Abschnitt 22 MiZi - Mitteilungen in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregistersachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

1
Mitteilungen in Handelsregistersachen im Allgemeinen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Eintragung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft;

  2. 2.

    die Anmeldung der Verlegung der Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder des Sitzes einer Handelsgesellschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes;

  3. 3.

    die Eintragung der in Nummer 2 bezeichneten Sitzverlegungen in das Handelsregister des Gerichts der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes;

  4. 4.

    die Eintragung der Änderung

    1. a)

      einer eingetragenen Firma,

    2. b)

      der Inhaber oder der persönlich haftenden Gesellschafter,

    3. c)

      der Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und der Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

    4. d)

      der Mitglieder und der Geschäftsführer von Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen;

  5. 5.

    die Eintragung

    1. a)

      der Auflösung einer juristischen Person, einer Handelsgesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,

    2. b)

      eines Wechsels in der Person der Abwickler in den in Buchstaben a) genannten Fällen;

  6. 6.

    die Eintragung

    1. a)

      des Erlöschens einer Firma,

    2. b)

      der Löschung einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

    3. c)

      der Löschung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,

    4. d)

      einer Löschung von Amts wegen,

    5. e)

      eines Unternehmensvertrages und seiner Beendigung, einer Eingliederung und ihres Endes sowie einer Umwandlung;

  7. 7.

    bei Kreditinstituten in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien die gerichtliche Bestellung und Abberufung vertretungsbefugter Personen;

  8. 8.

    bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen ihre Gründung und der Schluss ihrer Abwicklung unter Angabe von Nummer, Tag und Ort der Eintragung sowie von Tag und Ort der Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 4 Abs. 2 EWIV-Ausführungsgesetz) binnen eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger;

  9. 9.

    Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremden Boden führen können (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);

(§ 37 HRV, § 13h Abs. 2 HGB, § 45 Abs. 2 AktG, § 4 Abs. 2 EWIV-Ausführungsgesetz, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1

    1. a)

      an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV),

    2. b)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV),

    3. c)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV);

      • zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen -

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an das Registergericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (§ 13h Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB; § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG);

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3

    1. a)

      an das Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes (§ 13h Abs. 2 Satz 5 HGB; § 45 Abs. 2 Satz 6 AktG),

    2. b)

      zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV),

    3. c)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV),

    4. d)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV);

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4

    1. a)

      an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV),

    2. b)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV),

    3. c)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV);

  5. 5.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5

    1. a)

      an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV),

    2. b)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV),

    3. c)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV);

      • -zu a) bis c): unter Angabe der Abwickler -

  6. 6.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6

    1. a)

      an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 HRV),

    2. b)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV),

    3. c)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV);

  7. 7.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7
    an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 6 HRV);

  8. 8.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8
    an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg (§ 4 Abs. 2 EWIV-Ausführungsgesetz);

  9. 9.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9
    an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet.

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1.
    In die Mitteilungen an die Industrie- und Handelskammer, an die Handwerkskammer und an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, sind auch die über die Geschäftsräume und den Geschäftszweig gemachten Angaben aufzunehmen; die Mitteilungen können, soweit sie nicht im Durchschreibeverfahren hergestellt werden, in Listen in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens nach dem Schluss eines jeden Kalendermonats - erfolgen. Fehlanzeigen sind nicht zu machen (§ 37 Abs. 2,, 3 HRV).
  2. 2.
    Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muss an Stelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." angebracht sein. Die Verfügung muss den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen. Die Mitteilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektronisch übermittelt werden (§ 38a HRV).
  3. 3.
    Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nr. 9 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung im Register den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Abs. 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 GrEStG i.V.m. § 18 Abs. 1 und 2 GrEStG).

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. d, Nrn. 4, 5 und 6 jeweils Buchst. c) sind:

in Baden-Württemberg
die Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann, die Forstämter, wenn es sich unm ein forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann;

in Bayern
der Bayerische Bauernverband;

in Berlin
die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe - Abteilung Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -;

in Hessen
für den Bereich der Landwirtschaft - das Landwirtschaftsamt -, für den Bereich der Forstwirtschaft - der Regierungspräsident -;

in Mecklenburg-Vorpommern
die LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH, Postfach 162, 18202 Bad Doberan;

in Sachsen
das Staatliche Amt für Landwirtschaft bzw. das Staatliche Forstamt;

in Thüringen
die Ämter für Landwirtschaft bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die Landesforstdirektion bei forstwirtschaftlichen Unternehmen;

in Sachsen-Anhalt
die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung bzw. die staatlichen Forstämter.

2
Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    die Anmeldung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung (§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 HGB; § 13a HGB; § 13b HGB);
  2. 2.
    die Eintragung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung (§ 13 Abs. 4 Satz 1, Abs. S HGB; § 13a HGB; § 13b HGB);
  3. 3.
    die Anmeldung der Verlegung einer Zweigniederlassung aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung, sofern die Verlegung zulässigerweise bei diesem Gericht und nicht beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes angemeldet wurde (Anwendung von § 13h Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB);
  4. 4.
    die Eintragung der unter den in Nummer 3 bezeichneten Voraussetzungen vorgenommenen Verlegung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung (Anwendung von § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB; § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);
  5. 5.
    wenn eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen ist, alle Eintragungen, die die Hauptniederlassung oder die Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder die eingetragenen Zweigniederlassungen betreffen (§ 13c Abs. 2 Satz 1 HGB).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 an das Gericht der Zweigniederlassung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HGB);

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2

    1. a)

      an das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes
      (§ 13 Abs. 4 Satz 1 HGB);

    2. b)

      zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer
      (§ 13 Abs. 1 EGGVG);

    3. c)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann
      (§ 13 Abs. 1 EGGVG);

    4. d)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann
      (§ 13 Abs. 1 EGGVG);

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (Anwendung von § 13h Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB);

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4

    1. a)

      an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (Anwendung von § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB),

    2. b)

      zusätzlich an das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);

    3. c)

      zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 7 Nr. 2 HRV),

    4. d)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV),

    5. e)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV);

  5. 5.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
    an die Gerichte der Zweigniederlassungen (§ 13c Abs. 2 Satz 1 HGB); betrifft die Eintragung ausschließlich die Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen, so ist sie nur den Gerichten dieser Zweigniederlassungen mitzuteilen (§ 13c Abs. 3 Satz 2 HGB).

(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1.
    In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sind die Mitteilungen durch Übersendung der Anmeldung und einer beglaubigten Abschrift der Eintragungen des Gerichts der Hauptniederlassung oder des Sitzes, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Niederlassungen betreffen, zu bewirken (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HGB). Wird die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren eingetragen, nachdem die Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes eingetragen worden ist, ist ferner ein Stück der für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung beizufügen (§ 13a Abs. 4 und 5 HGB).
  2. 2.
    In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 ist außer der Abschrift der Eintragung ein Stück der Anmeldung zu übersenden und anzugeben, in welcher Nummer des Bundesanzeigers die Eintragungen bekannt gemacht worden sind (§ 13c Abs. 2 Satz 1 HGB).
  3. 3.
    Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/I Abs. 3 Nr. 2 erwähnten Anforderungen entsprechen.

3
Mitteilungen in Handelsregistersachen in bezug auf inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen

(1) Mitzuteilen sind, wenn sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland befindet,

  1. 1.

    die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung;

  2. 2.

    die Anmeldung der Verlegung einer inländischen Zweigniederlassung aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung;

  3. 3.

    die Eintragung der in Nr. 2 bezeichneten Verlegung in das Handelsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung;

  4. 4.

    die Eintragung der Änderung

    1. a)

      der eingetragenen Firma einer inländischen Zweigniederlassung,

    2. b)

      der Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafter oder der Mitglieder einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung,

    3. c)

      der Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und der Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen;

  5. 5.

    die Eintragung der Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung

(§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 13h Abs. 2 HGB, § 37 HRV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1

    1. a)

      an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV);

    2. b)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 3 HRV);

    3. c)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um eine Land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 3 HRV);

      • zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen -

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 13h Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB);

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3

    1. a)

      an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB; § 45 Abs. 2 Satz 6 AktG),

    2. b)

      zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV),

    3. c)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 3 HRV),

    4. d)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 3 HRV);

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4

    1. a)

      an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV);

    2. b)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 3 HRV),

    3. c)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt, oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 3 HRV);

  5. 5.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5

    1. a)

      an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV),

    2. b)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 3 HRV),

    3. c)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 3 HRV).

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1.
    In die Mitteilungen an die Industrie- und Handelskammer, an die Handwerkskammer und an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, sind auch die über die Geschäftsräume und den Geschäftszweig gemachten Angaben aufzunehmen; die Mitteilungen können, soweit sie nicht im Durchschreibeverfahren hergestellt werden, zusammen mit den in Abschnitt 22/1 vorgeschriebenen Mitteilungen in Listen in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens nach dem Schluss eines jeden Kalendermonats - erfolgen. Fehlanzeigen sind nicht zu machen (§ 37 Abs. 1, 2 und 3 HRV).
  2. 2.
    Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in Abschnitt 22/1 Abs. 3 Nr. 2 erwähnten Anforderungen entsprechen.

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. d, Nr. 4 Buchst. c und Nr. 5 Buchst. c) sind in der Anmerkung zu Abschnitt 22/1 aufgeführt.

4
Mitteilungen in Handelregistersachen in Bezug auf Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach Abschnitt 22/1 und Abschnitt 22/2 sind mitzuteilen

  1. 1.
    alle Eintragungen, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist - Rechtsanwaltsgesellschaften im Sinne des § 59c BRAO - (§ 36a Abs. 3 BRAO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);
  2. 2.
    alle Eintragungen, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 Patentanwaltsordnung - Patentanwaltsgesellschaften im Sinne des § 52c PatAnwO - (§ 32a Abs. 3 PatAnwO i.V.m. § 13 abs. 1 Nr. 4 EGGVG);

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1

    1. a)

      an die Landesjustizverwaltung, in deren Geschäftsbereich die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 59g Abs. 1 BRAO), oder die von dieser Landesjustizverwaltung gemäß § 224 BRAO bestimmte Stelle oder gemäß § 224a BRAO bestimmte Rechtsanwaltskammer;

    2. b)

      zusätzlich an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 60 Abs. 1 BRAO); dies gilt nicht, wenn diese Rechtsanwaltskammer zugleich die gemäß § 224a BRAO bestimmte Rechtsanwaltskammer ist;

    3. c)

      zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht.
      (§ 36a Abs. 3 BRAO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2

    1. a)

      an den Präsidenten des Patent- und Markenamtes (§ 52g Abs. 1 PatAnwO, § 52h Abs. 5 PatAnwO);

    2. b)

      zusätzlich an die Patenanwaltskammer (§ 53 Abs. 1 PatAnwO);

    3. c)

      zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Patentanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 32a Abs. 3 PatAnwO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten die in Abschnitt 22/1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführten besonderen Bestimmungen entsprechend.

Wegen der gemäß § 59g BRAO, § 224 BRAO zuständigen Behörden oder der gemäß § 224a BRAO zuständigen Rechtsanwaltskammern siehe auch die Anmerkungen zu Abschnitt 24/4.

5
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen im Allgemeinen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    die Anmeldung der Verlegung des Sitzes einer Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes;
  2. 2.
    die Eintragung der in Nr. 1 bezeichneten Sitzverlegungen in das Partnerschaftsregister des Gerichts des neuen Sitzes;
  3. 3.
    alle weiteren Eintragungen in das Partnerschaftsregister

(§ 1 Abs. 1 PRV i.V.m. § 37 HRV, § 6 PRV§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13h Abs. 2 HGB).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
    an das Registergericht des neuen Sitzes - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragung für den bisherigen Sitz sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13h Abs. 2 HGB);

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2

    1. a)

      an das Gericht des bisherigen Sitzes (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB),

    2. b)

      zusätzlich an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1.
    In die Mitteilungen an eine für den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf bestehende Berufskammer sind auch die über die Geschäftsräume und den Geschäftszweig gemachten Angaben aufzunehmen (§ 1 Abs. 1 PRV i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2 HRV); die Mitteilungen können, soweit sie nicht im Durchschreibeverfahren hergestellt werden, in Listen in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens nach dem Schluss eines jeden Kalendermonats - erfolgen (§ 1 Abs. 1 PRV i.V.m. § 37 Abs. 2 HRV).
  2. 2.
    Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Abs. 3 Nr. 2 erwähnten Anforderungen entsprechen (§ 1 Abs. 1 PRV i.V.m. § 38a HRV).

6
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in bezug auf Zweigniederlassungen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    die Anmeldung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 HGB);
  2. 2.
    die Eintragung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13 Abs. 4 Satz 1 Abs. 5 HGB.);
  3. 3.
    wenn eine Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft in das Partnerschaftsregister eingetragen ist, alle Eintragungen, die die Niederlassung am Sitz der Partnerschaft oder die Zweigniederlassung betreffen (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13c Abs. 2 Satz 1 HGB);
  4. 4.
    die Anmeldung der Verlegung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung, sofern die Verlegung zulässigerweise bei diesem Gericht und nicht beim Gericht des Sitzes der Partnerschaft angemeldet wurde (Anwendung von § 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13h Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB);
  5. 5.
    die Anmeldung der Verlegung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13d Abs. 3 HGB und § 13h Abs. 2 HGB);
  6. 6.
    die Eintragung der in Nummern 4 und 5 bezeichneten Verlegungen in das Partnerschaftsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB bzw. § 13d Abs. 3 HGB und § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB);
  7. 7.
    alle weiteren Eintragungen, die die Zweigniederlassungen einer inländischen oder ausländischen Partnerschaft betreffen (§ 6 PRV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 an das Gericht der Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 HGB);

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2

    1. a)

      an das Gericht des Sitzes (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13 Abs. 4 Satz 1 HGB),

    2. b)

      zusätzlich an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3

    1. a)

      an die Gerichte der Zweigniederlassungen (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13c Abs. 2 Satz 1 HGB); betrifft die Eintragung ausschließlich die Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen, so ist sie nur den Gerichten dieser Zweigniederlassungen mitzuteilen (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13c Abs. 3 Satz 2 HGB);

    2. b)

      zusätzlich an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 5 an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13h Abs. 2 Satz 1 HGB bzw. § 13d Abs. 3 HGB und § 13h Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB);

  5. 5.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6

    1. a)

      an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB bzw. § 13d Abs. 3 HGB und § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB);

    2. b)

      an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);

  6. 6.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7
    an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV).

(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1.
    In die Mitteilungen an eine für den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf bestehende Berufskammer sind auch die über die Geschäftsräume und den Geschäftszweig gemachten Angaben aufzunehmen und in den Fällen der Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Partnerschaft auch der Sitz der Partnerschaft und die Namen der Partner (§ 1 Abs. 1 PRV i.V.m. § 37 Abs. 1 HRV); die Mitteilungen können, soweit sie nicht im Durchschreibeverfahren hergestellt werden, zusammen mit den in Abschnitt 22/5 vorgeschriebenen Mitteilungen in Listen in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens nach dem Schluss eines jeden Kalendermonats - erfolgen (§ 1 Abs. 1 PRV i.V.m. § 37 Abs. 2 HRV).
  2. 2.
    In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sind die Mitteilungen durch Übersendung der Anmeldung und einer beglaubigten Abschrift der Eintragungen des Gerichts des Sitzes, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Niederlassungen betreffen, zu bewirken (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 HGB).
  3. 3.
    In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ist an die Gerichte der Zweigniederlassungen außer der Abschrift der Eintragung ein Stück der Anmeldung zu übersenden (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13c Abs. 2 Satz 1 HGB).
  4. 4.
    Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in Abschnitt 22/1 Abs. 3 Nr. 2 erwähnten Anforderungen entsprechen (§ 1 Abs. 1 PRV i.V.m. § 38a HRV).

7
Mitteilungen in Genossenschaftsregistersachen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Eintragung einer Genossenschaft, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befasst; dies gilt auch dann, wenn die Genossenschaft ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 12 Abs. 2 FeuerschStG);

  2. 2.

    die Anmeldung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung (§ 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 GenG);

  3. 3.

    wenn eine Zweigniederlassung in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, alle beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft bewirkten Eintragungen, Einreichungen von Schriftstücken und Zeichnungen von Namensunterschriften, die die Niederlassung am Sitz der Genossenschaft (§ 14a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 GenG) oder die eingetragene Zweigniederlassung betreffen (§ 14a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 GenG);

  4. 4.

    folgende Eintragungen in das Genossenschaftsregister des Gerichts der Zweigniederlassung:

    1. a)

      die Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 GenG);

    2. b)

      die Aufhebung einer Zweigniederlassung (§ 14 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 GenG);

  5. 5.

    Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremden Boden führen können (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.
    im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
    an das nach § 10 FeuerschStG zuständige Finanzamt;
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an das Gericht der Zweigniederlassung (§ 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 GenG);
  3. 3.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    an die Registergerichte der Zweigniederlassungen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 GenG); betrifft die Eintragung ausschließlich die Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen so ist sie nur den Gerichten dieser Zweigniederlassungen mitzuteilen (§ 14a Abs. 4 Satz 2 GenG);
  4. 4.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
    an das Gericht des Sitzes der Genossenschaft (§ 14 Abs. 4 Satz 1 GenG);
  5. 5.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
    an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet.

(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1.
    In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Mitteilungen durch Übersendung der Anmeldung und einer beglaubigten Abschrift der Eintragungen des Gerichts des Sitzes, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Zweigniederlassungen betreffen, zu bewirken (§ 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 GenG).
  2. 2.
    Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 die Eintragung auf einer Anmeldung beruht, ist der Mitteilung ein Stück der Anmeldung beizufügen. Ist die Eintragung bekannt gemacht worden, so ist auch die Nummer des Bundesanzeigers mitzuteilen, in der die Eintragung bekannt gemacht worden ist (§ 14a Abs. 3 Satz 2 und 3 GenG).
  3. 3.
    Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Abs. 3 Nr. 2 erwähnten Anforderung entsprechend (§ 1 VO über das Genossenschaftsregister i.V.m. § 38a HRV).
  4. 4.
    Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nr. 5 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Abs. 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 GrEStG i.V.m. § 18 Abs. 1 und 2 GrEStG).

8
Mitteilungen in Vereinsregistersachen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    die Eintragung eines Vereins oder die Eintragung der Satzungsänderung eines eingetragenen Vereins, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländerverein) oder der Verein eine organisatorische Einrichtung eines Vereins mit Sitz im Ausland (ausländischer Verein) darstellt (§§ 14, 15 Vereinst; § 159 Abs. 2 FGG);
  2. 2.
    die Eintragung eines Vereins, der sich mit dem Abschluss von Versicherungen befasst; dies gilt auch dann, wenn der Verein seine Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 12 Abs. 2 FeuerschStG);
  3. 3.
    Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremden Boden führen können (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i.V. mit § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);
  4. 4.
    die Anmeldung der Verlegung des Sitzes des Vereins aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VRV);
  5. 5.
    die Eintragung der in Nr. 4 bezeichneten Verlegung in das Vereinsregister des Gerichts des neuen Sitzes (§ 6 Abs. 1 Satz 5 VRV);
  6. 6.
    die Entscheidung über die Eintragung des Vereins, wenn zweifelhaft ist, ob sein Zweck auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, das Registergericht daher eine Stellungnahme einer nach § 22 BGB zuständigen Stelle oder der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen geeigneten Stelle eingeholt hat und diese um eine Mitteilung der Entscheidung gebeten haben (§ 9 Abs. 2 Satz 3 VRV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
    an die zuständige Verwaltungsbehörde (§§ 14, 15 VereinsG; § 159 Abs. 2 FGG);
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an das nach § 10 FeuerschStG zuständige Finanzamt;
  3. 3.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet;
  4. 4.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
    an das Registergericht des neuen Sitzes - unter Beifügung der Anmeldung, der Eintragungen für den bisherigen Sitz und der Registerakten - (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VRV);
  5. 5.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
    an das Gericht des bisherigen Sitzes (§ 6 Abs. 1 Satz 5 VRV);
  6. 6.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6
    an die nach § 22 BGB zuständige Stelle, die Industrie- und Handelskammer oder die andere geeignete Stelle (§ 9 Abs. 2 Satz 3 VRV).

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gilt folgende Bestimmung:

  1. 1.
    Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nr. 3 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Abs. 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 GrEStG i.V.m. § 18 Abs. 1 und 2 GrEStG).
  2. 2.
    Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muss anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." , angebracht sein. Die Verfügung muss den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen. Die Mitteilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger alllgemein sichergestellt ist, auch elektronisch übermittelt werden (§ 13 Abs. 2 und 3 VRV).