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  • ab 27.02.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 2 GfBNOG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Berufsbezeichnungen, Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen 
Redaktionelle Abkürzung
GfBNOG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 71) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Fußnote zur Überschrift wird gestrichen.

  2. 2.

    In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "umfassen" die Worte "und gewährleisten, dass die Hebammen mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist" eingefügt.