Amtsgericht Achim
Urt. v. 11.04.2007, Az.: 10 C 642/06

Bibliographie

Gericht
AG Achim
Datum
11.04.2007
Aktenzeichen
10 C 642/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGACHIM:2007:0411.10C642.06.0A

Fundstelle

  • WuM 2007, 347 (Kurzinformation)

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Achim auf die mündliche Verhandlung vom 21.03.2007 durch die Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 178,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2005 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.)

    Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 20 %.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung von Nebenkosten für die Jahre 2003 und 2004.

2

Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestand auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vom 13.12.2000 (Bl. 16 ff. d.A.) ein Mietverhältnis über Wohnräume im Hause ... Zwischen den Parteien war ein monatlicher Mietzins von 1 250,00 DM zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen von  280 DM vereinbart.

3

Für das Jahr 2003 schloss die von der Klägerin erstellte Abrechnung (Bl. 22 d.A.) mit einem Nachzahlungsbetrag von 831,96 €.

4

Für das Jahr 2004 schloss die Abrechnung (Bl. 23 d.A.) mit einem Nachzahlungsbetrag von 1 652,03 €, auf welche die Beklagten einen Betrag in Höhe von 473,76 € zahlten.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, die Abrechnung 2003 genüge den gesetzlichen Anforderungen, da die Beklagten auch für vorangegangene Abrechnungen Zahlungen ohne Vertangen des Darlegens des Abrechnungsschlüssels geleistet hätten.

6

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1 010,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 10.07.2005 zu zahlen.

7

Die Beklagten beantragen,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Sie sind der Auffassung, dass die für den Abrechnungszeitraum 2003 von der Klägerin beanspruchten Nachzahlungen verwirkt seien, da die Klägerin eine prüffähige Abrechnung binnen der gesetzlichen Frist nicht überreicht habe. Bei der Betriebskostenabrechnung 2004 sei der von den Beklagten gemachte Abzug gerechtfertigt, da zum einen eine Pauschale für Küchengas nicht vereinbart gewesen sei und zum anderen die Betriebskostenabrechnung nach § 12 Heizkostenverordnung um 15 % zu kürzen gewesen sei.

9

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des mit prozessleitender Verfügung vom 27.12.2006 (Bl. 48 d.A.) geladenen Zeugen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 21.03.2007 (Bl. 66f. d.A.) verwiesen.

10

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.

12

Die Klägerin kann von den Beklagten keine Zahlung von Nebenkosten betreffend den Abrechnungszeitraum 16.02.2003 bis 15.02.2004 mehr verlangen, da eine den gesetzlichen Anforderungen des § 259 BGB genügende Nebenkostenabrechnung nicht binnen der Frist des § 556 Abs. 3 BGB erteilt worden ist.

13

Eine Betriebskostenabrechnung hat grundsätzlich eine aufgeschlüsselte und geordnete Zusammenstellung der Kosten zu enthalten, ferner die Angabe und nötigenfalls die Erläuterung des Verteilerschlüssels sowie eine Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner geleisteten Vorauszahlungen ( BGH, Urteil vom 27.11.2002, Az.: VIII ZR 108/02 ).

14

Eine diesen Anforderungen genügende Abrechnungen ist den Beklagten innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums unstreitig nicht erteilt worden. Es genügt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht, den Beklagten Einsicht in die Belege sowie eine Erläuterung angeboten zu haben. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Nebenkostenabrechnung aus sich heraus für den Mieter verständlich, nachvollziehbar und damit vor allem prüffähig ist.

15

Allerdings hat die Klägerin gegen die Beklagten Anspruch auf Erstattung der Kostenpauschale für Küchengas sowie der von den Beklagten hinsichtlich der Heizkosten vorgenommenen Kürzung für den Abrechnungszeitraum 2004.

16

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages eine Vereinbarung über die Zahlung einer Pauschale für Küchengas getroffen haben.

17

Das Gericht hat die Gewissheit hierüber aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... gewonnen. Der Zeuge hat nachvollziehbar die Umstände der Vereinbarung geschildert und glaubhaft dargelegt, weshalb diese Vereinbarung neben weiteren Punkten nicht schriftlich im Mietvertrag fixiert worden ist.

18

Auch die Abrechnung der Klägerin die Heizkosten betreffend entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen. Von den Beklagten unstreitig gelassen befanden sich im Mietobjekt geeichte Wärmezähler, über welche der Verbrauch erfasst wurde, was in soweit auch in der Abrechnung ausgewiesen ist.

19

Zinsen werden wegen Verzugs geschuldet, §§ 286, 288 BGB.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.