§ 1 NStatG - Geltungsbereich und Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
- Amtliche Abkürzung
- NStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29000010000000
(1) Dieses Gesetz gilt
- 1.
ergänzend zum Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 462) für die Durchführung
- a)
von Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften,
- b)
von Statistiken auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen des Bundes (Bundesstatistiken),
- 2.
für die Durchführung
- a)
von Statistiken auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen des Landes (Landesstatistiken),
- b)
von Statistiken der Gemeinden und Landkreise im eigenen Wirkungskreis auf Grund von Satzungen (Kommunalstatistiken).
(2) Die Durchführung von Statistiken nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a obliegt der Landesstatistikbehörde. Sie hat insbesondere die Statistiken vorzubereiten, Daten zu erheben und aufzubereiten sowie die statistischen Ergebnisse darzustellen und zu veröffentlichen.
(3) Das Landesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Gemeinden und Landkreisen Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Die Verordnung bestimmt den Umfang und den Inhalt der Aufgaben sowie die Anforderungen zur Sicherstellung der Geheimhaltung. In der Verordnung ist eine Regelung über die Deckung der Kosten und, wenn das Land für die jeweilige Statistik Zuweisungen erhält, eine Regelung über deren Weitergabe an Gemeinden und Landkreise zu treffen.
(4) Unbeschadet der weiteren Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit können kreisangehörige Gemeinden mit dem Landkreis vereinbaren, dass dieser die Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken übernimmt. Die Vereinbarung ist von den Gemeinden und dem Landkreis nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die zur Durchführung der Statistik erforderlichen Satzungen erlässt der Landkreis.