Arbeitsgericht Celle
Urt. v. 03.03.2004, Az.: 2 Ca 759/03
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Befristung; Wirksamkeit einer Befristung; Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsvertrages; Privilegierung des öffentlichen Dienstes durch Vermutung des erforderlichen Sachgrundes bei entsprechender Haushaltsplanung; Entfallen der Privilegierung durch einen Nichtbeschäftigen eines Arbeitnehmers auf dem durch die Haushaltsplanung befristeten Arbeitsplatz; Fiktion des Bedingungseintritts; Vorliegen eines treuewidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Celle
- Datum
- 03.03.2004
- Aktenzeichen
- 2 Ca 759/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 33166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGCE:2004:0303.2CA759.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 2 TzBfG
- § 15 Abs. 5 TzBfG
- § 16 S. 1 TzBfG
- § 162 Abs. 1 BGB
- § 152 Abs. 1 BGB
- § 14 Abs. 1 Ziff. 7 TzBfG
Fundstellen
- AUR 2004, 273 (amtl. Leitsatz)
- AuR 2004, 273 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Entfristung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein den Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hindernder Widerspruch des Arbeitgebers kann auch schon vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses erklärt werden und auch darin liegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur den Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages anbietet.
- 2.
Der in § 14 Abs. 1 S. 2 Ziffer 7 TzBfG vorgesehene Sachgrund entfällt schon dann, wenn der betreffende Mitarbeiter auch nur teilweise zu Tätigkeiten herangezogen wird, die aus dem Projekt herausfallen, für das die Haushaltsmittel vorgesehen sind.
- 3.
Der Rechtsgedanke des § 162 Abs. 1 BGB kann zur Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 7 TzBfG führen. Für einen solchen Treuwidrigkeitsvorwurf reicht es aber regelmäßig nicht aus, wenn ein Arbeitnehmer sein Tätigkeitsfeld auf Anweisung oder Wunsch eines weisungsbefugten Vorgesetzten ändert.
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 03.03.2004
durch
den Richter am Arbeitsgericht als Vorsitzenden und
die ehrenamtlichen Richter ... und
... als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung zum 31.12.2003 beendet worden ist.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits insgesamt.
- 4.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.175,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfristung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt seit dem 02.03.1998 als gewerblicher Mitarbeiter, und zwar jeweils auf Grund befristeter Verträge, zunächst bis zum 30.09.1999 und sodann jeweils anschließend bis zum 29.02.2000, 31.12.2001 und zuletzt 31.12. 2003. Die letztgenannte, streitgegenstandliche Befristung beruht auf dem Arbeitsvertrag vom 22.10.2001, nach dessen § 1 als Entfristungsgrund vereinbart war der "Wegfall des Dienstpostens durch Wirksamwerden des kw-Vermerkes". Stellenplanmäßig war für den Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäß Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 22.06.2001 für den Dienstposten TE/Z 113/089 eine Tätigkeit als "Maschinistenhelfer D und Munitionshelfer D" mit. kw-Vermerk zum 31.12.2003 vorgesehen.
Das vorliegende Verfahren ist zu sehen in einem zeitlichen Gesamtzusammenhang mit zahlreichen beim Arbeitsgericht Gelle anhängigen Befristungskontrollklagen; Truppenübungsplätze sollen umstrukturiert werden nach dem Modellversuch hinsichtlich des Truppenübungsplatzes mit der Folge, dass voraussichtlich über 20 % der zivilen Dienstposten entfallen werden.
Dementsprechend weist der vom 07.01.2004 datierende ODP der Standortverwaltung einen Dienstposten "Maschinistenhelfer D und Munitionshelfer D" nicht mehr aus.
Tatsächlich eingewiesen wurde der Kläger von der personalführenden Standortverwaltung mit Schreiben vom 02.03.1998 (Anlage B 3, BI. 29 d.A.) in die Aufgaben eines "Maschinistenhelfers D und Munitionshelfers D auf dem Dienstposten TE/ZE 113/089" gemäß beigefügter Tätigkeitsdarstellung (BI. 30 Gerichtsakte), nach der der Kläger die motorisierten Scheibenzuganlagen bedienen und beim Zielbau sowie beim Umgang mit Munition mitarbeiten sollte.
Während seiner mehrjährigen Tätigkeit erhielt der Kläger von der personalführenden Standortverwaltung keine geänderte oder neue Dienstposteneinweisung, sondern war durchgehend "auf dem Papier" weiter auf diesem Dienstposten tätig. Entsprechend attestierte beispielsweise die Truppenübungsplatzkommandantur gegenüber der Standortverwaltung unter dem 25.05.1998, dass der Kläger den Anforderungen seines Maschinenhelferdienstpostens gewachsen sei. Mit Schreiben vom 30.07.1999 teilte die Truppenübungsplatzkommandantur gegenüber der Standortverwaltung mit, dass der Kläger als Zielbauarbeiter beschäftigt sei und neben dieser Funktion zur Unterstützung bei der Führung der lohnbegründenden Unterlagen, der Materialverwaltung und Steuerung der Betriebsabläufe herangezogen werde; der Kläger wurde mit diesem Schreiben für die Dauer von sechs Monaten für die Zahlung einer Leistungszulage von 200,00 DM monatlich vorgeschlagen. Die Standortverwaltung ihrerseits teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20.08.1999 (BI. 52 GA) mit, .dass der Kläger für die Dauer von sechs Monaten eine monatliche widerrufliche Leistungszulage von 2.00,00 DM erhalten solle, da er "über ... Arbeit als Zielbauarbeiter hinaus zur Unterstützung des Platzmeisters bei der Führung der Lohnunterlagen, der Material Verwaltung und der Steuerung der Betriebsabläufe" tätig gewesen sei.
Nachdem die Truppenübungsplatzkommandantur die Bewährung des Klägers in seiner Tätigkeit als Arbeiter der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.6. mitgeteilt hatte, wurde dem Kläger mit Schreiben vom 08.02.2001 die Höhergruppierung in Lohngruppe 2 a bei Weiterbeschäftigung "als Maschinenhelfer D und Munitionshelfer D" mitgeteilt.
Tatsächlich wurde der Kläger lediglich während der ersten etwa zwei Monate seines Beschäftigungsverhältnisses im Jahre 1993 auf einer Schießbahn beschäftigt. Bei Ausübung dieser Tätigkeit wurde der Kläger vom Platzmeister angesprochen mit der sinngemäßen Äußerung, er sehe so aus, als könne er auch im Büro arbeiten. Sodann übertrug der Platzmeister dem Kläger unter Hinweis darauf, dass er durch die Tätigkeiten keinerlei finanzielle Einbußen erleiden werde, die Bearbeitung der Lohndatenbelege sowie die Führung von Urlaubslisten, Krankenlisten und anderen anfallenden Büroarbeiten. Die Bearbeitung der Lohndatenbelege hat zum Inhalt die Erfassung und Zusammenfassung der durch die Vorarbeiter eingereichten Tätigkeitsmeldungen, insbesondere im Hinblick auf zahllose verschiedene, für die Tätigkeiten auf dem Truppenübungsplatz vorgesehene Lohnzulagen. Der Kläger wurde fortan vollzeitig im Büro tätig, und zwar regelmäßig in der Zeit von 6.30 Uhr bis 15.30 Uhr. Dabei erstellte der Kläger entsprechend einer Vorgabe des Platzmeisters auch die ihn selbst betreffenden Lohndatenbelege so, als ob er tatsächlich auf der Schießbahn gearbeitet hätte. Der Kläger hat dies im Kammertermin dahingehend geschildert, dass der Vorarbeiter derjenigen Gruppe, in der er anfangs tatsächlich als gewerblicher Mitarbeiter eingesetzt war, weiterhin für ihn Tätigkeitsnachweise fortlaufend erstellte und der Kläger diese in die Lohndatenbelege übertrug. Der Kläger erhielt so monatlich durchschnittlich etwa 200,00 EUR an Zulagen für Tätigkeiten, die er tatsächlich nicht verrichtet hatte. Zum Tragen kamen dabei u.a. die Zulagenziffern für Arbeit unter Hörschutz, Arbeiten in Wasser und Schlamm sowie für das Tragen schwerer Lasten beim Be- und Entladen, ferner Zulagen für Arbeiten in blindgängerverseuchtem Gelände oder Untertage in Bunkern.
Als sich dieser Sachverhalt im Rahmen der vom Kläger mit Gerichtseingang 23.12.03 angestrengten Entfristungsklage herausstellte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 11.02.2004 fristlos, wogegen zum Aktenzeichen 2 Ca 113/04 Arbeitsgericht Celle Kündigungsschutzklage erhoben ist.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die von ihm ausgeübte Bürotätigkeit der Vergütungsgruppe VI b BAT, mindestens aber der Vergütungsgruppe VII BAT zuzuordnen sei mit der Folge eines Bruttomonatsentgelts von (einschließlich Kindergeldes) 2.553,33 EUR, während er tatsächlich lediglich (wiederum einschließlich Kindergeldes) 2.330,94 EUR erhalten habe.
Der Kläger beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf Grund der Befristung vom 01.01.2002 nicht beendet ist und über den 31.12.2003 hinaus unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Die Beklagte hält dafür, der Kläger könne sich nicht auf die tatsächliche Beschäftigung im Bürobereich, und außerhalb der von ihm formell besetzten "kw-Stelle" berufen, da er nicht mit Wissen und Wollen der personalführenden Dienststelle in die von ihm tatsächlich ausgeübte Bürotätigkeit und eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden sei. Nach Auffassung der Beklagten wäre der Kläger hinsichtlich der Bürotätigkeit lediglich zu vergüten nach Vergütungsgruppe VIII mit der Folge eines (einschließlich Kindergeldes) Bruttomonatsentgelts von 2.453,51 EUR.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Gründe
Die innerhalb der Frist des § 17 TzBfG erhobene Klage ist - bis auf den vorsorglich gestellten allgemeinen Fortbestehensantrag - begründet.
I.
Auf Grund der Vorbeschäftigungen des Klägers ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass die hier streitgegenständliche letzte Befristung nicht zulässig ist als so genannte sachgrundlose Befristung i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG.
II.
Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers gilt auch nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert nach § 15 Abs. 5 TzBfG. Diese Wirkungen treten nach, dieser Vorschrift dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit ohne unverzüglichen Widerspruch des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass der Kläger noch am 02.01.04 in der Zeit von 6.30 Uhr bis 12.15 Uhr seine normale Schicht abgeleistet hat und seinen Dienst erst beenden musste, nachdem er gegen 11.00 Uhr bei der Standortverwaltung die Unterzeichnung des dort bereitliegenden neuen befristeten Arbeitsvertrages abgelehnt hatte. Die Beklagte hatte dem Kläger nämlich bereits mit Schreiben vom 15.10.2003 mitgeteilt, dass eine Weiterbeschäftigung über den im Arbeitsvertrag genannten Termin hinaus nicht möglich sei (BI. 7 GA). Hierin ist ein den Übergang, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hindernder Widerspruch des Arbeitgebers zu sehen. Ein solche kann insbesondere auch schon vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses erklärt werden und auch darin liegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur den Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages anbietet (vgl. zusammenfassend KR/Fischermeier, 6. Aufl., § 625 BGB Rz. 29 ff.). Hier ist aus dutzenden von Befristungskontrollklagen gerichtsbekannt, dass die Beklagte den bis zum 31.12.03 befristet Beschäftigten regelmäßig neue, sämtlichst jedoch wiederum angesichts der Umstrukturierungen und Einführung eines neuen Truppenübungsplatz-Modells nur befristete Verträge angeboten hat. Dieses wurde jeweils auch deutlich vor dem 31.12.2003 angekündigt.
III.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt jedoch gem. § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen, weil die hier vorgenommene Befristung rechtsunwirksam ist.
1.
Nach dem Grundsatz des § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, ist. Der von der Beklagten diesbezüglich in Anspruch genommene Sachgrund der Ziffer 7 in § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Befristung gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt wird.
2.
An Letzterem fehlte vorliegend. Ziffer 7 beinhaltet eine Privilegierung des öffentlichen Dienstes. Der gesetzlich erforderliche Sachgrund wird vermutet, wenn die Voraussetzungen einer Haushaltsplanung für eine lediglich befristete Beschäftigung vorliegen. Dieser Privilegierung des öffentlichen Dienstes entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer nicht dementsprechend tatsächlich beschäftigt wird. Der Sachgrund entfällt schon dann, wenn dir Mitarbeiter auch nur teilweise zu Tätigkeiten herangezogen wird, die aus dem Projekt herausfallen, für das die Mittel vorgesehen sind (KR/Lipke, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 224). Auch wenn man davon ausgeht, dass grundsätzlich maßgeblich sein soll diejenige Stelle, in die der eingestellte Arbeitnehmer eingewiesen wurde (Lipke a.a.O.), so hält sich die hier vorliegende Beschäftigung des Klägers nicht innerhalb des nach § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 7 TzBfG zulässigen Rahmens.
a)
Ziff. 7 stellt nämlich ab auf die "Beschäftigung" als tatsächliche Tätigkeit des Arbeitnehmers. Während der gesamten Dauer der hier streitgegenständlichen und allein zu prüfenden letzten Befristung hat der Kläger durchgehend eben nicht auf der für ihn vorgesehenen und mit kw-Vermerk versehenen Stelle gearbeitet.
b)
Auch der Rechtsgedanke des § 162 Abs. 1 BGB führt vorliegend nicht zur Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 Ziff. 7 TzBfG.
aa)
Nach § 162 Abs. 1 BGB gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn der Bedingungseintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert worden ist. Im Zusammenhang mit einer befristungsrelevanten Tatigkeitsänderung kommen als Fallgruppen der Treuwidriegkeit in Betracht diejenigen des unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung bzw. der Verletzung eigener Pflichten sowie die unzulässige Rechtsausübung (zu diesen Fallgruppen vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auf 1., § 162 Rz. 6, § 242 Rz. 42 ff.). Dabei reicht es für den Treuwidrigkeitsvorwurf i.S.d. §§ 14 Abs. 1 Ziff. 7 TzBfG, 162, 242 BGB regelmäßig nicht aus, wenn ein Arbeitnehmer sein Tätigkeitsfeld auf Anweisung oder Wunsch eines weisungsbefugten Vorgesetzten ändert. Der Treuwidrigkeitsvorwurf im Befristungskontrollprozess entfällt regelmäßig schon deshalb, weil nicht der Arbeitnehmer selbst für die Einhaltung der Stellenplanungen des öffentlichen Dienstes verantwortlich ist, sondern lediglich die ihm vorgesetzten Personen. In diesem Rahmen Ist auch nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass die Kammer davon ausgehen muss, dass der Kläger wie auch alle sonstigen Beschäftigten im hier in Rede stehenden Beschäftigungsbereich selbstverständlich und nur zu gut wissen, dass bei Tätigkeitsänderungen eine entsprechende Organisationsverfügung der Standortverwaltung einhergeht, vielfach noch verbunden mit entsprechender detaillierter Tätigkeitsbeschreibung. Die tatsächliche oder mögliche Kenntnis eines Arbeitnehmers davon, dass die ihm zugewiesene oder von ihm erbetene neue Tätigkeit sich nicht mit den Stellenplänen deckt ändert nichts an der grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers und der von ihm beauftragten Vorgesetzten für die Einhaltung und Umsetzung der entsprechenden Stellenplanungen des öffentlichen Dienstes. Der Arbeitnehmer, dessen Aufgabe nicht darin besteht, sich oder andere Arbeitskräfte einzuteilen, verletzt eben nicht in einer den Vorwurf der Trauwidrigkeit begründenden Weise eigene Pflichten, wenn er entsprechend den Vorgaben des Vorgesetzten tätig wird; erforderlich wäre vielmehr eine eigenmächtigte Anmaßung der Tätigkeitsänderung, um von einem unredlichen Erwerb der dadurch entstandenen Rechtstellung sprechen zu können. Eine solche Anmaßung liegt jedoch nicht vor. Der Kläger hat nicht i.S.v. § 152 Abs. 1 BGB seine tatsächliche Beschäftigung auf dem Dienstposten TE/ZE 113/039 (aktiv) verhindert, sondern lediglich einem Wunsch seines - beamteten - Vorgesetzten Folge geleistet, und das noch zu einer Zeit, als der Kläger gerade einmal seit zwei Monaten beschäftigt war.
bb)
Der Einwand treuwidrigen klägerischen Verhaltens ist auch nicht begründet unter dem Gesichtspunkt eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Platzmeister.
Dieser zur Erteilung von Arbeitsanweisungen gegenüber dem Kläger weisungsbefugte Vorgesetzte hat zwar mit der Andienung eines Angestellten-Dienstpostens gegenüber dem Kläger seine im Verhältnis zur Beklagten bestehenden Befugnisse überschritten, die sich mitnichten auf die Änderung des vorgegebenen Stellenplans erstreckten. Für die Fälle rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ist anerkannt, dass der Vertretene nicht verpflichtet wird, wenn Vertreter und Vertragsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken, § 138 BGB; Entsprechendes gilt, wenn der andere Teil den Missbrauch der Vertretungsmacht kannte, § 242 BGB (Heinrichs a.a.O., § 154 Rz. 13 m.w.N.). Erforderlich ist dabei jedoch, dass es sich um einen offensichtlichen Missbrauch der Vertretungsmacht handelt; der Vertreter muss von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht haben, sodass sich dem anderen Teil der begründete Verdacht eines Treueverstoßes aufdrängen musste; dabei obliegt dem Vertragsgegner jedoch keine Prüfungspflicht (vgl. zusammenfassend Heinrichs a.a.O. Rz. 14). Erforderlich ist vielmehr, dass massive Verdachtsmomente eine objektive Evidenz des Missbrauchs indizieren (BGH ständig, vgl. zuletzt Urt. 29.06.1999 NJW 1999, 2883 m.w.N.).
Vorliegend sind zwischen den Parteien zwar nicht die rechtlichen Grenzen einer rechtsgeschäftlichen Stell Vertretung der Beklagten durch den Platzmeister umstritten, sondern die Frage, ob der Kläger entsprechend dem mit kw-Vermerk versehenen Dienstposten tatsächlich eingesetzt war. Für die Prüfung der Treuwidrigkeit der Berufung des Klägers auf die nunmehr geänderte Tätigkeit sind diese Erwägungen jedoch entsprechend heranzuziehen. Danach ist regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der Vorwurf des kollusiven Zusammenwirkens gegenüber dem Arbeitnehmer ebenso begründet wie derjenige des offensichtlichen Kompetenzmissbrauchs durch den Platzmeister
Ein bewusstes Zusammenwirken des Klägers mit dem Platzmeister zu Lasten der Beklagten scheidet deshalb aus, weil der Kläger aus der ihm zugegangenen Verfügung vom 02.03.1998 nebst Tätigkeitsdarstellung vom 01.03.1998 lediglich entnehmen konnte, dass die geänderten (Büro-)Tätigkeiten des Klägers hierin nicht aufgeführt waren. Angesichts der Tatsache, dass regelmäßig dem Vertragspartner keine Prüfungspflicht im Hinblick auf einen Missbrauch der Vertretungsmacht bei der anderen Seite obliegt (BGH 19.04.1994 NJW 94, 2082, 2083) braucht der Arbeitnehmer, dem seitens des Vorgesetzten eine Tätigkeitsänderung angesonnen oder gar angewiesen wird, regelmäßig nicht zu überprüfen, ob sich diese Tätigkeit noch mit dem Stellenplan deckt oder nicht; regelmäßig wie auch hier kennt der Arbeitnehmer den Stellenplan eben nicht. Ebenso wenig ist für den Arbeitnehmer ausgeschlossen, dass nicht auch eine Änderung des Stellenplans zwischenzeitlich erfolgt sein oder zum Zwecke des geänderten Einsatzes künftig noch erfolgen könnte. Es fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bezüglich dieser Umstände nähere Kenntnis hatte oder gar wusste und anstrebte die Entfristung des Arbeitsvertrages mittels Tätigkeitsänderung. Mangels Kenntnis der näheren Umstände auf Seiten des Klägers im Zeitpunkt der tatsächlichen Tätigkeitsänderung scheidet damit die Fallkonstellation eines bewussten Zusammenwirkens mit dem Platzmeister zum Nachteil dar Beklagten aus.
Aus denselben Gründen kann auch nicht von einer "ersichtlich verdächtigen Weise" (BGH 29.06.1999, a.a.O.) gesprochen werden, mit der der Platzmeister dem Kläger eine neue Tätigkeit anbot. Hinzukommt, dass diese Tätigkeit jedenfalls nicht völlig ohne Zusammenhang zu der zuvor zwei Monate durch den Kläger ausgeübten Tätigkeit stand, denn der Kläger sollte nunmehr Tätigkeiten, wie er sie selbst kurz verrichtet hatte, anhand von Aufzeichnungen in Lohndatenbelege eintragen. Hierbei fehlt es an einer "massive Verdachtsmomente voraussetzenden objektiven Evidenz des Missbrauchs" (BGH 29.06.1999 a.a.O.).
cc)
Jedenfalls drängte sich "nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage (dann nicht mehr) geradezu auf" (BGH 29.06.1999, a.a.O.); als dem Kläger seitens der für ihn personalführenden Dienststelle, der Standortverwaltung mit Verfügung vom 20.08.1999 die Gewährung einer widerruflichen Leistungszulage zugesagt worden war, und zwar zumindest auch im Hinblick auf seine Tätigkeiten "beider Führung der Lohn unterlagen, der Material Verwaltung und der Steuerung der Betriebsabläufe". Für die Vermutung des Beklagtenvertreters im Kammertermin, die Standortverwaltung sei davon ausgegangen, dass der Kläger seine verwaltenden Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit als Zielbauarbeiter gewissermaßen überobligatorisch erbracht habe, fehlen jegliche Anhaltspunkte, zumal dann ja eine zusätzliche zeitanteilige Vergütung oder aber ein Freizeitausgleich hätte erfolgen müssen.
Im Ergebnis geht es vorliegend nicht an, dem Kläger zumindest auch im Hinblick auf seine verwaltende Tätigkeit eine Leistungszulage seitens der für ihn zuständigen personalführenden Dienststelle zusagen zu lassen und sodann Jahre später argumentieren zu wollen, der Kläger habe im. Rahmen unzulässiger Rechtsausübung diejenigen Tätigkeiten erlangt, für die .man ihn dann später mit einer Prämie belohnt hat. Sei einer solchen Argumentation läge dann eher eine gewisse Widersprüchlichkeit im Verhalten der Beklagten. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Leistungsprämie konnte der Kläger davon ausgehen, dass zumindest seitens der personalführenden Dienststelle gebilligt war, dass er auch verwaltende Aufgaben wahrnahm. Bereits eine solche teilweise Wahrnehmung anderer Aufgaben hindert jedoch die Annahme einer "entsprechenden Beschäftigung" i.S.d. Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 7 TzBfG.
Dem Entfristungsantrag des Klägers war somit stattzugeben. Über die Frage, wie das Verhalten des Klägers vergütungs- und kündigungsrechtlich zu bewerten ist, war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, wobei aber bereits aber angemerkt sei, dass der Kläger zum einen in der Hierarchiekette an der nachgeordneten Stelle tätig war, ausschließlich auf Intervention seiner Vorgesetzten tätig wurde und sich zum anderen die Frage aufdrängt, wie denn gegenüber dem Kläger der Vorwurf der Wiederholungsgefahr begründet werden soll angesichts der nunmehr erfolgten Aufdeckung des sicher rechtswidrigen Gesamtvorgehens im entsprechenden Kommandanturbereich.
IV.
Die Klage war abzuweisen insoweit, wie der Kläger mit dem Zusatz des unbefristeten Fortbestehens einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hat; zu dem hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen gesonderten Feststellungsinteresse ist nichts vorgetragen.
Infolge ihres Unterliegens hat die Beklagte gem. § 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen, und zwar auch hinsichtlich des geringfügigen Teils der Klageabweisung, da dieser keine gesonderten Kosten verursacht hat.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.175,00 EUR.
Die Streitwertfestsetzung in Höhe dreier Bruttomonatsentgelte folgt aus § 12 Abs. 7 ArbGG.