Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 26.09.2011, Az.: Ws 280/11

Bewährung; Entziehungsanstalt; Entzugstherapie; Kriminalprognose; Strafaussetzung; Widerrufsentscheidung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
26.09.2011
Aktenzeichen
Ws 280/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 19.08.2011 - AZ: 50 BRs 145/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Erwartung straffreien Verhaltens, die der Strafaussetzung zugrunde lag, wird durch jede neue Straftat von einigem Gewicht in Frage gestellt, ohne dass ein kriminologischer Zusammenhang bestehen oder die neue Tat nach Art und Schwere mit der früheren Verfehlung vergleichbar sein muss.

2. Einem Widerruf steht nicht entgegen, dass in der neuen Sache die Unterbringung des Verurteilten in der Entziehungsanstalt angeordnet wurde.

3. Über den Widerruf ist zu entscheiden, sobald das zuständige Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen überzeugt ist, so dass nicht abgewartet werden darf, bis ein Erfolg der Entzugstherapie hinreichend sicher ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. August 2011 wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Durch den angefochtenen Beschluss ist die dem Verurteilten durch das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 26. März 2009 (240 Ds 2333 Js 86424/08 (576/08)) i. V. m. dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. September 2009 (36 Ns 2333 Js 86424/08 (91/09)) bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden, da der Verurteilte in der Bewährungszeit, nämlich im Zeitraum vom 22. September 2010 bis zum 15. Januar 2011, erneut Straftaten begangen hat und deshalb durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. Mai 2011 (6 Ls 103 Js 2239/11) wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt und zugleich seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Gegen den Bewährungswiderruf hat der Verurteilte rechtzeitig die sofortige Beschwerde eingelegt; die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache selbst nicht begründet.

Gemäß § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Die Erwartung ist dabei durch jede neue Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt (vgl. Fischer, StGB, 58. Auflage, § 56f, Rn. 8). Grundsätzlich müssen die frühere Tat und das neue Delikt noch nicht einmal einen kriminologischen Zusammenhang aufweisen oder nach Art und Schwere vergleichbar sein, weil die Strafaussetzung stets auf eine Erwartung vollständiger Straffreiheit beruht (Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56f, Rn. 14). Daher ist jede Tat geeignet, den Widerruf zu rechtfertigen, wenn sie von einigem Gewicht ist (KG, Beschluss v. 02.04.2001, 5 Ws 113/01, juris, Rn. 7). Das ist hier der Fall.

Die Voraussetzung des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB liegen vor. Die Nachverurteilung rechtfertigt einen Widerruf.

Mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB kommen nicht in Betracht. Sie wären nur dann eine angemessene Reaktion auf das neuerliche Versagen des Verurteilten, wenn Tatsachen dafür vorlägen, dass die Ursache des kriminellen Verhaltens des Verurteilten inzwischen entfallen sind und deshalb künftige Straflosigkeit zu erwarten ist (vgl. KG, Beschluss v. 21.12.2001, 5 Ws 792/01, juris). Eine solche günstige Prognose kann dem Verurteilten, der seine Drogensucht bisher nicht überwunden hat, nicht gestellt werden.

Dem Widerruf steht zudem nicht entgegen, dass sich der Verurteilte aufgrund der Nachverurteilung durch das Amtsgericht Braunschweig nunmehr in eine Entziehungsanstalt begeben muss. Zwar ist Voraussetzung für die Anordnung nach § 64 S. 2 StGB, dass die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, wobei der Sachverständige Dr. R. dies bejaht hat. Der Verurteilte wird hierbei aber einer auf die Behebung nicht zuletzt psychischer Fehlhaltungen gerichteten medizinischer Behandlung unterworfen, deren Erfolg nicht als gewiss gelten kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 1995, 1078 [BVerfG 16.03.1994 - 2 BvL 3/90]). Allein aus der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann daher noch nicht geschlossen werden, dass das erkennende Gericht hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, dass sich der Behandlungserfolg auch tatsächlich einstellen und der Verurteilte danach keine zusammen mit Alkohol oder Kokain stehenden Straftaten mehr begehen wird; vielmehr hat es lediglich eine entsprechende Aussicht festgestellt. Bereits aus diesem Grund kann allein aus der Unterbringungsanordnung des Amtsgerichts Braunschweig nicht der Schluss gezogen werden, dass jetzt, also im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerrufsantrag, die Sozialprognose des Verurteilten im Sinne des § 56 StGB günstig ist (so auch OLG Nürnberg, NStZ-RR 2002, 366); selbst die Therapiebereitschaft reicht hierfür nicht aus (vgl. OLG Hamburg, NStZ-RR 2005, 222 [OLG Hamburg 11.02.2005 - 2 Ws 24/05]).

Die Entscheidung über den Widerruf darf auch nicht zurückgestellt werden. Der Wortlaut des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB sieht einen Aufschub der Widerrufsentscheidung nicht vor, weshalb der Widerruf auch dann erfolgen muss, wenn und sobald das zuständige Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist (OLG Hamburg, NStZ-RR 2005, 222 [OLG Hamburg 11.02.2005 - 2 Ws 24/05]).

Der Widerruf der Bewährung wird auch nicht durch den Umstand gehindert, dass es auf den ersten Blick unzweckmäßig erscheinen könnte, wenn zunächst die Therapiemaßnahme in der Entziehungsanstalt vollzogen und dann noch die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, deren Strafaussetzung hiermit widerrufen wird. Zwar wird nach § 44b Abs. 1 S. 1 StVollstrO die Maßregel vor der Strafe vollzogen, wenn nicht der Zweck der Maßregel durch den vorherigen Vollzug der Strafe oder eines Teils leichter erreicht wird. Ob in Umkehrung der im Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der Vorwegvollzug der Strafe gerechtfertigt ist, hat die Strafvollstreckungsbehörde nach den individuellen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden; vgl. § 44b Abs. 2 StVollstrO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.