§ 12 NStatG - Strafvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
- Amtliche Abkürzung
- NStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29000010000000
Wer Einzelangaben aus Landesstatistiken oder aus Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben untereinander oder mit anderen Angaben zu dem Zweck zusammenführt, einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.