Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.12.2006, Az.: 5 W 9/06

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
21.12.2006
Aktenzeichen
5 W 9/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 42652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2006:1221.5W9.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 19.12.2005 - AZ: 4 T 145/05
AG Emden - 5 a II 146/04

Fundstellen

  • IWR 2007, 68-69
  • NWB 2007, 4247 (Kurzinformation)
  • OLGReport Gerichtsort 2007, 843-844
  • ZMR 2007, 306-308 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 6) und 10) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 19. Dezember 2005 werden zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerden und die den Beteiligten zu 1) - 5) und den Beteiligten zu 9) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten zu 6) und 10) als Gesamtschuldner. Im übrigen findet eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten nicht statt.

  3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 70 000 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 31. März 2005 und den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 19. Dezember 2005 verwiesen.

2

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 (Bd. VI Bl. 1 d.A.) hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 6) und 10) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 31. März 2005 (Bd. IV Bl. 849 d.A.) zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 6) vom 3. Januar 2006 (Bd. VI Bl. 60 d.A.), begründet mit Schriftsatz vom 3. April 2006 (Bd. VI Bl. 87 d.A.) und der Beteiligten zu 10) vom 5. Januar 2006 (Bd. VI Bl. 63 d.A.), begründet mit Schriftsatz vom 18. April 2006 (Bd. VI Bl. 106 d.A.).

3

II.

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässigen sofortigen weiteren Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg, da die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

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1) Über die Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund zu entscheiden, ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer. Wird aber wie hier in der Eigentümerversammlung vom 17. Juli 2004 der Antrag auf Abberufung des Verwalters von der Mehrheit der Wohnungseigentümer abgelehnt, so kann jeder Wohnungseigentümer gemäß §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG beantragen, die Zustimmung der Wohnungseigentümer durch einen Beschluss des Gerichts zu ersetzen ( BayObLG ZMR 2002, 946; OLG Celle Nds. Rpflege 1999, 316; Weitnauer-Lüke, WEG, 9. Aufl. § 26 Rz. 29; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl. Rz. 971). Eine gerichtliche Abberufung des Verwalters ist gerechtfertigt, wenn die Nichtabberufung durch die Wohnungseigentümer einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG widerspricht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung vorliegt ( OLG Düsseldorf NZM 2002, 487, 488 [OLG Düsseldorf 17.04.2002 - 3 Wx 8/02]; Bärmann/Pick/Merle-Merle, WEG, 9. Aufl. § 26 Rz. 204; vgl. auch OLG Celle a.a.O.; OLG Frankfurt NJOZ 2005, 3936, 3949; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl. § 26 Rz. 76). Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BayOb WuM 1993, 762, 763). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen.

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2) Die weiteren Beschwerden rügen allerdings zu Recht, dass der vormaligen Verwalterin nicht vorgeworfen werden kann, die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von den Beschlüssen in der Eigentümerversammlung vom 16. Dezember 2000 abgehalten zu haben. Die Beteiligte zu 10) ist nämlich erst in der Versammlung vom 29. April 2001 zur Verwalterin bestellt worden. Hinsichtlich der Dachsanierung weisen die Beschwerdeführer weiter zu Recht darauf hin, dass ein Beschluss, die Dachform der Häuser von Flachdach auf Satteldach zu ändern, wegen des Geschäftsordnungsantrags des Eigentümers Gerschermann nicht gefasst wurde; stattdessen einstimmig beschlossen wurde, zunächst die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe abzuwarten. Unabhängig davon hätte es aber auch in Anbetracht der Geschichte der Wohnanlage und ihrer notwendigen Weiterentwicklung der Verwalterin aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen oblegen, auf die völlig ungeklärten Fragen und Folgen eines der Vorlage entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer hinzuweisen.

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Außerdem war zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümerin noch in der Versammlung vom 17. Juli 2004 die Abberufung der Beteiligten zu 10) mehrheitlich abgelehnt haben. Insofern gilt - worauf der Beteiligte zu 6) zutreffend hingewiesen hat - dass die Gerichte nicht ohne zwingende Notwendigkeit in eine solche Mehrheitsentscheidung der Eigentümer eingreifen sollten (OLG Frankfurt NJOZ 2005, 3946, 3949). Dennoch erfolgte im vorliegenden Fall die gerichtliche Abberufung der Verwalterin zu Recht.

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3) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung der Verwalterin schon deshalb vorliegt, weil das Amtsgericht Hamburg-Blankenese am 2. Mai 2006 gegen sie, vertreten durch ihren Geschäftsführer, wegen einer Forderung in Höhe von 4 005,51 € einen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen hat und die Obergerichtsvollzieherin L.... mit Schreiben vom 13. Juli 2006 mitteilte, dass sich die ehemalige Verwalterin nicht mehr in den Räumlichkeiten E...in H.... befinde. Unstreitig geblieben und damit auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen (Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl. § 27 Rz. 45) ist zudem der weitere Vortrag des Beteiligten zu 5) im Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 (Bd. VI Bl. 199 d.A.), dass sämtliche daraufhin veranlasste Anschriftenermittlungen erfolglos geblieben seien. Im übrigen war die schlechte wirtschaftliche Lage der ehemaligen Verwalterin bereits Gegenstand der Erörterungen im Termin vom 18. November 2005 vor dem Landgericht Aurich (Bd. V Bl. 191 d.A.), wo der Geschäftsführer K.... erklärt hat, dass der Haftbefehl wegen einer Forderung in Höhe von 573,97 € nach Zahlung gelöscht worden sei. Insofern liegt die Annahme eines wichtigen Grundes nahe. Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters kann sich nämlich auch aus dessen schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben (vgl. Bärmann/Pick/Merle-Merle a.a.O. § 26 Rz. 173), da insoweit das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Verwaltung der Vermögensangelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft zerstört und eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist.

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4) Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Weigerung der ehemaligen Verwalterin, den Punkt "Abwahl der Verwaltung" auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung zu setzen (vgl. AG Emden 5 a II 86/03), einen wichtigen Grund zu deren Abberufung darstellen kann. Dies ist jedenfalls angenommen worden, wenn ein Antrag einer Vielzahl von Wohnungseigentümern vorliegt ( OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 1169, 1170).

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5) Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob allein die unstreitige Überweisung eines Betrages in Höhe von 6 503,20 € an den Beteiligten zu 6) für ein gegen diesen gerichtetes Strafverfahren für eine Abberufung der Verwalterin ausreichend ist. Die Auffassung der Beteiligten zu 10) im Schriftsatz vom 29. März 2005 (Bd. IV Bl. 719 d.A.), nach dem Verwaltervertrag sei der vom Beteiligten zu 6) für die Einstellung des Verfahrens zu zahlende Geldbetrag von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu ersetzen, erscheint auf den ersten Blick abwegig.

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6) Es kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob die von dem Beteiligten zu 5) im Schriftsatz vom 16. März 2005 (Bd. IV 685f d.A.) vorgetragenen und teilweise urkundlich belegten Vorgänge eine Abberufung der Beteiligten zu 10) rechtfertigen könnten.

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7) Aus den vom Amts- und auch vom Landgericht dargelegten Gründen ergibt sich, dass für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine weitere Zusammenarbeit mit der Beteiligten zu 10) jedenfalls aus den folgenden Gründen nicht mehr zumutbar war:

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a) Ein wichtiger Grund für die Abberufung der Verwalterin liegt darin, dass sie in erheblichem Umfang gegen ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber den Wohnungseigentümern verstoßen hat, indem sie fehlerhafte Beschlussvorlagen lieferte bzw. nicht auf Risiken und Gefahren aufmerksam machte, die mit der Umsetzung solcher Beschlussvorlagen und den entsprechenden Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlungen erkennbar verbunden waren (vgl. Müller a.a.O. Rz. 997; Weitnauer-Lüke a.a.O. § 27 Rz. 35). Dabei waren die Pflichtverletzungen so offenkundig, dass auch der Hinweis auf die hinzugezogene "externe fachliche Beratung" die Beteiligte zu 10) nicht entlasten kann. Eine kurze eigene Prüfung einer professionellen Verwalterin hätte ausgereicht, um sich über die zutreffende Sach- und Rechtslage ausreichend zu informieren.

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aa) Amts-, Land und Oberlandesgericht haben in zahlreichen Beschlüssen darauf hingewiesen, welche Kriterien zu beachten sind, wenn Jahresabrechnungen der Vorverwalterin, der Fa. K..., für die Jahre 1993 bis 1999 aufgehoben und durch neue Abrechnungen ersetzt sowie (vermeintliche) Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Abrechnungen verfolgt werden sollen. Einer ordnungsgemäßen Verwaltung hätte es entsprochen, diesen Entscheidungen gebührend Rechnung zu tragen. Wenn die Verwalterin stattdessen die Auseinandersetzungen unbeirrt und ohne Berücksichtigung selbst rechtskräftiger Beschlüsse fortsetzt, weil sie - wie in ihrer Beschwerdebegründung ausführt (Bd. VI Bl. 110 d.A.) - der Auffassung ist, "für die entgegenstehenden und rechtsfehlerhaften Rechtsauffassungen des Amtsgerichts, des Landgerichts und auch des Oberlandesgerichts .. nicht haftbar gemacht werden" zu können, entspricht das nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung und weckt den Verdacht, nicht die Interessen der Wohnungseigentümer zu vertreten.

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Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 10) sind die Antragsteller auch nicht mit Vorwürfen ausgeschlossen, die vor der Entscheidung des Amtsgerichts Emden vom 19. März 2004 (AZ.: 5 a II 85/03) liegen. Zwar hat das Amtsgericht in der genannten Entscheidung den Antrag auf sofortige Abberufung der Verwalterin und Bestellung eines Notverwalters auf einer außerordentlichen Versammlung zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat den Antrag jedoch nur aus formalen Gründen zurückgewiesen, ohne sich inhaltlich mit den Gründen für eine Abberufung zu beschäftigen.

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bb) Das vorstehend Gesagte gilt sinngemäß auch für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25. Oktober 2003. Dabei ist unerheblich, ob die Verwalterin - wie in der Beschwerdebegründung vorgetragen (Bd. VI Bl. 115 d.A.) - mit der Änderung nur "dem nachvollziehbaren Wunsch der Mehrheit der Eigentümer gerecht" werden wollte. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 5 April 2005 (AZ.: 5 W 194/04,5 W 4/05 ) unter Bezugnahme auf Rau ( ZMR 1998, 1, 2f) darauf hingewiesen, dass eine professionelle Verwalterin wie die Beteiligte zu 10) insbesondere bei einer weitreichenden und komplexen Änderung des Kostenverteilungsschlüssels in einer Mehrhausanlage der Eigentümerversammlung hinreichend bestimmte Beschlussvorlagen zu unterbreiten hat. Wegen der Verletzung dieser Pflicht blieb auch die Anschlussbeschwerde der ehemaligen Verwalterin gegen die zu insoweit ihren Lasten ergangene Kostenentscheidungen des Amts- und Landgerichts ohne Erfolg.

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cc) Gleiches gilt schließlich für die fehlerhafte Beratung der Verwalterin bei den Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 29. November 2003 zu den Tagesordnungspunkten 18, 19 und 20 und dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25. Oktober 2003 zum Tagesordnungspunkt 4 (Sonderumlage). Insoweit kann auf die umfangreichen Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.

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b) Dem Verdacht, - zumindest auch - anderen Interessen als denen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dienen, hat sich die vormalige Verwalterin auch durch ihr Verhalten bei der Heizkostenabrechnung 2002 und 2003 ausgesetzt. Die ehemalige Geschäftsführerin der Verwalterin P.... A.... hat bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht (Bd. V Bl. 192 d.A.) eingeräumt, auf Anweisung falsche Angaben über die Tätigkeiten der Fa.H.... M...gemacht und die Wohnungseigentümer insoweit getäuscht zu haben. Daran ändert nichts, dass sich bei der Prüfung der Jahresabrechnung 2002 durch den Beirat unter den Abrechnungsunterlagen auch eine Rechnung der Firma H.... M...befand. Auch die Beteiligten zu 6) und 10) behaupten nicht, dass den Beteiligten die personellen Verflechtungen zwischen der Verwalterin und der Fa.H.... M...bekannt waren. Hintergrund der Täuschung war offensichtlich die Tätigkeit der Alleingesellschafterin der vormaligen Verwalterin als Mitgesellschafterin der Fa.H.... M.... Wenn die ehemalige Verwalterin dazu vorträgt, die Tätigkeit der Fa.H.... M...sei ebenso wenig verwerflich wie die Tätigkeiten anderer Abrechnungsfirmen, so verschleiert sie damit bewusst die wirtschaftlichen Verflechtungen und die Absicht ihrer Alleingesellschafterin, in vielfacher Weise von ihrer Tätigkeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu profitieren.

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8) Nach alledem lässt sich das Verhalten der Beteiligten zu 10) nur mit gravierendem Unvermögen, die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft angemessen zu vertreten, oder mit der Wahrnehmung (zumindest auch) eigener Interessen aufgrund der persönlichen und geschäftlichen Verbindungen ihrer Alleingesellschafterin erklären. Beides rechtfertigt in der vorliegenden Form die Abberufung der ehemaligen Verwalterin. Es ist anerkannt, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung insbesondere auch dann gegeben ist, wenn der Verwalter die Interessen der Wohnungseigentümer eigenen Interessen unterordnet (Bärmann/Pick/Merle-Merle a.a.O. § 26 Rz. 170).

19

III.

Die Nebenentscheidungen stützen sich auf die §§ 47, 48 Abs. 3 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligten zu 6) und 10) die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen und den Beteiligten zu 1) bis 5) und 9) die außergerichtlichen Kosten erstatten. Zwar hat grundsätzlich jeder - auch der obsiegende - Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Eine Erstattung kommt aber vorliegend deshalb in Betracht, weil die Beschwerdeführer nach der umfangreich begründeten Entscheidung des Landgerichts ohne weitres hätten erkennen können, dass ihr weiteres Rechtsmittel nicht erfolgversprechend war.

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Der Geschäftswert bei dem vorliegenden Streit um die Abberufung der Verwalterin bestimmt sich nach der Höhe der Vergütung, welche die Verwalterin in der restlichen Zeit noch beanspruchen könnte. Dementsprechend ist der Wert auf 70 000 € geschätzt worden.