Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.03.1997, Az.: 1 WS 278/96

Entschädigung der Deutschen Telekom AG für Zeitaufwand beim Feststellen und Ankommen der Wahlverbindungen; Erstellen einer Fernmelderechnung über die erbrachten Leistungen durch die Deutsche Telekom nach Beendigung einer Überwachungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.03.1997
Aktenzeichen
1 WS 278/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0312.1WS278.96.0A

Fundstellen

  • AfP 1997, 841-842
  • JurBüro 1997, 655 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1997, 2693 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1997, 554 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Entschädigung der Deutschen Telekom AG für Zeitaufwand beim "Feststellen und Ankommen der Wahlverbindungen"

Gründe

1

Durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10.11.1995 wurde gemäß §§ 100 a, 100 b StPO die Überwachung des über die Telefonanschlüsse der Deutschen Telekom AG laufenden Fernmeldeverkehrs angeordnet. Mit Schreiben vom 23.11.1995 bestätigte diese, dass sie die erforderlichen technischen Maßnahmen am 21.11.1995 ausgeführt habe und nach Beendigung der Überwachungsmaßnahme eine Fernmelderechnung über die erbrachten Leistungen erstellen werde. Am 31.01.1996 wurde die Überwachung beendet. Mit Schreiben vom 20.03.1996 stellte die Deutsche Telekom für die Überwachung des Telefonanschlusses mit der Endnummer ... DM 3.423,42 und für die des Telefonanschlusses mit der Endnummer ... DM 3.186,34 in Rechnung. In diesen Beträgen waren unter Ziff. 1.5 "Feststellen Ankommen der Wahlverbindungen (ZVE/BZV)" u.a. jeweils 1.250,- DM für 50 Stunden Arbeitsleistung zu je 25,- DM enthalten. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

2

Die Deutsche Telekom AG ist der Auffassung, dass für jeden der 50 Arbeitstage, an denen ihre Mitarbeiter tätig geworden seien, eine volle Stunde abzurechnen sei. Die in § 2 ZSEG geregelte Entschädigung von Zeugen, denen sie nach § 17 a Abs. 2 gleichgestellt sei, beziehe sich auf den jeweiligen Tag der Heranziehung. Dementsprechend sei ein Zeuge auch täglich zu entschädigen, wobei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 die letzte bereits begonnene Stunde jeden Tages voll zu rechnen sei.

3

Demgegenüber hat das Landgericht, wie zuvor schon die Staatsanwaltschaft und der Bezirksrevisor, die Ansicht vertreten, der während der gesamten Laufzeit der Überwachungsmaßnahme angefallene Zeitaufwand der Deutschen Telekom AG sei täglich exakt nach Minuten zu erfassen und zusammenzurechnen. Falls sich dabei keine volle Stundenzahl ergebe, sei die letzte angebrochene Stunde der Gesamtzeit aufzurunden. Da die Deutsche Telekom AG den täglichen Zeitaufwand nicht nachprüfbar spezifiziert habe, könne sie nur die Mindestentschädigung von einer Stunde zu 25,- DM pro Telefonanschluss verlangen, sodass die Rechnungen um je 1.225,- DM zu kürzen sei.

4

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Deutschen Telekom AG. Sie wiederholt ihre Rechtsauffassung und trägt ergänzend vor, eine nachträgliche konkrete Bezifferung des damals täglich angefallenen Zeitaufwandes sei nicht möglich. Man könne jedoch von ca. 30 Minuten ausgehen, wobei die Zeit je nach Ausbildungsstand der gerade eingesetzten Mitarbeiter, der Auslastung des Systems etc. variieren könne.

5

Das gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.

6

Die Deutsche Telekom AG ist für ihre Tätigkeit nach § 17 a Abs. 2 ZSEG wie ein Zeuge zu entschädigen. Die ihr durch den Einsatz ihrer Arbeitnehmer entstehenden Aufwendungen werden gemäß Abs. 3 im Rahmen des § 2 Abs. 2 und 5 ersetzt. Nach § 2 Abs. 2 beträgt die Entschädigung für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit bis zu 25,- DM. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Auffassung der Deutschen Telekom AG, diese Vorschrift beziehe sich auf den jeweiligen Tag der Heranziehung und dementsprechend sei ein Zeuge auch täglich zu entschädigen, trifft nicht zu. Der Entschädigungsanspruch des Zeugen ist erst mit der Beendigung seiner Zuziehung entstanden (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 19. Aufl., § 15 Rdnr. 30.1), bei einer mehrtägigen Zeugenaussage also erst bei seiner endgültigen Entlassung am letzten Tage. Dementsprechend endet die Heranziehung der Deutschen Telekom AG nach § 17 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZSEG bei Beendigung der Überwachungsmaßnahmen. Erst in diesem Augenblick ist auch der Entschädigungsanspruch entstanden. Für die Berechnung der Entschädigung ist die während des gesamten Zeitraumes von den Mitarbeitern der Deutschen Telekom AG aufgewendete Arbeitszeit exakt zu ermitteln. Soweit sich bei der Addition keine volle Stundenzahl ergibt, ist die letzte angebrochene Stunde aufzurunden. Die arbeitstäglich jeweils aufgewendete Zeit ist von der Deutschen Telekom AG bei der Abrechnung nachprüfbar darzulegen. Fehlt es hieran, so ist für den gesamten Zeitraum nur der Mindestbetrag von einer Stunde entschädigungsfähig. Nachträgliche Schätzungen genügen grundsätzlich nicht.

7

Allerdings ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Abrechnungsweise der Deutschen Telekom AG in der Vergangenheit - soweit ersichtlich - nicht beanstandet worden ist und sie deshalb davon abgesehen hat und auch absehen konnte, den Zeitaufwand exakt zu erfassen. Deshalb ist für den zu entscheidenden Fall eine nachträgliche Schätzung ausnahmsweise noch als ausreichend anzusehen. Die Schätzung des Zeitaufwands auf 30 Minuten täglich ist nachvollziehbar begründet worden. Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.