Amtsgericht Bremervörde
Beschl. v. 31.05.2001, Az.: 6 F 252/00 HK
Pflegeeltern als Kostenschuldner bei einem Antrag auf Verbleiben des Kindes in der Pflegefamilie
Bibliographie
- Gericht
- AG Bremervörde
- Datum
- 31.05.2001
- Aktenzeichen
- 6 F 252/00 HK
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBREMV:2001:0531.6F252.00HK.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1632 Abs. 4 BGB
- § 2 KostO
Fundstelle
- FamRZ 2002, 41 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Herausgabe von ...
Tenor:
wird auf die Beschwerde des Antragstellers (Pflegevater) vom 08.05.2001 die Kostenentscheidung im Beschluss vom 20.04.2001 dahingehend abgeändert:
Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Gründe
Die Beschwerde war, gemäß § 18 FGG zulässig und gemäß §Ziffer 2 KostO begründet. Pflegeeltern, die im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB einen Antrag stellen sind nicht Kostenschuldner.