Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 07.01.1988, Az.: 13 U 256/87
„Kundenanfrage“

Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.01.1988
Aktenzeichen
13 U 256/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 19758
Entscheidungsname
Kundenanfrage
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1988:0107.13U256.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 11.08.1987 - AZ: 9 O 259/87

Fundstellen

  • NJW-RR 1989, 37-38 (Volltext mit red. LS)
  • ZIP 1988, 401-403

Verfahrensgegenstand

Erlass einer einstweiligen Verfügung

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 1987
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...
des Richters am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 11. August 1987 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg geändert.

Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) entwickelt und vermittelt Kapitalanlagen. Die ihr im Rahmen dieser Tätigkeit zufließenden Gelder von Anlegern werden auf einem sogenannten ...-Sammelkonto geführt. Von diesem werden auch die Gewinne ausgezahlt. Dieses Konto wurde bis zum 30.06.1987 von der ... in ... und ab dem 01.07.1987 von der ... in ... verwaltet. Die Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte), eine ..., beschäftigt sich im Rahmen ihrer Bankgeschäfte ebenfalls mit der Vermittlung von Kapitalanlagen.

2

Sie übergab am 9. Juni 1987 einer gemeinsamen Kundin der Parteien auf eine entsprechende Anfrage nach der Klägerin eine Kopie der Zeitschrift "..." Nr. 21/87 vom 26. Mai 1987. In einem Artikel dieser Zeitschrift, der sich ausführlich mit der Klägerin beschäftigte und vor ihren Vermögensanlagen warnte, hieß es u.a.:

"Das Witzige dabei ist, daß wohl auch die Anleger keine Chance haben, an einen solchen Bericht (Wirtschaftsprüfungsbericht) heranzukommen. Sie erhalten vielleicht kurz Einsicht."

3

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung dieser Behauptung in Anspruch genommen, weil die von ihr beauftragte ... & ... GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eine Kurzfassung des von ihr erstellten Testats auf Anfrage ohne weiteres übersende, soweit es sich um Antragen von Anlegern handele.

4

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht am 7. Juli 1987 bei Meidung von Ordnungsmitteln der Beklagten im Wege einstweiliger Verfügung untersagt, diese Behauptung zu wiederholen.

5

Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur weiteren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, die einstweilige Verfügung unter teilweiser Aufhebung bestätigt und neu gefaßt. Es hat darin der Beklagten nunmehr untersagt, den Bericht über die Klägerin in dem Druckerzeugnis "..." XI. Jahrgang, Nr. 21/87 vom 26. Mai 1987 als Auskunft über die Klägerin an potentielle Kapitalanleger weiterzugeben. Den auf Unterlassung der beanstandeten Behauptung gerichteten Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Weitergabe der Zeitschrift durch die Beklagte mit der darin enthaltenen unwahren Behauptung über die Klägerin stelle eine wettbewerbswidrige Handlung dar, die zu unterlassen sei.

6

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

7

Sie trägt vor, ihr Mitarbeiter ... sei im Rahmen eines Beratungsgespräches über Anlagemöglichkeiten von ihrem Kunden ... nach der Klägerin gefragt worden. Da ihm diese unbekannt gewesen sei, habe er sich bereit erklärt, entsprechende Erkundigungen einzuziehen. Er habe sich deshalb an die ... gewandt, die ihm die fragliche Zeitschrift zugesandt habe. Er habe daraufhin bei dem Kunden angerufen. Auf diesen Anruf hin sei dessen Ehefrau vorbeigekommen, der er die Zeitschrift kommentarlos ausgehändigt habe. Lediglich bei dem Telefonat habe er auf entsprechende Nachfrage erklärt, in dem Artikel stünde eigentlich nur Negatives. Damit habe er jedoch seiner Beratungspflicht dem Kunden gegenüber genügt. Im Rahmen des Beratungsvertrages sei die Beklagte nämlich verpflichtet gewesen, alle bei ihr vorhandenen Erkenntnisse und Informationen über die Klägerin dem Kunden offenzulegen. Bereits aus diesem Grunde könne von einem wettbewerbsrechtlich anstößigen Verhalten keine Rede sein. Im übrigen fehle es auch an einer Wiederholungsgefahr, weil die Weitergabe im Rahmen eines einmaligen Beratungsgespräches erfolgt sei.

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Sie beantragt,

unter Abänderung des am 11. August 1987 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg (9 O 259/87) die einstweilige Verfügung dieses Gerichts vom 7. Juli 1987 in vollem Umfange aufzuheben und den Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin in vollem Umfange zurückzuweisen. Im Hinblick auf den mittlerweile eingestellten Vertrieb des ...-Sammelkontos durch die Klägerin hat diese den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, auf einen Beratungsvertrag könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil ihr Kunde die Auskunft nicht für sich, sondern für einen Bekannten erbeten habe. Auf jeden Fall berechtige ein solcher Beratungsvertrag auch nicht dazu, dem Kunden falsche Auskünfte weiterzugeben.

10

Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG gegen die Weitergabe des von ihr beanstandeten Artikels nicht zu.

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1.

Das Landgericht ist bei seiner Beurteilung zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen und daß die Weitergabe der Zeitschrift "..." durch die Beklagte auch zu Zwecken des Wettbewerbs geschah. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien in unmittelbarem Wettbewerb zueinander stehen. Ausreichend ist vielmehr, daß sich Waren oder Dienstleistungen gegenüberstehen, die nach der Verkehrsanschauung einander behindern können, ohne daß die Wettbewerber der gleichen Branche oder gleichen Verkehrskreisen angehören müssen (vgl. Emmerich, Das Recht des unlauteren Wettbewerbs, 2. Aufl., S. 21 m.w.N.; Baumbach/Hefermenl, Wettbewerbsrecht 14. Aufl., Einl. UWG Rn. 214). Diese Voraussetzung ist bei den Parteien in Bezug auf ihre Tätigkeit im Bereich des Verkaufs und der Vermittlung eigener oder fremder Vermögensanlagen jedenfalls erfüllt.

14

Die für eine Wettbewerbshandlung vorauszusetzende Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, ist ebenfalls gegeben. Dafür genügt es, daß diese Absicht nicht völlig hinter sonstigen Beweggründen zurücktritt (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rn. 226). Dabei braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob zwischen der Beklagten und ihren Kunden ein Vertrag über die Erteilung einer Auskunft zustande gekommen ist und die Beklagte deshalb in erster Linie die beanstandete Auskunft erteilt hat. Unstreitig ist sie im Rahmen einer Beratung über auch im eigenen Angebot der Beklagten befindliche Vermögensanlagen erteilt worden, so daß davon auszugehen ist, daß die Beklagte damit auch die positive Herausstellung ihrer eigenen Anlagen beabsichtigt hat. Jedenfalls hat sie diese in diesem Zusammenhang gegen sie sprechende Vermutung nicht widerlegt (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rn. 227).

15

2.

Die Frage nach der Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten beurteilt sich nach den Grundsätzen der vergleichenden Werbung. Denn die Weitergabe der Zeitschrift "..." im Zusammenhang mit dem zwischen der Beklagten und ihrem Kunden geführten Beratungsgespräch stellt sich als derartige Werbung dar. Unstreitig hat sich der Kunde auch nach von der Beklagten selbst vertriebenen Anlagemöglichkeiten erkundigt. Die im Ergebnis für die Klägerin negativ ausfallende Auskunft durch Weitergabe der Zeitschrift hatte daher gleichzeitig die positive Hervorhebung der übrigen vorgestellten Anlagemöglichkeiten zur Folge. Die Zulässigkeit einer derartigen vergleichenden Werbung nach dem Maßstab des § 1 UWG beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Zulässig ist sie insbesondere dann, wenn für den vorgenommenen Werbevergleich ein hinreichender Anlaß bestand und der Mitbewerber nicht in unnötiger Weise herabgesetzt wird (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rn. 282 zu § 1 UWG).

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a)

Einen hinreichenden Anlaß für einen Werbevergleich stellt der ausdrückliche Wunsch eines Kunden nach Unterrichtung über die Person und die Leistung eines Mitbewerbers dar (vgl. Baumbach/Hefermehl Rn. 323 zu § 1 UWG). So liegt der Fall hier. Unstreitig hat der Kunde ... die Beklagte bei dem Beratungsgespräch um Auskunft über die Klägerin gebeten. Gegenüber dieser Anfrage hatte die Beklagte die Pflicht zu sorgfältiger Erteilung der gewünschten Auskunft und Beratung. Dabei kann dahinstehen, ob zwischen dem Kunden und der Beklagten ein Beratungs- oder Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. Jedenfalls bestand diese Verpflichtung der Beklagten deshalb, weil die Auskunft im Rahmen einer bereits bestellenden Geschäftsbeziehung erbeten worden war. Besteht nämlich zwischen der Bank und dem Fragenden wie hier eine dauernde Geschäftsverbindung, aus der sich ein besonderes Vertrauensverhältnis insbesondere hinsichtlich der Sachkunde der Bank ergibt und steht die erbetene Auskunft oder Beratung in engem innerem Zusammenhang mit dieser Geschäftsverbindung, so ergibt sich daraus unmittelbar eine Verpflichtung der Bank zu sorgfältiger Auskunftserteilung und Beratung (vgl. Palandt/Thomas/Komm, z. BGB, 46. Aufl., Anm. 5 zu § 676 BGB). Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand die entsprechende Verpflichtung der Beklagten auch dem Kunden ... gegenüber. Die eidesstattliche Versicherung des Angestellten ... gibt nichts dafür her, daß der Kunde die Auskunft über die Klägerin für einen Bekannten erbeten hätte. Sie enthält lediglich die Mitteilung, der Kunde habe zur Begründung seiner Anfrage auf den Umstand hingewiesen, ein Bekannter tätige bereits bei der Klägerin Vermögensanlagen.

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Die Beklagte konnte sich ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung und Aufklärung ihres Kunden nur durch eine vergleichende Abwägung der dabei auch dem Kunden mitzuteilenden negativen Tatsachen über die Klägerin entledigen. Eine derartige Handlungsweise muß der Mitbewerber jedoch hinnnehmen, soweit die Auskunft wahrheitsgemäß, sachlich und mit der gebotenen Zurückhaltung erteilt wird (Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rn. 324 zu § 1 UWG).

18

b)

Die dabei zu beachtenden Grenzen hat die Beklagte durch die Weitergabe des beanstandeten Artikels nicht überschritten. Die im Rahmen einer solchen Anfrage gegebene Antwort muß sich im Rahmen der Fragestellung halten und sich auf das danach Erforderliche beschränken. Vermeidbare Herabsetzungen des Mitbewerbers sind zu vermeiden (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O.). Zugunsten der Beklagten ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, daß zu ihrer Verpflichtung zur Beratung und Aufklärung auf die entsprechende Anfrage ihres Kunden ... auch die umfassende Ermittlung der Grundlagen der Abgabe ihres Werturteils gehörte (vgl. Canaris Komm, zum HGB III/3, 2. Aufl., Rn. 101). Demnach entsprach es der Verpflichtung der Beklagten, Einsicht in die Zeitschrift "..." zu nehmen und ihrem Kunden mit dem Werturteil dieser sich ausschließlich mit der Bewertung von Vermögensanlagen beschäftigenden Zeitschrift und den dabei geäußerten Bedenken bekanntzumachen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang insbesondere beanstandete Äußerung bezüglich der Übersendung der Wirtschaftsprüfungsberichte erweist sich dabei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht als unwahr. In dem Artikel wird zunächst auch von der Klägerin nicht bestritten berichtet, daß der eigene Wunsch der Zeitschrift nach Übersendung eines Wirtschaftsprüfungsberichtes abschlägig beschieden worden ist. Daß die sich hieran anschließende, durch die Worte "wohl" und "vielleicht" als solche kenntlich gemachte Schlußfolgerung der Zeitschrift mit den Tatsachen nicht in Einklang zu bringen ist, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht.

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Aus der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Wirtschaftsprüfers ... vom 29. Juni 1987 ergibt sich zunächst, daß auf Anfrage nicht der gesamte Prüfbericht, sondern nur Kurzfassungen hiervon übersandt werden. Damit erweist sich jedoch die in dem beanstandeten Artikel geäußerte Vermutung als zutreffend, der Anleger habe keine Chance, "an einen solchen (nämlich den gesamten) Bericht heranzukommen".

20

Entscheidend ist jedoch, daß nach dem eigenen, durch die genannte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag der Klägerin nur denjenigen Personen Kurzfassungen übermittelt werden, die bereits Anlagekunden bei ihr sind. Dies ergibt sich eindeutig aus der eidesstattlichen Versicherung, derzufolge vor Absendung zunächst geprüft werde, "ob es sich um einen Anleger handelt". Eine derartige Überprüfung ist jedoch nur bei bereits bei der Klägerin registrierten Kunden möglich. Demgegenüber sind von den in dem beanstandeten Artikel genannten Anlegern in erster Linie solche gemeint, die überhaupt eine Vermögensanlage planen und dabei auch Erkundigungen über die Klägerin einziehen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß sich die Zeitschrift "..." an Personen wendet, die sich für Vermögensanlagen interessieren, mithin an "Anleger" im weitesten Sinne. Die dabei von der Zeitschrift geäußerte weitere Vermutung, solche nur an Vermögensanlagen interessierten Personen könnten an den Wirtschaftsprüferbericht nicht herankommen, erweist sich nach dem eigenen Vortrage der Klägerin jedenfalls als nicht falsch.

21

Daß im übrigen der Ton dieses Artikels insgesamt stark polemisch ist, stellt allein noch keine nicht mehr hinnehmbare Herabsetzung der Klägerin dar. Die Beklagte hat diesen Artikel unstreitig ohne eigenen Kommentar weitergegeben und sich damit diesen Ton selbst bei ihrer Stellungnahme nicht zu eigen gemacht. Der Mitarbeiter ... hat vielmehr lediglich den Inhalt des Artikels als "eigentlich nur negativ" zusammengefaßt. Durch die Weitergabe dieses Artikels hat sich die Beklagte ihrer Verpflichtung zur umfassenden Unterrichtung ihres Kunden entledigt, die unter anderem auch darin bestand, auf die in diesem Artikel enthaltenen Bedenken hinzuweisen. Daß es sich im übrigen dabei um ein Werturteil der Zeitschrift "..." handelt, ändert an der Beurteilung nichts. Die Abgabe eines Werturteils im Rahmen einer Anfrage ist jedenfalls dann zulässig, wenn die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt werden (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O.). Dies ist bei dem beanstandeten Artikel jedoch der Fall. Die nach Meinung der Zeitschrift zur Kritik Anlaß gebenden Punkte sind im einzelnen aufgeführt und erläutert und werden im übrigen auch von der Klägerin nicht beanstandet. Sie versetzten jedenfalls den Leser und damit auch den Kunden der Beklagten in die Lage, eine eigene Überprüfung der darin mitgeteilten Kriterien und Fakten vorzunehmen.

22

3.

Da nach alledem der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung von Anfang an unbegründet war, konnte die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache entgegen dem Antrag der Klägerin nicht festgestellt werden. Auf die Berufung der Beklagten war vielmehr die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO ergibt.