Amtsgericht Bremervörde
Beschl. v. 31.05.2001, Az.: 6 F 252/00 HK

Pflegeeltern als Kostenschuldner bei einem Antrag auf Verbleiben des Kindes in der Pflegefamilie

Bibliographie

Gericht
AG Bremervörde
Datum
31.05.2001
Aktenzeichen
6 F 252/00 HK
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBREMV:2001:0531.6F252.00HK.0A

Fundstelle

  • FamRZ 2002, 41 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Herausgabe von ...

Tenor:

wird auf die Beschwerde des Antragstellers (Pflegevater) vom 08.05.2001 die Kostenentscheidung im Beschluss vom 20.04.2001 dahingehend abgeändert:

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

Gründe

1

Die Beschwerde war, gemäß § 18 FGG zulässig und gemäß §Ziffer 2 KostO begründet. Pflegeeltern, die im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB einen Antrag stellen sind nicht Kostenschuldner.

Stelling Direktorin des Amtsgerichts