GfBNOG,NI - Gesundheitsfachberufe-Neuordnungsgesetz

Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Berufsbezeichnungen, Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen *)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Berufsbezeichnungen, Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen 
Redaktionelle Abkürzung
GfBNOG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Niedersächsisches Gesetz über Berufsbezeichnungen, Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen
(Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz)
1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs2
Änderung des Altenpflege-Berufegesetzes3
Aufhebung von Rechtsvorschriften4
Inkrafttreten5

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1).

Art. 1 GfBNOG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Berufsbezeichnungen, Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen 
Redaktionelle Abkürzung
GfBNOG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Niedersächsisches Gesetz über Berufsbezeichnungen, Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen
(Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz)

Art. 2 GfBNOG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Berufsbezeichnungen, Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen 
Redaktionelle Abkürzung
GfBNOG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 71) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Fußnote zur Überschrift wird gestrichen.

  2. 2.

    In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "umfassen" die Worte "und gewährleisten, dass die Hebammen mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist" eingefügt.

Art. 3 GfBNOG - Änderung des Altenpflege-Berufegesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Berufsbezeichnungen, Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen 
Redaktionelle Abkürzung
GfBNOG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Altenpflege-Berufegesetz vom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 276), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 erhält folgende Fassung:

    "§ 1
    Anwendungsbereich

    Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der Ausbildungsvergütungen für Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger oder zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer durch ein Umlageverfahren."

  2. 2.

    Die §§ 2 bis 7 werden gestrichen.

  3. 3.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 3 wird einziger Absatz.

  4. 4.

    § 13 erhält folgende Fassung:

    "§ 13
    Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 der Umlagestelle die erforderlichen Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht erteilt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden."

Art. 4 GfBNOG - Aufhebung von Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Berufsbezeichnungen, Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen 
Redaktionelle Abkürzung
GfBNOG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Es werden aufgehoben:

  1. 1.

    das Gesetz über Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 426), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701),

  2. 2.

    das Gesetz über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen vom 2. März 1998 (Nds. GVBl. S. 126), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701),

  3. 3.

    die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen vom 17. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 308),

  4. 4.

    das Urlaubsgesetz vom 10. Dezember 1948 (Nds. GVBl. Sb. I S. 733), geändert durch § 73 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. August 1960 (BGBl. I S. 665),

  5. 5.

    die Verordnung zur Durchführung des Urlaubsgesetzes vom 26. Juli 1949 (Nds. GVBl. Sb. I S. 733), geändert durch § 73 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. August 1960 (BGBl. I S. 665), und

  6. 6.

    § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Gesundheitsdienstes vom 8. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 581).