Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 13.07.1988 (aktuelle Fassung)

§ 12 NStatG - Strafvorschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Amtliche Abkürzung
NStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29000010000000

Wer Einzelangaben aus Landesstatistiken oder aus Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben untereinander oder mit anderen Angaben zu dem Zweck zusammenführt, einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.