Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.05.1996, Az.: 3 Ss 21/96

Strafbarkeitsvoraussetzungen wegen versuchten Computerbetrugs; Ausgestaltung der strafrechtlichen Qualifizierung des Leerens von Warenautomaten durch manipulierte missbräuchliche Benutzung als Diebstahl; Ausgestaltung der Abgrenzung von Diebstahl und Computerbetrug

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.05.1996
Aktenzeichen
3 Ss 21/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 24942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1996:0506.3SS21.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 26.10.1995
StA Hannover - AZ: 86 Js 46886/95

Fundstellen

  • JuS 1997, 947-948 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1998, 307-314 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch)
  • NJW 1997, 1518-1519 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1997, 79-80

Verfahrensgegenstand

Computerbetrug

Amtlicher Leitsatz

Diebstahl- und nicht Computerbetrug - begeht derjenige, der einen Geldspielautomaten mit Falschmünzen bedient, um echte Münzen zu erlangen auch dann, wenn der Automat mit einem elektronischen Münzprüfer ausgestattet ist.

In der Strafsache
...
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 26. Oktober 1995
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 6. Mai 1996 gemäß §§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen

Tenor:

Zum Schuldspruch wird die Revision mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist.

Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen Computerbetruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr und zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Außerdem hatte es den bei der Tat benutzten Pkw der Marke Daimler Benz Typ 126 eingezogen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht ihn des versuchten Computerbetruges für schuldig befunden und die weitergehende Berufung verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

2

Nach den Feststellungen der Strafkammer präparierte der Angeklagte vor dem 11. Juli 1995 in seiner Wohnung in Nienburg etwa 2.500 schwedische 5-Kronen-Münzen - Wert je Münze etwa 1 DM, Gesamtgewicht der Münzen ca. 25 kg -, indem er die Schmalseiten mit Klarsichtfolie versah, so daß ihr Durchmesser dem einer 5-DM-Münze entsprach. Am 11. Juli 1995 fuhr der Angeklagte mit einem Pkw Daimler Benz mit seiner Ehefrau in die Spielbank ..., wobei er die präparierten Münzen mitführte, mit denen er an Geldspielautomaten spielen wollte, um Gewinne in 5-DM-Münzen zu erhalten. Mit einem Teil der Münzen betrat er den Automatenspielsaal und betätigte sich an einem Geldspielautomaten der Marke Aristokrat, der mit einem elektronischen Münzprüfer ausgestattet war, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm. Zum Tatzeitpunkt war dieser Münzprüfer defekt; das wußte der Angeklagte nicht. Nachdem an dem Automaten eine Störung aufgetreten war, benachrichtigte der Angeklagte einen Angestellten der Spielbank, der den Automaten öffnete und darin 243 schwedische 5-Kronen-Münzen entdeckte; der Angeklagte hatte in seiner Gürteltasche bereits 182 5-DM-Münzen. Im Pkw wurden ca. 2.000 präparierte schwedische 5-Kronen-Münzen sichergestellt.

3

Die Strafkammer hat in dem Tun einen versuchten Computerbetrug (§§ 263a, 22 StGB) gesehen und den Angeklagten, der wegen gleichartiger Taten bereits zuvor zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, von denen er eine nach Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung bis Januar 1994 verbüßt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei sie von der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 und Abs. 3 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. Neben dem Entzug der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis hat sie den bei der Tat benutzten Pkw gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB eingezogen.

4

II.

Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs unter Verwerfung der insoweit weitergehenden Revision sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang.

5

1.

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte eines vollendeten Diebstahls, § 242 StGB, und nicht eines versuchten Computerbetruges schuldig gemacht.

6

Bis zur Einführung des Tatbestandes des Computerbetruges (§ 263a StGB) durch das 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) entsprach es nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß wegen Leistungserschleichung nach § 265a StGB zu bestrafen ist, wer sich die Leistung eines Leistungsautomaten erschleicht, während es als Diebstahl nach § 242 StGB zu ahnden ist, wenn Warenautomaten - zu denen hinsichtlich der Geldausgabe auch Geldspielautomaten zu rechnen sind - durch manipulierte mißbräuchliche Benutzung geleert werden (vgl. Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 24. Aufl. § 265a Rdn. 4 m.w.N.).

7

Dabei ist allerdings zu bedenken, daß Geldspielautomaten Charakteristika sowohl von Leistungs- als auch von Warenautomaten aufweisen. Zunächst handelt es sich bei ihnen hinsichtlich des erzielbaren Spielvergnügens mit Gewinnchancen um sog. Leistungsautomaten. Hinsichtlich des Geldrückgabe- und Geldausgabeteils handelt es sich hingegen um Warenautomaten. Das hat zur Folge, daß zu unterscheiden ist, ob der Täter, der einen Geldspielautomaten durch Manipulation - Einwurf von manipulierten Münzen, Geldersatzstücken, Einführung eines Drahtes durch den Geldeinwurfschlitz oder Herablassen von an Fäden befestigten Münzen, die nach Auslösung des Startimpulses wieder herausgezogen werden o.ä. - in Betrieb setzt, lediglich widerrechtlich Leistungen erschleicht oder das als Spielgewinn oder Rückgabe ausgeworfene Geld ("Waren") wegnimmt. Das kann dadurch geschehen, daß der Täter nach Einwurf eines Geldersatzstückes oder einer geringwertigen Münze, die infolge Manipulation von dem Automaten als höherwertige, den Einsatz für ein Spiel wertmäßig übersteigende Münze anerkannt wird, die Geldrückgabetaste betätigt und sich den (den Wert des Eingeworfenen übersteigenden) "Rest" auswerfen läßt. Aber auch wenn es dem Täter nur darauf ankommt, sich durch mißbräuchliche Inbetriebnahme des Geldspielautomaten das im Geldausgabeteil vorhandene Geld durch "Spielgewinne" zu verschaffen, tritt der Spielaspekt derart in den Hintergrund, daß der Geldspielautomat nicht mehr als Spiel- und damit als Leistungsautomat, sondern nur noch als Geldauszahlungsstelle und damit als Warenautomat benutzt wird (vgl. BayObLGSt 55, 120). Das Ansichnehmen der ausgeworfenen Münzen stellt bei dieser Konstellation eine Wegnahme im Sinne von § 242 StGB dar, weil der Automatenbetreiber als Gewahrsamsinhaber nach der Lehre vom bedingten oder modifizierten Einverständnis (vgl. Seier, Anm. zum Urteil des OLG Stuttgart vom 8. Februar 1982 JR 1982, 509) dem Gewahrsamsübergang nur unter der Bedingung zustimmt, daß der Gewahrsam Erlangende die Geldausgabe durch ordnungsgemäße Betätigung des Automaten erreicht hat (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Zweibrücken OLGSt § 265a Nr. 1; OLG Köln OLGSt § 242 Nr. 51; OLG Stuttgart NJW 1982, 1659 = JR 1982, 508 [OLG Stuttgart 08.02.1982 - 3 Ss 928/81]; OLG Koblenz NJW 1984, 2424 [OLG Koblenz 24.06.1982 - 1 Ss 267/82][OLG Koblenz 24.06.1982 - 1 Ss 267/82]).

8

Ob und inwieweit in derartigen Fällen der Wegnahme des Geldes aus der Entnahmeöffnung des Automaten als Vorbereitungshandlung auch noch eine Leistungserschleichung nach § 265a StGB vorausgegangen sein könnte, kann dahinstehen, weil eine solche jedenfalls gegenüber dem nachfolgenden Diebstahl durch Wegnahme des Geldes subsidiär wäre (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).

9

Danach hat sich der Angeklagte hier eines Diebstahls schuldig gemacht, denn er hat nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts den Geldspielautomaten mit zuvor präparierten schwedischen 5-Kronen-Münzen mißbräuchlich in Betrieb gesetzt und "Gewinne" in Form von 5-DM-Münzen erzielt, wobei es ihm von vornherein allein auf die Erlangung dieser Geldstücke ankam. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er als Tatmotiv angegeben, Geld benötigt zu haben. Der Angeklagte hat den Diebstahl auch vollendet; durch die Wegnahme der 182 Münzen aus dem Automaten und ihre Verstauung in seiner Gürteltasche hatte er bereits sicheren Gewahrsam erlangt (vgl. BGHSt 26, 24; NJW 1981, 997 [BGH 15.01.1981 - 4 StR 652/80]).

10

Unerheblich für die Entscheidung ist sowohl, daß der vom Angeklagten benutzte Geldspielautomat mit einem elektronisch gesteuerten Münzprüfer versehen war, der, was der Angeklagte nicht wußte, defekt war, als auch, ob der Angeklagte wußte, daß Geräte dieses Typs mit elektronisch gesteuerten Münzprüfern ausgestattet sind. Denn auch die Manipulation eines Geldspielautomaten mit einem elektronisch gesteuerten Münzprüfer erfüllt in Fällen der vorliegenden Art den Tatbestand des Computerbetruges nach § 263a StGB nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 1996 dazu ausgeführt:

"Die erst nachträglich in das Strafgesetzbuch eingeführte Vorschrift des Computerbetruges will nämlich das Vermögen gegen besondere, durch den technischen Fortschritt möglich gewordene, vom bisherigen Recht aber entweder überhaupt nicht oder nur sehr unvollkommen erfaßte Angriffsarten schützen. Die Vorschrift ist dem Betrugstatbestand nachgebildet. Sie will im Kern diejenigen Fälle der Vermögensschädigung erfassen, in denen die Betrugsmerkmale der Täuschung und des Irrtums deshalb nicht erfüllt werden können, weil die Informationsaufnahme und -verarbeitung nicht durch einen Menschen, sondern durch ein Datenverarbeitungsgerät stattfinden, das den Vermögensverschiebungsvorgang automatisch, d.h. ohne Vermittlung eines die Entscheidungsgrundlagen prüfenden Menschen, veranlaßt (SK-Samson, StGB, 3. Aufl., § 263a, Rdn. 1).

Bei Leistungs- und Warenautomaten haben derartige Strafbarkeitslücken vor der Einführung des § 263a StGB aber gerade nicht bestanden. Widersinnig wäre es auch, bei Leistungsautomaten danach zu differenzieren, ob diese mit einem rein mechanisch wirkenden Münzprüfer oder mit einem elektronisch gesteuerten Münzprüfer ausgestattet sind, der das eingeworfene Geldstück erst aufgrund des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges zuläßt. Wer einen elektronisch gesteuerten Münzprüfer durch das Einwerfen von manipulierten Münzen u.a. überlistet, beeinflußt zwar nach dem Wortlaut des § 263a StGB durch eine unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorganges dessen Ergebnis. Ein derartiger Mißbrauch würde dann aber, was allein von technischen Zufälligkeiten abhinge, entweder unter den Tatbestand der Leistungserschleichung oder den Tatbestand des Computerbetruges mit einem wesentlich höheren Strafrahmen fallen, was zu schwierigen Abgrenzungsfragen, insbesondere auch in subjektiver Hinsicht führen muß (vgl. Lackner, StGB, 20. Aufl., § 263a Rdn. 4; Schönke/Schröder/Lenckner, a.a.O., § 265a Rdn. 4; Lenckner/Winkelbauer, Computerkriminalität - Möglichkeiten und Grenzen des 2. WiKG (II), CR 1986, 654, 658f.).

Zumindest im Bereich der Warenautomaten fällt eine mißbräuchliche Inbetriebnahme, wie vorliegend, schon tatbestandsmäßig nicht unter § 263a StGB, selbst wenn der Warenautomat mit einem elektronisch gesteuerten Münzprüfer ausgestattet ist.

Das in § 263a StGB enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges" vermittelt die Kausalität zwischen den in der Vorschrift aufgeführten Tathandlungen und dem Vermögensschaden, entspricht damit in Anlehnung an die Voraussetzungen des Betruges dem Tatbestandsmerkmal des Irrtums und dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung (SK-Samson, a.a.O., Rdn. 10; Lenckner/Winkelbauer, a.a.O., 658; Möhrenschlager, Das neue Computerstrafrecht, wistra 1986, 128, 133; Etter, Neuere Rechtsprechung zu§ 263a StGB, CR 1991, 484, 485).

Ebenso wie beim Betrug ist es, um den Tatbestand des § 263a StGB nicht ausufern zu lassen, erforderlich, daß die mit den technischen Hilfsmitteln einer Datenverarbeitungsanlage getroffene Vermögensverfügung unmittelbar, d.h. ohne zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters, zu einer Vermögensminderung führt, die, wenn sie nicht durch ein Äquivalent kompensiert wird, auch den Vermögensschaden darstellt (Lenckner/Winkelbauer, a.a.O., 659). Diebstahl liegt demgegenüber vor, wenn der Täter selbst noch eine Handlung vornehmen muß, um einen Gewahrsamsübergang herbeizuführen, auch wenn bis zur Vornahme dieser Handlung bereits eine Gewahrsamslockerung eingetreten sein sollte (SK-Samson, a.a.O., Rdn. 13).

So liegt es bei einem mit einem elektronisch gesteuerten Münzprüfer ausgestatteten Glückspielautomaten, soweit er vom Täter als Warenautomat mißbraucht wird. Auch wenn der Täter den im Automaten eingebauten elektronisch gesteuerten Münzprüfer durch ein unbefugtes Einwirken auf den Datenverarbeitungsvorgang überlistet, bedarf es dennoch weiterer Handlungen des Täters, nämlich einer weiteren Bedienung des Automaten, um das im Geldausgabe- oder das im Geldrückgabebehälter enthaltene Bargeld erlangen und sich zueignen zu können. Mit der Überlistung eines elektronisch gesteuerten Münzprüfers erschleicht sich der Täter allenfalls einen Zugang zum Spiel am Automaten, nicht aber unmittelbar einen Gewahrsamsübergang betreffend die Geldmünzen im Automaten (vgl. Lenckner/Winkelbauer, a.a.O., 660)."

11

Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen.

12

Im übrigen enthält das angefochtene Urteil zum Schuldspruch keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

13

Danach konnte der Senat den Schuldspruch unter Verwerfung der insoweit weitergehenden Revision gemäß § 354 StPO umstellen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls. Eine andere oder weitergehende Verteidigung des Angeklagten gegen den Vorwurf des Diebstahls als gegenüber dem vom Landgericht angenommenen Vorwurf des Computerbetruges scheidet nach Überzeugung des Senats aus. Der Angeklagte ist im übrigen durch die Mitteilung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Februar 1996 auf die Möglichkeit der Umstellung des Schuldspruchs hingewiesen worden; er hat sich dahingehend geäußert, daß nur von Diebstahl oder Leistungserschieichung, nicht aber von Computerbetrug auszugehen sei.

14

2.

Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat neben der Freiheitsstrafe und der Maßregel nach§ 69a StGB mit nicht zu beanstandender Begründung auf Einziehung des bei der Tat benutzten Pkw der Marke Daimler Benz erkannt. Den Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Einziehung bei der Zumessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt worden ist. Die Ausführungen zur Freiheitsstrafe finden sich im Urteil getrennt von denen zur Einziehung, die den erstgenannten nachfolgen. Feststellungen zum Wert des eingezogenen Fahrzeuges enthält das Urteil nicht, obwohl es sich nach den Feststellungen zur Tat um ein Fahrzeug von einigem Wert handeln könnte. Die Höhe der Strafe läßt es auch als eher fernliegend erscheinen, daß dabei die Einziehung eines wertvollen Gegenstandes berücksichtigt worden sein könnte. Das Fehlen einer Gesamtabwägung der Rechtsfolgen ist fehlerhaft. Die Einziehung - insbesondere die Einziehung wertvoller Gegenstände - macht eine Gesamtbetrachtung der als Tatfolge angeordneten Sanktionen erforderlich, denn bei der Einziehung handelt es sich um eine Nebenfolge der Tat mit Strafcharakter, die den Angeklagten ebenfalls belastet und deswegen Bedeutung auch für die Hauptstrafe gewinnt (vgl. etwa BGH NJW 1983, 2710 [BGH 26.04.1983 - 1 StR 28/83]; NStZ 1985, 362 [BGH 06.03.1985 - 2 StR 845/84]; StV 1987, 389; 1989, 529).

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Wegen der Wechselwirkung der angeordneten Tatfolgen mußte der Rechtsfolgenausspruch daher insgesamt aufgehoben werden.