Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.07.2012, Az.: 311 SsBs 82/12
Notwendigkeit eines Zeitablaufs von über zwei Jahren zwischen Tat und letzter tatrichterlichen Entscheidung für ein Absehen vom Regelfahrverbot
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.07.2012
- Aktenzeichen
- 311 SsBs 82/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 19200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0718.311SSBS82.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 11.04.2012
Rechtsgrundlagen
- § 349 Abs. 2 StPO
- § 79 Abs. 3 OWiG
Fundstellen
- VRA 2012, 156
- ZAP 2012, 992
- ZAP EN-Nr. 550/2012
Amtlicher Leitsatz
Ein Absehen vom Regelfahrverbot kommt nur bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung in Betracht.
In pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht Hillebrand am 18. Juli 2012
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 11. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG).
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Im Hinblick auf die Gegenerklärung des Betroffenen merkt der Senat ergänzend an:
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Absehen vom Regelfahrverbot bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung in Betracht (Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 211 Ss 145/04 (OWi), Nds. Rpfl. 2005, 93; ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. August 2011 - 2 SsBs 172/11, NZV 2011, 564). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.