Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.12.2008, Az.: 13 WF 226/08

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.12.2008
Aktenzeichen
13 WF 226/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 42956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2008:1219.13WF226.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lingen - 06.11.2008 - AZ: 19 F 127/08 UE

Fundstellen

  • JurBüro 2009, 200-201 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGR Oldenburg 2009, 533-534

In der Familiensache

...

hat der 13. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Amtsgericht Staubwasser als Einzelrichter

am 19. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss den Amtsgerichts - Familiengerichts - Lingen vom 06.11.2008 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von  246 € zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Parteien des Verfahrens schlossen im Prozesskostenhilfeerörterungstermin (§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO) am 27.08.2008 einen Vergleich. Durch Beschluss vom gleichen Tage wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für den Vergleichsabschluss unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt. Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 28.08.2008 die Festsetzung seiner Gebühren i.H.v. 551,86 € beantragt. Festgesetzt wurden jedoch nur 305,83 €, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über die Einigungsgebühr hinaus keinen weiteren Gebühren für erstattungsfähig hielt. Die Erinnerung vom 13.10.2008, mit der der Beschwerdeführer die weitergehende Festsetzung einer Verfahrensgebühr und der Auslagenpauschale geltend macht, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 06.11.2008 zurückgewiesen.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde macht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 12.09.2007 - 11 WF 1346/07 -) geltend, dass eine Einigungsgebühr niemals ohne eine Tätigkeitsgebühr anfallen könne und wegen dieser notwendigen Bindung die Prozesskostenhilfebewilligung auch die Verfahrensgebühr umfasse.

3

Der Bezirksrevisor hatte im Erinnerungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.

4

Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann im Falle eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren, für das grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, bewilligt werden ( BGH NJW 2004, 2295 ff.)

6

Der BGH hat dazu ausgeführt, die Prozesskostenhilfe solle nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermöglichen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen. Sie diene nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichsbereitschaft mit einem Kostenerstattungsanspruch "zu belohnen". Nicht überzeugend sei das von der Gegenansicht vorgebrachte Argument, bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Vergleichsabschluss würde der kostenmindernde Zweck des Einigungsverfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO verfehlt. Es sei zwar richtig, dass bei Abschluss eines Vergleichs erst im Hauptsacheverfahren die Gebühren aus dem vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren auf die vollen Gebühren (jetzt gemäß §§ 15 II, 16 Nr. 2 RVG) angerechnet würden und nunmehr von der Staatskasse zu zahlen wären, so dass es für die Partei günstiger sein könne, den Vergleich erst im Hauptsacheverfahren abzuschließen. Mit diesem Argument würden aber mehrere Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Zum einen habe die mittellose Partei bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem Vergleichsabschluss warten soll, zu bedenken, dass sie nicht sicher sein könne, ob der in Aussicht genommene Vergleich später noch zu Stande komme. Zum anderen müsse sie auch berücksichtigen, dass sie im Falle des Unterliegens oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet werde und sich daher durch die Ablehnung eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren einem nicht unerheblichen Kostenrisiko aussetze. Zudem habe der Gesetzgeber in § 114 ZPO eine Regelung für die Kosten "der Prozessführung" getroffen und eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein vorgeschaltetes Prozesskostenhilfeverfahren - trotz des damals schon währenden Meinungsstreits - nicht gewollt. Vielmehr sei auch noch bei der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, 788) deutlich geworden, dass der Gesetzgeber auf dem Standpunkt stehe, für das Prozesskostenhilfeverfahren gebe es keine Prozesskostenhilfe. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Vergleichsabschlusses etwas anderes gelten solle, seien nicht ersichtlich (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2008 - 10 WF 77/08).

7

Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an. Die Gegenauffassung des Oberlandesgerichts München, das wegen der Bindung der Verfahrensgebühr an die Einigungsgebühr eine notwendige Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf die Verfahrensgebühr annimmt, überzeugt nicht. Zwar sind Verfahrens- und Einigungsgebühr von der Gebührensystematik hier entstanden, vorliegend geht es aber nicht um die Frage der Gebührenentstehung, sondern um die Festlegung des Umfangs der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die sich nach VV 1003 RVG allein auf die Einigungsgebühr (1,0) erstreckt. Daneben entstandene Gebühren werden von der Prozesskostenhilfe gerade nicht erfasst und sind als Wahlanwaltsgebühren allein von der Partei zu erstatten (so OLG Braunschweig Beschluss vom 16.04.2008 - 3 WF 36/08 -; vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 10.03.2008 - 23 W 20/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.05.2008 - 4 WF 89/08 -).

8

Auch die geltend gemachte Auslagenpauschale wurde zutreffend abgesetzt. Denn für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des Vergleichsabschlusses entstehen keine Auslagen. Diese fallen vielmehr im Rahmen der Vorbereitung des Termins an. Diese Tätigkeit ist aber nicht von der Prozesskostenhilfebewilligung umfasst (vgl. auch OLG München JurBüro 1987, S. 442).

9

Die Beschwerde ist danach insgesamt nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

10

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.

Staubwasser