Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 27.06.2019, Az.: 9 OH 34/17

Übernahme der Kosten des Sachverständigen durch den Schuldner im selbständigen Beweisverfahren

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
27.06.2019
Aktenzeichen
9 OH 34/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 24260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • JurBüro 2019, 471-472

In dem selbständigen Beweisverfahren
,
Antragstellerin
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Antragsgegnerin
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 27.06.2019 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Karrasch, den Richter am Landgericht Dr. Kemme und den Richter am Landgericht Stolle beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 29.05.2019 gegen den Kostenansatz der 9. Zivilkammer des Landgerichts vom 16.05.2019 wird die betreffende Kostenrechnung aufgehoben.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Erinnerung ist gemäß § 66 I GKG zulässig und begründet.

Der Bezirksrevisor als Erinnerungsführer wendet sich in zulässiger Weise allein gegen die Anwendung der Vorschriften des Kostenrechts, nachdem die Kostenbeamtin der Erinnerung der Antragsgegnerin vom 14.05.2019 gegen den Kostenansatz in Form der Kostenrechnung vom 06.05.2019 abgeholfen und die Kostenrechnung vom 16.05.2019 erlassen hat.

Der Kostenansatz vom 16.05.2019 ist rechtswidrig und fällt ungerechtfertigterweise zu Lasten der Staatskasse aus, obschon im Ergebnis die Antragsgegnerin einen Anteil von 1.764,08 € an den Kosten des Sachverständigen zu übernehmen hatte, wie dies die ursprüngliche Kostenrechnung vom 06.05.2019 auch vorgesehen hat.

Denn insoweit war die Antragsgegnerin Schuldnerin gemäß § 17 I GKG. Allein aufgrund der von Antragsgegnerseite mit Schriftsatz vom 22.05.2017 konkret formulierten Beweisfragen sind diese nämlich in den am 25.07.2017 erlassenen Beweisbeschluss unter Ziffer 7. bis 11. aufgenommen worden und ist konsequenterweise auch ein entsprechender (eigener) Vorschuss von der Antraggegnerin eingefordert worden. Nach Vornahme der beantragten Handlung (hier des Unterbreitens der Beweisfragen und der Beantwortung derselben) war über diesen Vorschuss abzurechnen. Das Verhältnis hatte sich dabei vorliegend an der Höhe der jeweilig verlangten Vorschüsse (3.000,00 € und 2.000,00 €) und der Summe der gesamten Vorschüsse (5.000,00 €) zu richten, sodass die Antragstellerin für 2/5 der gesamten Sachverständigenkosten (3.322,18 €) aufzukommen hatte und eine volle Erstattung des Vorschusses, wie dies die angefochtene Kostenrechnung vorsieht, nicht erfolgen durfte.

Soweit die Antragstellerin meint, sie habe lediglich einen Gegenantrag zur Erschütterung des Beweisergebnisses gestellt, ist dies unzutreffend. Sie hat gleich eingangs der Beweisaufnahme konkrete Fragen gestellt, ohne dass irgendein (vorläufiges) Beweisergebnis vorgelegen hätte. Die Fragen konnte sich daher gar nicht mit der Erschütterung eines Beweisergebnisses befassen, sondern waren, wie sich auch aus dem Beschluss ergibt, eigenständige, vom Ergebnis der Beantwortung der übrigen, unabhängigen Fragen. Verfahrensleitender Antrag im kostenrechtlichen Sinn ist nämlich im selbständigen Beweisverfahren jeder Antrag zu einem selbständigen Beweisgegenstand und somit auch der Gegenantrag des Antragsgegners zu einem im Zusammenhang stehenden Beweisthema, vgl. OLG Celle in BauR 2008, 1947 ff.; OLG Koblenz in NJW-RR 1997, 1024 ff.; OLG Schleswig in OLGR 2001, 236 ff.; Semmelbeck in BeckOK KostR, 25. Edition, GKG, § 22, Rdnr. 23. Dabei ist im Grundsatz zutreffend, dass eine Kostenlast der Antragsgegnerin dann eintritt, wenn diese gewissermaßen selbst zum Angriff übergegangen ist und im selbständigen Beweisverfahren einen eigenen Antrag zu einem anderen neuen Beweisgegenstand gestellt hat. Dann ist sie nämlich praktisch selbst zur Antragstellerin (eines neuen selbständigen Verfahrens) geworden und haftet für die durch ihren Antrag veranlassten Kosten, vgl. OLG Schleswig in OLGR 2001, 236 ff.; OLG München in NJW-RR 1997, 318 ff.. Dabei darf das Beweisthema durchaus übereinstimmen.

Genauso verhält es sich hier. Die Antragsgegnerin hat die von ihr gestellten Fragen weder zur Verteidigung im Hinblick auf ein schon bestehendes Beweisergebnis formuliert noch die Beantwortung der Fragen unter die Bedingung eines bestimmten Beweisergebnisses gestellt. Die Fragen sollten unabhängig von den seitens der Antragstellerseite gestellten Fragen beantwortet werden. Dann aber können diese Fragen faktisch Gegenstand eines eigenen selbständigen Beweisverfahrens sein und deswegen trifft die Antragstellerin diesbezüglich auch die Kostenlast.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 VIII GKG.

Karrasch
Dr. Kemme
Stolle