Landgericht Hannover
Beschl. v. 17.03.1987, Az.: 1 T 153/86

Wohnungseigentum; Wohnungseigentümergemeinschaft; Verwalter; Nebenkostenabrechnung; Zählerstand; Zulässigkeit; Sofortige Beschwerde; Beschluß; Amtsgericht; Frist; Zugang

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
17.03.1987
Aktenzeichen
1 T 153/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:1987:0317.1T153.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
5 UR II 39/86 AG Springe

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 21. November 1986 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Springe vom 30. Oktober 1986 (5 UR II 39/86) wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem dem Antragsteller erwachsenen außergerichtlichen Auslagen tragen die Antragsgegner nach einem Gegenstandswert von 200,-- DM.

Gründe

1

In dem Verfahren hat der Antragsteller als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ... . ... zunächst beantragt, den Antragsgegnern aufzugeben, ihm die Ablesung der Wasseruhr zu ermöglichen, um die entsprechende Abrechnung der Nebenkosten vornehmen zu können.

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Die Antragsgegner sind dem entgegengetreten.

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In dem Termin vom 23. Oktober 1986 haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt und haben widerstreitende Kostenanträge gestellt.

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Mit Beschluß vom 30. Oktober 1986 hat das Amtsgericht die Gerichtskosten des Verfahrens den Antragsgegnern auferlegt und den Wert des Verfahrens auf 200,-- DM festgesetzt.

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Dieser Beschluß ist den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zugestellt worden, wobei die gerichtliche Zustellungsverfügung am 5. November 1986 ausgeführt worden ist. Mit der am 21. November 1986 beim Amtsgerichts Springe eingegangenen sofortigen Beschwerde wenden sich die Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts.

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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

Das Rechtsmittel der Antragsgegner war als unzulässig zu verwerfen.

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1. Die Kammer hat diese Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen. Auch unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 1 WEG erschien die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Die Kammer hatte lediglich über eine prozessuale Vorfrage zu entscheiden, für die weitere Aufklärung des Sachverhaltes in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten steht. Im übrigen ist eine gütliche Einigung bereits im ersten Rechtszuge zwischen den Beteiligten nicht möglich gewesen. Unter diesen Umständen erschien ein Verhandlungstermin eine verzichtbare bloße Formalität.

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2. Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist unzulässig, weil die Antragsgegner nicht nachgewiesen haben, die Beschwerdefrist eingehalten zu haben. Die sofortige Beschwerde, deren Zulässigkeit sich grundsätzlich aus § 20 a Abs. 2 FGG ergibt, ist gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG binnen einer Frist von 2 Wochen einzulegen, wobei diese Frist nach Satz 2 der genannten Vorschrift mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem die Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfolgt ist.

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Aus den Gerichtsakten ist das Empfangsbekenntnis der damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner nicht ersichtlich. Auf diesen Mangel sind sowohl die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner mit Verfügung vom 29. Dezember 1986 wie die Antragsgegner selbst mit Verfügung vom 15. Januar 1987 hingewiesen worden, wobei letzteren die Verfügung am 17. Januar 1987 zugestellt worden ist. Eine Reaktion darauf ist nicht erfolgt. Dabei ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, daß den Antragsgegnern die gerichtliche Entscheidung zugegangen ist. Unter diesen Umständen haben die Antragsgegner ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weil sie entgegen den gerichtlichen Verfügungen Vortrag zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses nicht gehalten haben. Die Kammer hatte daher davon auszugehen, daß die Zustellung nach der Absendung am 5. November 1986 am 6. November 1986 erfolgt ist. Der Eingang der Beschwerdeschrift am 21. November 1986 wahrt damit die 2 Wochen Frist nicht.

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Schon aus diesem Grunde konnte das Rechtsmittel der Antragsgegner keinen Erfolg haben.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Da das Rechtsmittel aus prozessualen Gründen keinen Erfolg haben konnte, entspricht es billigem Ermessen, den Antragsgegnern nicht nur die Gerichtskosten der Beschwerde aufzuerlegen, sondern auch die in dem Beschwerderechtszuge erwachsenen außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers.

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4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 48 WEG, wobei die Kammer das Kosteninteresse der Beteiligten - übereinstimmend mit dem Amtsgerichts - auf 200,-- DM geschätzt hat.

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Erbguth

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Dr. Kobbe

16

Glimm