Abschnitt 22 MiZi - XXI. Mitteilungen in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregistersachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

XXI/1
Mitteilungen in Handelsregistersachen im Allgemeinen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Eintragung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft sowie die Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 13 Abs. 1 HGB);

  2. 2.

    die Anmeldung der Verlegung der Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder des Sitzes einer Handelsgesellschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes;

  3. 3.

    die Eintragung der in Nummer 2 bezeichneten Sitzverlegungen in das Handelsregister des Gerichts der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes;

  4. 4.

    jede Eintragung auf einem Registerblatt (auch Löschungen);

  5. 5.

    bei Kreditinstituten in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien die gerichtliche Bestellung und Abberufung vertretungsbefugter Personen;

  6. 6.

    bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen ihre Gründung und der Schluß ihrer Abwicklung unter Angabe von Nummer, Tag und Ort der Eintragung sowie von Tag und Ort der Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 4 Abs. 2 EWIV-Ausführungsgesetz) binnen eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger;

  7. 7.

    Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremden Boden führen können (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);

(§ 37 HRV, § 13h Abs. 2 HGB, § 45 Abs. 2 AktG, § 4 Abs. 2 EWIV-Ausführungsgesetz, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1

    1. a)

      an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV),

    2. b)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV),

    3. c)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV),

    4. d)

      zusätzlich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg, wenn es sich um eine Europäische Gesellschaft (SE) handelt (Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001);

      • zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen -

      • zu d): In der Mitteilung sind Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung zu bezeichnen.

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an das Registergericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (§ 13h Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB; § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG);

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3

    1. a)

      an das Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes (§ 13h Abs. 2 Satz 5 HGB; § 45 Abs. 2 Satz 6 AktG),

    2. b)

      zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV),

    3. c)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV),

    4. d)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV);

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4

    1. a)

      an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV),

    2. b)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV),

    3. c)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV);

      • zu a) bis c): Bei einer Auflösung der Gesellschaft oder einem Wechsel in der Person der Abwickler unter Angabe der - neuen - Abwickler -.

    4. d)

      zusätzlich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg, wenn es sich um die Löschung einer Europäischen Gesellschaft (SE) handelt (Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001);

      • zu d): In der Mitteilung sind Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung zu bezeichnen;

  5. 5.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
    an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV);

  6. 6.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6
    an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (§ 4 Abs. 2 EWIV-Ausführungsgesetz);

  7. 7.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7
    an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet.

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1.

    In die Mitteilungen an die Industrie- und Handelskammer, an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001), an die Handwerkskammer und an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, sind auch die über die Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand gemachten Angaben aufzunehmen; die Mitteilungen können, soweit sie nicht einzeln elektronisch übermittelt werden, in regelmäßigen Zeitabständen gesammelt erfolgen. Fehlanzeigen sind nicht zu machen (§ 37 Abs. 2, 3 HRV).

  2. 2.

    Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muss anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." angebracht sein. Die Verfügung muß den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen. Die Mitteilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektronisch übermittelt werden (§ 38a HRV).

  3. 3.

    Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nummer 7 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung im Register den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Abs. 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 GrEStG i.V.m. § 18 Abs. 1 und 2 GrEStG).

  4. 4.

    Die Errichtung, die Änderung der Firma, die Verlegung und die Aufhebung einer Zweigniederlassung sind zusätzlich an die in Absatz 2 Nr. 1 aufgeführten Stellen, die für die Hauptniederlassung oder den Sitz einer Handelsgesellschaft zuständig sind, mitzuteilen. Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in Nummern 1 und 2 genannten besonderen Bestimmungen.

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. d, Nrn. 4, 5 und 6 jeweils Buchst. c) sind:

in Baden-Württemberg
die Landratsämter als Landwirtschaftsbehörden (in den Stadtkreisen an die in § 29 Abs. 6 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bezeichneten Landratsämter), wenn es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt; die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als Forstbehörden, wenn es sich um ein forstwirtschaftliches Unternehmen handelt;

in Bayern
der Bayerische Bauernverband;

in Berlin
die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe - Abteilung Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -;

in Brandenburg
das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurordnung;

in Hessen
die Regierungspräsidien;

in Mecklenburg-Vorpommern
die LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH, Postfach 162, 18202 Bad Doberan;

in Sachsen
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, der Staatsbetrieb Sachsenforst sowie die Landratsämter und Kreisfreien Städte als Landwirtschafts- oder Forstbehörden;

in Sachsen-Anhalt
die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten;

in Thüringen
die Ämter für Landwirtschaft bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die Landesforstdirektion bei forstwirtschaftlichen Unternehmen;

Die Anschrift des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
2 rue mercier
L-2985 Luxemburg.

Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de).

  1. Landesteil Niedersachsen

    XXI/1 NI

    Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken

    (1) Mitzuteilen sind

    1. a)

      soweit nicht bereits im Bundesteil dieser Anordnung unter XXI/9 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 Nr. 1, 5 und XXI/10 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3 Nr. 2, 3 vorgeschrieben: jede Eintragung in das Genossenschaftsregister oder in das Vereinsregister, die eine Gründung, Auflösung, Liquidation oder Löschung der Genossenschaft oder des Vereins betrifft;

    2. b)

      bei gemeinnützigen oder mildtätigen Vereinigungen (§§ 52, 53 der Abgabenordnung) ferner: jede Eintragung einer Satzungsänderung.

    (2) Die Mitteilungen sind an das für den Sitz zuständige Finanzamt zu richten.

XXI/2
Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen

(1) Mitzuteilen sind, wenn sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland befindet,

  1. 1.

    die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung;

  2. 2.

    die Anmeldung der Verlegung einer inländischen Zweigniederlassung aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung;

  3. 3.

    die Eintragung der in Nr. 2 bezeichneten Verlegung in das Handelsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung;

  4. 4.

    die Eintragung der Änderung

    1. a)

      der eingetragenen Firma einer inländischen Zweigniederlassung,

    2. b)

      der Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafter oder der Mitglieder einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung,

    3. c)

      der Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und der Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen sowie bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) der Mitglieder des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren;

  5. 5.

    die Eintragung der Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung

(§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 13h Abs. 2 HGB, § 37 HRV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1

    1. a)

      an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV);

    2. b)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV);

    3. c)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um eine land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV);

      • zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen -

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 13h Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB);

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3

    1. a)

      an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB; § 45 Abs. 2 Satz 6 AktG),

    2. b)

      zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV),

    3. c)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV),

    4. d)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV);

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4

    1. a)

      an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV);

    2. b)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV),

    3. c)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt, oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV);

  5. 5.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5

    1. a)

      an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV),

    2. b)

      zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV),

    3. c)

      zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3 HGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV).

(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Abs. 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. d, Nr. 4 Buchst. c und Nr. 5 Buchst. c) sind in der Anmerkung zu XXI/1 aufgeführt.

XXI/3
Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften

(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/1 sind mitzuteilen

  1. 1.

    alle Eintragungen, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften betreffen, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist (§ 36 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);

  2. 2.

    alle Eintragungen, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften betreffen, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 Patentanwaltsordnung ist (§ 34 Abs. 2 PAO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1

    1. a)

      an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat;

    2. b)

      zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 36 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2

    1. a)

      an die Patentanwaltskammer (§ 54 PAO);

    2. b)

      zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen Gesellschafter der Patentanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 34 Abs. 3 PAO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).

(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Abs. 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.

Anmerkung:

Wegen der zuständigen Behörden oder zuständigen Rechtsanwaltskammern siehe auch die Anmerkungen zu XXIII/4.

XXI/4
Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf Steuerberatungsgesellschaften

(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/1 sind alle Eintragungen mitzuteilen, die Gesellschaften betreffen, deren Unternehmensgegenstand die für die Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sind - Steuerberatungsgesellschaften i.S.d. § 49 Abs. 1 StBerG - (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 StBerG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    an die Steuerberatungskammer, in deren Kammerbezirk die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 49 Abs. 3 Satz 1 StBerG);

  2. 2.

    zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht.

(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Abs. 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.

Zuständige Steuerberaterkammern sind

in Baden-Württemberg:

Steuerberaterkammer Stuttgart
Hegelstraße 33
70174 Stuttgart

oder

Steuerberaterkammer Südbaden
Kronenstraße 2
79100 Freiburg

oder

Steuerberaterkammer Nordbaden
Vangerowstraße 16/1
69115 Heidelberg

in Bayern:

Steuerberaterkammer München
Nederlinger Straße 9
80638 München

oder

Steuerberaterkammer Nürnberg
Karolinenstraße 49
90402 Nürnberg

in Berlin:

Steuerberaterkammer Berlin
Meierottostraße 7
10719 Berlin

in Brandenburg:

Steuerberaterkammer Brandenburg
Tuchmacherstraße 48 B
14482 Potsdam

in Bremen:

Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen
Am Wall 192
28195 Bremen

in Hamburg:

Steuerberaterkammer Hamburg
Raboisen 32
20095 Hamburg

in Hessen:

Steuerberaterkammer Hessen
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main

in Mecklenburg-Vorpommern:

Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
Ostseeallee 40
18107 Rostock

in Niedersachsen:

Steuerberaterkammer Niedersachsen
Adenauerallee 20
30175 Hannover
Postfach 57 27
30057 Hannover

in Nordrhein-Westfalen:

Steuerberaterkammer Düsseldorf
Grafenberger Allee 98
40237 Düsseldorf

oder

Steuerberaterkammer Köln
Volksgartenstraße 48
50677 Köln

oder

Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Erphostraße 43
48145 Münster

in Rheinland-Pfalz:

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstraße 1
55131 Mainz

im Saarland:

Steuerberaterkammer Saarland
Am Kieselhumes 15
66123 Saarbrücken

in Sachsen:

Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Emil-Fuchs-Straße 2
04105 Leipzig

in Sachsen-Anhalt:

Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Humboldtstraße 12
39112 Magdeburg

in Schleswig-Holstein:

Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Hopfenstraße 2 D
24114 Kiel

in Thüringen:

Steuerberaterkammer Thüringen
Kartäuserstraße 27 a
99084 Erfurt

XXI/5
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen im Allgemeinen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Anmeldung der Verlegung des Sitzes einer Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes;

  2. 2.

    die Eintragung der in Nr. 1 bezeichneten Sitzverlegungen in das Partnerschaftsregister des Gerichts des neuen Sitzes;

  3. 3.

    alle weiteren Eintragungen in das Partnerschaftsregister

(§ 1 Abs. 1 PRV i.V.m. § 37 HRV, § 6 PRV, § 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13h Abs. 2 HGB).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
    an das Registergericht des neuen Sitzes - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragung für den bisherigen Sitz sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13h Abs. 2 HGB);

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2

    1. a)

      an das Gericht des bisherigen Sitzes (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB),

    2. b)

      zusätzlich an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1.

    In die Mitteilungen an eine für den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf bestehende Berufskammer sind auch die über die Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand gemachten Angaben aufzunehmen (§ 1 Abs. 1 PRV i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2 HRV); die Mitteilungen können, soweit sie nicht einzeln elektronisch übermittelt werden, in regelmäßigen Zeitabständen gesammelt erfolgen (§ 1 Abs. 1 PRV).

  2. 2.

    Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Abs. 3 Nr. 2 genannten besonderen Bestimmungen entsprechen (§ 1 Abs. 1 PRV i.V.m. § 38a HRV).

XXI/6
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Eintragung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 HGB);

  2. 2.

    die Eintragung

    1. a)

      einer Änderung der Firma der Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft,

    2. b)

      der Verlegung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft;

  3. 3.

    die Anmeldung der Verlegung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13d Abs. 3 HGB und § 13h Abs. 2 HGB);

  4. 4.

    die Eintragung der in Nummer 3 bezeichneten Verlegungen in das Partnerschaftsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13d Abs. 3 HGB und § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB);

  5. 5.

    alle weiteren Eintragungen, die die Zweigniederlassungen einer inländischen oder ausländischen Partnerschaft betreffen (§ 6 PRV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2

    an die zuständige Berufskammer der Zweigniederlassung, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3

    an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13d Abs. 3 HGB und § 13h Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB);

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4

    1. a)

      an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 13d Abs. 3 HGB und § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB),

    2. b)

      an die zuständige Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5

    an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV).

(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/5 Abs. 3 genannten besonderen Bestimmungen.

XXI/7
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Steuerberatungsgesellschaften

(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/5 und XXI/6 sind alle Eintragungen mitzuteilen, die Partnerschaftsgesellschaften betreffen, die als Steuerberatungsgesellschaft i.S.d. § 49 Abs. 1 StBerG anerkannt worden sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 StBerG i.V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind an die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Kammerbezirk die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 49 Abs. 3 Satz 1 StBerG)

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten die in XXI/5 Abs. 3 ausgeführten besonderen Bestimmungen entsprechend.

Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/5 aufgeführt.

XXI/8
Mitteilungen in Genossenschaftsregistersachen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Eintragung einer Genossenschaft, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befasst; dies gilt auch dann, wenn die Genossenschaft ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 10a Abs. 2 VersStG, § 12 Abs. 2 FeuerschStG);

  2. 2.

    Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremdem Boden führen können (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);

  3. 3.

    die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer Europäischen Genossenschaft (SCE).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Kuppe 1, 53225 Bonn (§ 7a VersStG, § 10 FeuerschStG);

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2

    an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet;

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003).

(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1.

    Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/I Abs. 3 Nr. 2 erwähnten besonderen Bestimmungen entsprechen (§ 1 GenRegV i.V.m. § 38a HRV).

  2. 2.

    Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nr. 2 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Abs. 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 i.V.m. § 18 Abs. 1 und 2 GrEStG).

  3. 3.

    In den Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind Firma, Sitz und Geschäftszweck der Europäischen Genossenschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Bekanntmachung anzugeben.

Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de).

XXI/9
Mitteilungen in Vereinsregistersachen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Eintragung eines Vereins oder die Eintragung der Satzungsänderung eines eingetragenen Vereins, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländerverein) oder der Verein eine organisatorische Einrichtung eines Vereins mit Sitz im Ausland (ausländischer Verein) darstellt (§§ 14, 15 VereinsG; § 159 Abs. 2 FGG);

  2. 2.

    die Eintragung eines Vereins, der sich mit dem Abschluss von Versicherungen befasst; dies gilt auch dann, wenn der Verein seine Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 12 Abs. 2 FeuerschStG);

  3. 3.

    Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremden Boden führen können (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i.V. mit § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);

  4. 4.

    die Anmeldung der Verlegung des Sitzes des Vereins aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VRV);

  5. 5.

    die Eintragung der in Nr. 4 bezeichneten Verlegung in das Vereinsregister des Gerichts des neuen Sitzes (§ 6 Abs. 1 Satz 5 VRV);

  6. 6.

    die Entscheidung über die Eintragung des Vereins, wenn zweifelhaft ist, ob sein Zweck auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, das Registergericht daher eine Stellungnahme einer nach § 22 BGB zuständigen Stelle oder der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen geeigneten Stelle eingeholt hat und diese um eine Mitteilung der Entscheidung gebeten haben (§ 9 Abs. 2 Satz 3 VRV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
    an die zuständige Verwaltungsbehörde (§§ 14, 15 VereinsG; § 159 Abs. 2 FGG);

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an das nach § 10 FeuerschStG zuständige Finanzamt;

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet;

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
    an das Registergericht des neuen Sitzes - unter Beifügung der Anmeldung, der Eintragungen für den bisherigen Sitz und der Registerakten - (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VRV);

  5. 5.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
    an das Gericht des bisherigen Sitzes (§ 6 Abs. 1 Satz 5 VRV);

  6. 6.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6
    an die nach § 22 BGB zuständige Stelle, die Industrie- und Handelskammer oder die andere geeignete Stelle (§ 9 Abs. 2 Satz 3 VRV).

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gilt folgende Bestimmung:

  1. 1.

    Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nr. 3 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Abs. 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 GrEStG i.V.m. § 18 Abs. 1 und 2 GrEStG).

  2. 2.

    Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muss anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." , angebracht sein. Die Verfügung muss den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen. Die Mitteilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger alllgemein sichergestellt ist, auch elektronisch übermittelt werden (§ 13 Abs. 2 und 3 VRV).

Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de).