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  • ab 27.02.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 3 GfBNOG - Änderung des Altenpflege-Berufegesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Berufsbezeichnungen, Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen 
Redaktionelle Abkürzung
GfBNOG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Altenpflege-Berufegesetz vom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 276), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 erhält folgende Fassung:

    "§ 1
    Anwendungsbereich

    Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der Ausbildungsvergütungen für Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger oder zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer durch ein Umlageverfahren."

  2. 2.

    Die §§ 2 bis 7 werden gestrichen.

  3. 3.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 3 wird einziger Absatz.

  4. 4.

    § 13 erhält folgende Fassung:

    "§ 13
    Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 der Umlagestelle die erforderlichen Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht erteilt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden."