers, die sich gerichtsbekannt in H. in enger räumlicher Nähe zum Unfallort befand, nicht aber dessen Abschleppen ins ca.100 km entfernte S., dem damaligen Wohnsitz der Klägerin.
Maßgebend ist gemäß der obigen, höchstrichterlich geprägten Definition die Situation der Geschädigten - hier also der Klägerin - im konkreten Einzelfall, so dass sich jede generalisierende Betrachtung, die z.B. Abschleppkosten bis zum Wohnort stets als erstattungsfähig ansieht, nach Auffassung des erkennenden Gerichts verbietet. Vielmehr folgt bereits aus dem Erfordernis der Notwendigkeit, dass Abschleppkosten in der Regel nur bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt des Herstellers verlangt werden können (vgl. nur OLG Köln, VersR 1992, 719; AG Hamburg, Schaden-Praxis 1995, 402), zumindest aber gewichtige Gründe für eine Entscheidung des Geschädigten gegeben sein müssen, wenn dieser sich für den längeren Weg und eine entferntere Werkstatt mit höheren Abschleppkosten entscheidet (vgl. nur LG Bayreuth, ZfSch 1990, 8/9; AG Herborn, Schaden-Praxis 1999, 166/177; AG Kulmbach, ZfSch 1990, 8). Derartige gewichtige Gründe sind vorliegend von der Klägerin jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Stattdessen ist vorliegend zu ihren Lasten zu beachten, dass sich nicht nur eine Vertragswerkstatt des Herstellers unmittelbar am Unfallort befand, sondern dass sie ihren PKW stattdessen bei der Firma D. GmbH reparieren ließ, bei der es sich nicht um eine Vertragswerkstatt des Herstellers handelte. Dann aber bestand insbesondere keine begründete Aussicht für die Klägerin, dass dieses Unternehmen die Reparatur fachkundiger würde ausführen können als die in H. ansässige M.-Fachwerkstatt, die den zum Unfallzeitpunkt 5 Jahre alten M. mit einer Laufleistung von bereits 172.825 km hätte reparieren können. Die Firma D. GmbH hatte zwar ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ihren Sitz in der Straße, in der zum damaligen Zeitpunkt auch die Klägerin wohnte. Bloße Bequemlichkeit der Geschädigten macht die damit verbundenen, erheblich höheren Abschleppkosten aber nicht "notwendig" im obigen Sinne.
Wenn aber demnach davon auszugehen ist, dass deswegen gerade auch im vorliegenden Einzelfall Abschleppkosten von der Klägerin nur bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt des Herstellers in H. verlangt werden können, so sind diese durch die von der Beklagten vorgerichtlich geleistete Zahlung von 142,80 € vollständig abgegolten, denn zwischen Unfallort und Sitz der M.-Fachwerkstatt in H. liegen deutlich weniger als 2 km Entfernung, verbunden mit dem entsprechend geringen Zeit- und damit Kostenaufwand für das Einschleppen des Pkw der Klägerin. Dabei hat das Gericht noch nicht einmal berücksichtigt, dass nach den Schäden am Pkw der Klägerin, die den Fotos des Schadengutachtens zu entnehmen sind, eine derart kurze Fahrt vom Unfallort zur Reparaturwerkstatt in H. - ggf. mit polizeilicher Begleitung - noch verkehrsrechtlich zulässig und technisch möglich gewesen sein könnte, so dass dann gar keine Abschleppkosten angefallen wären.
Aus den vorgenannten Gründen ist daher die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.