Amtsgericht Nienburg
Urt. v. 17.10.2012, Az.: 6 C 488/12

Nettopolice; Versicherungsvertrag

Bibliographie

Gericht
AG Nienburg
Datum
17.10.2012
Aktenzeichen
6 C 488/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.025,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 2.265,33 € vom 23.02.2012 bis zum 22.05.2012 und aus 2.025,33 € seit dem 23.05.2012 sowie 229,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Streitwert: Wertstufe bis 2.500,00 €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte nach seiner frühzeitigen Kündigung eines mit der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrages die damit verbundenen, allerdings gesondert vereinbarten Abschluss- und Einrichtungskosten für diese Versicherung noch in vollem Umfang zu zahlen hat.

Am 09.12.2010 unterzeichnete der Beklagte ein von der S. GmbH in L. verwendetes und von deren Mitarbeiterin W. ausgefülltes Formular, in dem der Beklagte unter der Überschrift "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung / Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung" zum einen bei der Klägerin als Versicherungsträger die bezeichnete Versicherung mit Versicherungsbeginn 01.01.2011 und einem Monatsbeitrag von 100,00 € und zum anderen den Abschluss einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) beantragte. Gemäß den hierzu vorgenommenen handschriftlichen Eintragungen unter der Überschrift "C) weitere Angaben zum Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung und Kostenausgleich-Protect" sollten die Abschlusskosten 1.044,00 €, die Einrichtungskosten 1.392,00 €, die einmaligen Verwaltungskosten 313,20 € und der sich daraus errechnende Barzahlungspreis 2.749,20 € betragen. Bei monatlichen Teilzahlungen von 70,90 € hierauf sollte der Teilzahlungspreis bei einer Tilgungsdauer von 48 Monaten 3.403,20 € lauten. Die benannten Nebenkosten waren mithin im Gegensatz zur üblichen sog. Bruttopolice konkret beziffert, zugleich aber vom Versicherungsvertrag getrennt geregelt (sog. Nettopolice). Über den genannten handschriftlichen Eintragungen auf Seite 1 des Antragsformulars war dabei in Fettdruck vermerkt: "Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung". Ferner versicherte der Beklagte gemäß einem jeweils unmittelbar über seinen Unterschriften stehenden Text, dass er eine Durchschrift dieses bezeichneten Antrages sowie die Versicherungsbedingungen und die Allgemeinen Bestimmungen für die Kostenausgleichsvereinbarung rechtzeitig vor Antragstellung in Papierform oder in elektronischer Form (lesbare CD) erhalten und die Sicherungsabtretung seiner Leistungsansprüche an die Klägerin im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung zur Kenntnis genommen habe. Die KAV beantragte der Kläger dabei im vorgeschriebenen Formular durch gesonderte Unterschrift, über der in Fettdruck steht: "Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann!". Zudem wurde der Beklagte über sein jeweils binnen 30 Tagen nach Erhalt der Vertragsurkunden bzw. der Versicherungspolice auszuübendes Widerrufsrecht belehrt. Auch diese jeweils getrennte Widerrufsbelehrung für Versicherungsvertrag und KAV unterzeichnete er jeweils gesondert. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt dieser Widerrufsbelehrungen und des übrigen Antragsformulars sowie zum Inhalt der diesen Anträgen zugrunde liegenden Verbraucherinformationen wird auf die Anlage zum Protokoll vom 26.09.2012 (Bl. 134/135 d. A.) sowie die Anlage K3 zur Klagschrift vom 25.06.2012 (Bl. 26 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der betreffende Versicherungsschein und auch die KAV-Vertragsurkunde wurden dem Beklagen am 05.01.2011 zugestellt. Letztere endet mit dem deutlich hervorgehobenen Hinweis: "Diese Kostenausgleichsvereinbarung kann nicht gekündigt werden. …".

Der Beklagte zahlte sodann neun Raten à 100,00 €, die von der Klägerin vereinbarungsgemäß jeweils in Höhe von 70,90 € auf die KAV und in Höhe restlicher 29,10 € auf die abgeschlossene Rentenversicherung angerechnet wurden. Mit Schreiben vom 02.09.2011 widerrief der Beklagte jedoch gegenüber der Klägerin den benannten Versicherungsvertrag und stellte seine Zahlungen ein, bevor seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 07.11.2011 gegenüber der Klägerin nochmals den Widerruf der KAV, deren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums sowie weiterhin deren außerordentliche und hilfsweise fristgemäße Kündigung erklärten (Anlage B2 - Bl. 70/71 d. A.). Die Klägerin akzeptierte nur die Kündigung des Versicherungsvertrags. Mit Schriftsatz vom 19.12.2011 forderte sie den Beklagten daher zur Zahlung offener Beiträge von 232,70 € bis zum 18.01.2012 auf (Anlage K2 - Bl. 25 d. A.). Mit Schriftsatz vom 23.01.2012 schließlich verlangte sie nach ergebnislosem Fristablauf die gesamte Restschuld von 2.245,33 € aus der KAV zuzüglich 20,00 € Mahnkosten. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung dieses Betrages wird auf die Klagschrift (S. 5) vom 25.06.2012, wegen der Berechnung des Rückkaufwertes auf die Mitteilung der Klägerin an den Beklagten vom 06.06.2012 (Anlage K10 - Bl. 112 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin meint, dass der Abschluss der von der sog. Nettoplice getrennten, selbständigen Kostenausgleichsvereinbarung wirksam und diese auch vom Beklagten nicht rückwirkend aufgehoben worden sei.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam und damit auch noch ein nachträglicher Widerruf der KAV nach Ablauf der Widerrufsfrist möglich gewesen sei. Im Übrigen sei die KAV gemäß §§ 169 Abs. 5 VVG, 134 BGB nichtig. Weiterhin behauptet er, von der bei ihm erschienenen Frau W., bei der es sich nicht um eine von ihm beauftragte Versicherungsmaklerin gehandelt habe, bei Abschluss der KAV arglistig getäuscht worden zu sein, weil diese ihn nicht auf die Trennung der Anträge auf Rentenversicherung einerseits und KAV andererseits hingewiesen und auch nicht über die Laufzeit des Vertrages und die Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten informiert habe. Stattdessen habe sie erklärt, selbst keine Provision zu erhalten. Schließlich hat der Beklagte noch mit einem - unstreitig - durch zwischenzeitliche Einzahlungen des Arbeitgebers des Beklagten entstandenen Guthaben in Höhe von 240,00 € die Hilfsaufrechnung erklärt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselbezüglichen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im nunmehr noch erhobenen Umfang von 2.025,33 € begründet, nachdem die Klägerin den vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Guthabenbetrag von 240,00 € von der ursprünglichen Klagforderung abgezogen hat.

Die Klägerin hat auf Grund der mit dem Beklagten gemäß dessen Antrag vom 09.12.2010 zustande gekommenen Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der wirksam einbezogenen Bedingungen  für die Kostenausgleichsvereinbarung nach der zutreffenden Berechnung in der Klagschrift abzüglich eines weiteren Guthabens des Beklagten in Höhe von 240,00 Euro noch einen fälligen Zahlungsanspruch von 2.005,33 €.

1.) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die benannte KAV mit dem von der Klägerin bestätigten Inhalt (Anlage K8 - Bl. 108 d. A.) wirksam vereinbart worden, da sie insbesondere nicht nach §§ 169 Abs. 5 VVG, 134 BGB nichtig ist.

a) § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG ist vorliegend weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Eine unmittelbare Anwendung scheitert bereits am Wortlaut der genannten Gesetzesregelung, wonach die Vereinbarung eines "Abzugs" vom Rückkaufswert für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten unwirksam ist. Diese Regelung betrifft die sogenannte Bruttopolice, bei der - im Gegensatz zur vorliegenden Nettopolice - Abschluss- und Vertriebskosten nicht gesondert ausgewiesen, sondern in die Berechnung der Versicherungsprämien und des Rückkaufswertes einbezogen werden. Nur bei einer solchen Bruttopolice kommt ein "Abzug" für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten vom Rückkaufwert in Betracht, während bei einer Nettopolice - wie im vorliegenden Fall - der Rückkaufwert unabhängig von Abschluss- und Vertriebskosten berechnet wird, da diese in einer gesonderten KAV erfasst sind.

Die genannte Regelung ist darüber hinaus auch nicht analog auf Nettopolicen mit gesonderter KAV mit dem Ziel anwendbar, dass entsprechend dem gesetzlich bei der Bruttopolice verankerten Verbot der Nachforderung noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten auch die entsprechende KAV zumindest in diesem Unfang unwirksam sei mit der Folge, dass die Klägerin keine Nachforderungen aus der in Rede stehenden KAV mehr stellen könnte. Eine derartige analoge Anwendung scheitert am Fehlen der notwendigen Regelungslücke, da der Gesetzgeber bewusst nur für die beschriebenen Bruttopolicen in § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG einen Stornoabzug für unwirksam erklärt hat, während er eine entsprechende Regelung für die hier in Rede stehende Nettopolicen gerade nicht getroffen hat. Einer analogen Anwendung dieser Regelung auf den vorliegenden Fall steht mithin der insoweit eindeutige anderslautende Wille des Gesetzgebers bei Einführung dieser Vorschrift entgegen. Bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfes folgt nämlich, dass "die Regelung voraussetzt, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist…", mithin nur für die sog. Bruttopolicen gelten soll (vgl. nur BT-Drucksache 16/3945, S. 53 und 102). Zur Erläuterung dieser Differenzierung des Gesetzgebers ist anzumerken, dass der Sinn der bezeichneten Regelung in § 169 VVG darin besteht, Transparenz in Bezug auf die Abschluss- und Einrichtungskosten zu gewährleisten, die aber bei einer Nettopolice mit gesonderter KAV, in der diese Kosten betragsmäßig konkret ausgewiesen sind, bereits gewahrt ist (vgl. hierzu Prölls/Martin-Reiff, Kom. zum VVG, 28. Auflage, § 169 VVG Rdnr. 62).

b) Auf Grund der bewussten Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Brutto- und Netto-Police beim Verbot des sogenannten Stornoabzuges stellt die von der Klägerin gewählte Vertragsgestaltung einer Nettopolice mit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarung mithin auch keine gesetzeswidrige Umgehung dieses in § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG enthaltenen Verbotes dar, sondern ist in diesem Wertungszusammenhang als zulässig zu erachten (vgl. nur BGH NJW 2005,1357 ff. [BGH 20.01.2005 - III ZR 251/04]).

2.) Die vom Beklagten erklärte Kündigung der KAV ist zum einen aufgrund des wirksam vereinbarten Kündigungsausschlusses und zum anderen wegen Fehlens eines wichtigen Grundes zur Kündigung unwirksam.

Wenn nämlich gemäß der vom Gesetzgeber gewählten Differenzierung zwischen dem Verbot eines Stornoabzuges bei der sogenannten Bruttopolice einerseits und der zulässigen Verknüpfung von Nettopolice und in vollem Umfang unabhängig vom Schicksal des Versicherungsvertrages fortbestehender KAV andererseits letztgenannte Vertragsgestaltung als zulässig zu bewerten ist, so muss auch der vorliegend vereinbarte vertragliche Ausschluss eines nachträglichen Kündigungsrechtes der KAV zulässig sein, da diese anderenfalls eben doch ohne Weiteres durch einseitige Erklärung des Kunden zumindest hinsichtlich des noch nicht beglichenen Kostenteils gegenstandslos werden würde. Dies aber hat der Gesetzgeber aus den vorgenannten Gründen nach der von ihm gewählten Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettopolice gerade nicht als notwendig erachtet mit der Folge, dass die Vereinbarung eines vertraglichen Kündigungsausschlusses zulässig sein muss. Dann aber ist auch ein wichtiger Grund für die vom Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung nicht ersichtlich.

3.) Die Kostenausgleichsvereinbarung der Parteien gemäß Antrag des Beklagten vom 09.12.2010 ist weiterhin auch nicht durch dessen Widerruf vom 02.09.2011 bzw. 07.11.2011 gegenstandslos geworden. Diese Widerrufserklärungen waren nämlich wegen Ablaufs der Widerrufsfrist unwirksam, da die im bezeichneten Antragsformular enthaltene Widerrufsbelehrung hinsichtlich der KAV formgerecht erfolgt und auch vom Beklagten gegengezeichnet worden ist.

a) Die Widerrufsbelehrung hat zunächst entgegen der Auffassung des Beklagten nicht den Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VVG zu genügen, da diese Regelung nur für den eigentlichen Versicherungsvertrag, nicht aber für etwaige, selbständig hiervon abgeschlossene Kostenausgleichsvereinbarungen gilt.

Denn immerhin ist der Beklagte im Rahmen seines Antrages auf Fondsgebundene Rentenversicherung bzw. Kostenausgleichsvereinbarung nicht nur ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der KAV führt, sondern er ist darüber hinaus auch getrennt über sein Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages und der KAV belehrt worden. Allein die auch im benannten Antragsformular beschriebene "wirtschaftliche Einheit" der beiden Verträge ändert nichts an deren rechtlicher Trennung, wie sie sich aus dem gesamten Inhalt der vom Beklagten am 09.12.2010 gestellten Anträge ergibt.

b) Die Belehrung über das Widerrufsrechts des Beklagten im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung genügt hingegen den Anforderungen nach §§ 355 Abs. 1 und 3, 360 Abs. 1 BGB, die vorliegend hinsichtlich dieser KAV gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB anwendbar sein könnten, sofern es sich vorliegend um ein Haustürgeschäft gehandelt haben sollte.

Das dadurch begründete Widerrufsrecht wäre dabei gemäß § 312 Abs. 3 BGB nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei der KAV um einen Versicherungsvertrag gehandelt hätte. Wenn nämlich zwischen Antrag auf Fondsgebundener Rentenversicherung einerseits und auf Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung andererseits als rechtlich selbständige Verträge unterschieden wird, so hielte es das Gericht für eine zwangsläufige Folge, dann auch die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung nicht als "Versicherungsvertrag" im Sinne von § 312 Abs. 3 BGB anzusehen.

Ob der Beklagte zwecks Abschluss der streitgegenständlichen Verträge durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung (sog. Haustürgeschäft) bestimmt worden ist, kann jedoch dahinstehen, da der Beklagte über sein dann bestehendes Widerrufsrecht insbesondere formgerecht im Sinne von § 360 Abs. 1 BGB belehrt worden ist. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung ist deutlich gestaltet und macht ihm seine wesentlichen Rechte deutlich, zumindest im Rahmen des Verweises auf die weiterhin von ihm gegengezeichnete Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag, die insoweit hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 360 Abs. 1 Satz 2 BGB heranzuziehen ist (vgl. im Ergebnis ebenso LG Bonn, Urteil vom 01.12.2011 - Geschäftsnummer 8 S 174/11 -).

4.) Auf Grund der vom Gesetzgeber gewollten Differenzierung zwischen dem Verbot des Stornoabzuges bei Bruttopolicen einerseits und dem zulässigen Abschluss einer Netto-Versicherungspolice mit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarung andererseits verstößt letztere Vertragsgestaltung auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Nach dieser gesetzlichen Regelung sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Selbst wenn die Klägerin vorliegend als Verwenderin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB aufzufassen sein sollte, widerspräche die ihr hinsichtlich der KAV zu Gute kommende Vertragsgestaltung nicht Treu und Glauben und führte auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten. Dieser ist zwar zumindest wirtschaftlich im Verhältnis zu einer Bruttopolice insoweit benachteiligt, als er trotz Beendigung des Versicherungsvertrages noch die restlichen Abschluss- und Einrichtungskosten an die Klägerin zu zahlen hat. "Unangemessen" im Sinne von § 307 BGB wäre diese Benachteiligung aber nur, wenn die Klägerin durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihres Vertragspartners durchzusetzen versuchte, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur Palandt-Grüneberg, Kom. zum BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 12 m.w.N.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit ist nämlich zu bedenken, dass es sich bei der zwischen den Parteien abgeschlossenen Fondsgebundenen Rentenversicherung wie bei jeder Lebensversicherung um eine grundsätzlich langfristige Kapitalanlage handelt, die - wie allgemein bekannt ist - nur dann wirtschaftlich für den Versicherungsnehmer Sinn macht, wenn sie angesichts der typischerweise relativ hohen Abschluss- und Einrichtungskosten nicht frühzeitig wieder beendet wird. Wenn demnach wie hier der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsvertrag frühzeitig - vorliegend bereits nach neun Monaten - von sich aus wieder beendet, ohne dass ihm das Verhalten der Klägerin hierzu Anlass gegeben hätte, so ist es anhand der genannten Kriterien nicht per se als unangemessen anzusehen, wenn er trotz dieser frühzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages die überwiegend bei und mit Vertragsschluss entstandenen bzw. entstehenden Abschluss- und Einrichtungskosten in voller Höhe trägt. Immerhin ist er - im Gegensatz zur Bruttopolice - hierauf im Rahmen des von ihm unterzeichneten Vertragsformulars mehrfach ausdrücklich mit fettgedrucktem Hinweis aufmerksam gemacht worden. Ignoriert er das damit erkennbar verbundene wirtschaftliche Risiko, bei frühzeitiger Versicherungsvertragsbeendigung trotzdem die gesamten, in der KAV zudem betragsmäßig konkret ausgewiesenen Abschluss- und Einrichtungskosten in voller Höhe tragen zu müssen, schließt dennoch den Versicherungsvertrag und kündigt ihn dann trotzdem kurzfristig nach Vertragsschluss, obwohl dies angesichts der vereinbarten Kostenregelung in auch für ihn erkennbarer Weise wirtschaftlich mit erheblichen Nachteilen verbunden ist, so ist diese Benachteiligung aus den genannten Gründen im Ergebnis nicht als unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bewerten.

5.) Nach dem Vorbringen des Beklagten ist schließlich auch die Voraussetzung für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. Irrtums nicht erkennbar.

Der Beklagte hat zwar behauptet, die ihm gegenüber für die Klägerin auftretende Frau W. habe ihn nicht auf die rechtliche Trennung seiner Anträge auf Abschluss einer Rentenversicherung und einer Kostenausgleichsvereinbarung hingewiesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, läge hierin aber weder eine Täuschungshandlung noch ein rechtlich erheblicher Irrtum, denn diese Trennung ist auf Grund der gesamten Antrags- und Vertragsgestaltung - siehe z.B. Überschrift des Antrages, Trennung der Anträge im Vertragstext, gesonderte Anträge und gesonderte Widerrufsbelehrungen mit jeweils gesonderter Unterschrift - so deutlich herausgestellt, dass auch für den Beklagten als juristischen Laien diese Trennung vor Abschluss des Vertrages offenkundig war, zumal im fettgedruckten Vertragstext zusätzlich noch darauf hingewiesen wurde, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt.

Schließlich ist auch ohne Belang, ob die mit dem Beklagten verhandelnde Frau W. vor Ort erklärt hat, selbst keine Provision zu erhalten. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob sie in persona ggf. in welcher Höhe provisionsberechtigt ist, sondern dass der Beklagte gemäß den hinreichend deutlich hervorgehobenen Regelungen in dem von ihm unterzeichneten Antragsformular darauf hingewiesen worden war, dass er zumindest an die Klägerin Abschluss- und Einrichtungskosten in der konkret benannten Höhe zu zahlen haben würde, wenn er - wie geschehen - die in Rede stehenden Anträge stellen würde.

6.) Gemäß der demnach wirksamen KAV und § 2 Abs. 2 der hierzu geltenden Bedingungen, die wirksam im Sinne von § 305 BGB einbezogen worden sind, ist der Anspruch auf Zahlung der restlichen Kosten in Höhe von 2.005,33 € insgesamt fällig geworden, nachdem der Beklagte seine Zahlungen im September 2011 einstellte und die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 19.12.2011 erfolglos zur Zahlung der rückständigen Raten binnen 2 Wochen aufforderte (Anlage K2 - Bl. 25 d.A.).

Aus den vorgenannten Gründen war daher der Klage im Wesentlichen stattzugeben. Der Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB, wobei zu beachten war, dass gemäß Schreiben der Klägerin vom 24.05.2012 bereits zu diesem Zeitpunkt eine Überzahlung von 240,00 € vorlag, um die die Klagforderung mithin an sich von Anfang an hätte reduziert werden müssen. Demgemäß war die Klage wegen dieses Teilbetrages von Anfang an unbegründet und der Rechtsstreit hat sich insoweit gerade nicht - wie von der Klägerin beantragt - erst nachträglich in der Hauptsache erledigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO, wobei trotz der Teilklagabweisung die Kosten des Rechtstreits nur dem Beklagten aufzuerlegen sind, weil das Unterliegen der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und dadurch auch keine Mehrkosten verursacht worden sind.