Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 22.02.2018, Az.: 9 T 688/17

Festsetzung der Kosten für das Mahnverfahren i.R. der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
22.02.2018
Aktenzeichen
9 T 688/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 65670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 27.10.2017 - AZ: 14 C 1991/16 (3)

Fundstelle

  • JurBüro 2018, 306-307

In der Beschwerdesache
1. Herrn
2. Frau
Beklagte, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanw.
gegen
Frau
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw.
der Bezirksrevisor des Landgerichts Osnabrück, Neumarkt 2, 49074 Osnabrück,
Beteiligter,
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 22.02.2018 durch den Richter am Landgericht ..... als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 17.11.2017 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 27.10.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die aufgrund des gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Osnabrück vom 13.10.2017 von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf

    544,11 € (i.W. vierhundertneunzig Euro und elf Cent)

    nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 207 40 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit dem 23.10.2017 (Antragseingang).

    Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

  2. 2.

    Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. 3.

    Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 474,- €.

Gründe

Die sofortige Beschwerde war zulässig und größtenteils begründet.

Infolge der für das streitige Verfahren bewilligten Prozesskostenhilfe waren die von der Klägerseite verauslagten Gerichtskosten nicht von der Beklagtenseite einforderbar, § 31 III GKG, vielmehr sind sie der Klägerseite im Ergebnis aus der Staatskasse zu begleichen.

Auf Grundlage des Kostenfestsetzungsantrags der Klägerseite vom 20.10.2017 verblieb nach Kürzung der Gerichtskosten für das Klageverfahren um 420,- € zunächst der angeführte Betrag, sodass dieser festzusetzen war. Hingegen war die sofortige Beschwerde unbegründet, soweit die Beklagten der Auffassung sind, der Kostenfestsetzungsbeschluss habe auch die für das Mahnverfahren angefallenen 54,- € infolge der Prozesskostenhilfebewilligung nicht umfassen dürfen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgte nur für das streitige Verfahren nicht für das Mahnverfahren. Die Wirkung der (später bewilligten) Prozesskostenhilfe tritt aber grundsätzlich erst mit Antragstellung ein, eine Rückwirkung ist in der Regel ausgeschlossen ist. Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn sich aus dem bewilligenden Beschluss anderes ergibt. Weil aber die Kosten für das Mahnverfahren bereits vor Antragstellung entstanden waren und unter keinen Umständen zurückgezahlt werden, kann die Vorschrift des § 31 GKG jene Kosten nicht erfassen. Für das streitige Verfahren entsteht nämlich bei vorangegangenem Mahnverfahren die volle Gebühr des streitigen Verfahrens gemäß Nr. 1210 Anlage 1 GKG mit Eingang der Akten beim Streitgericht und tritt neben die bereits angefallene Gebühr aus dem Mahnverfahren, erst dann erfolgt die Anrechnung der Gebühr des Mahnverfahrens gemäß Nr. 1100 Anlage 1 GKG. Auch diese Rechnungsfolge hat zur Konsequenz, dass die Gebühren für das Mahnverfahren vorliegend nur dann aus der Kostenfestsetzung herauszuhalten gewesen wären, wenn auch für das Mahnverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden wäre (was durchaus möglich ist, vgl. etwa OLG Oldenburg in NJW-RR 1999, 579 ff.).

Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Gesetz.