Amtsgericht Bad Iburg
Beschl. v. 23.05.2006, Az.: 4c C 416/06

Bibliographie

Gericht
AG Bad Iburg
Datum
23.05.2006
Aktenzeichen
4c C 416/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 44868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBADIB:2006:0523.4C.C416.06.0A

Fundstellen

  • JurBüro 2006, 584
  • JurBüro 2006, 581
  • JurBüro 2006, 606-607 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag der Antragstellerin vom 28.04.2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Beschluss vom 05.05.2006 wird aufgehoben.

  3. 3.

    Der Streitwert wird auf 440,93 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Drittwiderspruchsklage hat keine Aussicht auf Erfolg, weshalb keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die bereits erlassene einstweilige Anordnung wieder aufzuheben war.

2

Die Voraussetzungen des § 771 ZPO liegen nicht vor, da die Anspruchstellerin nicht vorgetragen hat, dass ihr "ein die Veräußerung hinderndes Recht" zusteht. Ein solches liegt dann vor, wenn es bewirkt, dass der Gegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners - hier also des Sohns der Antragstellerin - gehört. Dies ist dann der Fall, wenn die Veräußerung des Gegenstandes durch den Schuldner oder den Gläubiger in den Rechtskreis eines Dritten - hier der Antragstellerin - eingreifen würde und diese deshalb den Schuldner an der Veräußerung hindern könnte. Diese Voraussetzungen sind schon nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht erfüllt:

3

Nach dem Vortrag der Antragstellerin erlaubte ihr Sohn, ihren Gehaltsscheck über dessen Konto einzulösen. Unstreitig verwendete der Sohn das Konto nicht ausschließlich dazu, Gelder der Antragstellerin zu verwalten. Es handelte sich vielmehr um sein normales Girokonto. Auf diesem vermischte sich - wie sich auch dem vorgelegten Kontoauszug entnehmen lässt - demnach die Forderung aus dem eingelösten Scheck mit anderem, eigenen Guthaben des Sohns.

4

In einem solchen Falle gehört die Guthabenforderung gegen die Bank zum Vermögen des Kontoinhabers; der Antragstellerin steht lediglich ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch zu (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1996 - IX ZR 151/95 ). Ein solcher stellt aber kein "die Veräußerung hinderndes Recht" dar.

5

Es liegt auch kein Treuhandverhältnis vor, aufgrund dessen das Guthaben dem Vermögen der Antragstellerin zuzurechnen ist. Ein Treuhandverhältnis kann zwar grundsätzlich ein Recht im Sinne des § 771 ZPO darstellen. Der bloße schuldrechtliche Rückzahlungsanspruch reicht aber nicht aus, um ein Treuhandverhältnis zu begründen. "Die Veräußerung hindern" kann ein Recht nur, wenn es dinglich oder einem dinglichen Recht ähnlich ist. Dies setzt vor allem Bestimmbarkeit des Treuguts voraus. Aus dem Bestimmtheitserfordernis folgt, dass Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt gehalten werden muss (Henssler, AcP 196, 37, 58). Sobald vertretbare Gegenstände mit anderem Vermögen des Treuhänders vermischt werden, lässt sich nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, was Treugut ist. Deshalb ist die Treuhandbindung ein wesentliches Merkmal eines Treuhandverhältnisses. Diese untersagt es dem Treuhänder, das Vermögen des Treugebers mit eigenem zu vermengen ( BGH ZIP 2003, 1404 [BGH 24.06.2003 - IX ZR 120/02]). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass ein Treuhandverhältnis, aufgrund dessen das Guthaben dem Vermögen des Dritten zuzurechnen ist, grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Einzahlungen auf ein ausschließlich zur Verwaltung von Fremdgeldern eingerichtetes und benutztes Sonderkonto erfolgt sind ( BGH, Urteil vom 08.02.1996 - IX ZR 151/95; OLG Zweibrücken, 1 U 97/96). Dies ist hier nicht der Fall.