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§ 26 NSchG - Schulentwicklungsplan

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebotes im Land und den Planungsrahmen für einen auch langfristig zweckentsprechenden Schulbau schaffen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet auf. In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sein und für welche räumlichen Bereichen (Einzugsbereiche) sie gelten sollen. Dabei sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nicht sinnvoll befriedigt werden können.

(3) Die Schulentwicklungspläne sind im Benehmen mit den Gemeinden und Samtgemeinden und den übrigen Trägern öffentlicher Schulen des Gebietes aufzustellen. Schulen in freier Trägerschaft und Tagesbildungsstätten sind in die Schulentwicklungspläne aufzunehmen. Die Pläne sind mit den benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen.

(4) Die Schulentwicklungspläne bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde. Diese überprüft die Rechtmäßigkeit und die Vereinbarkeit der Pläne mit den schulpolitischen Erfordernissen. Sie kann räumliche oder sachliche Teile der Schulentwicklungspläne vorab genehmigen. Ist ein Bildungsangebot nur für einen Einzugsbereich sinnvoll, der über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, und lässt der Plan die insoweit erforderlichen Festlegungen vermissen, so kann ihn die Schulbehörde, statt die Genehmigung zu versagen, nach Anhörung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt auch unter entsprechender Ergänzung oder Abänderung der Festlegungen genehmigen.

(5) Die Schulentwicklungspläne sind fortzuschreiben, soweit Veränderungen der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen es erfordern. Für die Fortschreibung der Pläne gelten die Vorschriften über ihre Aufstellung entsprechend.

(6) Die Schulentwicklungspläne kann jedermann bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, für deren Gebiet sie gelten, einsehen.

(7) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,

  1. 1.
    welche Anforderungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten an Schulstandorte und Schuleinzugsbereiche zu stellen sind,
  2. 2.
    welche Größe die Schulen oder Teile von Schulen unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines differenzierenden Unterrichts aufweisen sollen,
  3. 3.
    wie die Einzugsbereiche und Standorte von Schulen der einzelnen Schulformen aufeinander abgestimmt werden sollen,
  4. 4.
    wie bei der Aufstellung und Abstimmung der Schulentwicklungspläne zu verfahren ist,
  5. 5.
    dass die Schulentwicklungspläne zu bestimmten Zeitpunkten fortzuschreiben sind und
  6. 6.
    welche Art der beschreibenden und zeichnerischen Darstellung in den Schulentwicklungsplänen anzuwenden ist.

Vor Erlass der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Verordnungen ist der Landtag rechtzeitig zu unterrichten.