Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.12.2006, Az.: 13 U 21/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 04.12.2006
- Aktenzeichen
- 13 U 21/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 42647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2006:1204.13U21.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 21.03.2006 - AZ: 7 O 3356/04
- nachfolgend
- BGH - 27.05.2008 - AZ: XI ZB 41/06
In dem Rechtsstreit
...
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...
am 04. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21.03.2006 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 133 431,06 € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 08. November 2006 Bezug genommen. Die Berufungsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Schriftsätze vom 11.10.2006 und 24.11.2006 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Beide Schriftsätze setzten sich nicht mit dem Hinweisen auseinander. Selbst wenn nunmehr angenommen werden könnte, der Schriftsatz vom 24.11.2006 würde sich inhaltlich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, erfolgte dieser Vortrag nicht mehr innerhalb der Berufungsbegründungsfrist und ist deshalb gem. § 530 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Eine Zulassung würde zur Verzögerung des Rechtsstreits führen.