Art. 3 GfBNOG - Änderung des Altenpflege-Berufegesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Berufsbezeichnungen, Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GfBNOG,NI
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Altenpflege-Berufegesetz vom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 276), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1
AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt die Finanzierung der Ausbildungsvergütungen für Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger oder zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer durch ein Umlageverfahren."
- 2.
Die §§ 2 bis 7 werden gestrichen.
- 3.
§ 12 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
- b)
Der bisherige Absatz 3 wird einziger Absatz.
- 4.
§ 13 erhält folgende Fassung:
"§ 13
Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 der Umlagestelle die erforderlichen Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden."