§ 2 NStatG - KommunalstatistikBibliographieTitelNiedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)Amtliche AbkürzungNStatGNormtypGesetzNormgeberNiedersachsenGliederungs-Nr.29000010000000Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, im eigenen Wirkungskreis Statistiken durchzuführen; dabei sind die §§ 3 und 9 zu beachten.