Amtsgericht Achim
Beschl. v. 05.09.2002, Az.: 10 C 752/02
Bibliographie
- Gericht
- AG Achim
- Datum
- 05.09.2002
- Aktenzeichen
- 10 C 752/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 36005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGACHIM:2002:0905.10C752.02.0A
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des Herrn C. R., wohnhaft in A.
Antragsteller
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.
gegen
Herrn R. G, wohnhaft in R.,
Antragsgegner
hat das Amtsgericht Achim am 05.09.2002durch die Direktorin des Amtsgerichts Reinicke gemäß §§ 935, 940, 942 ZPO unter Bezugnahme auf die angeheftete Antragsschrift nebst Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht worden sind und deren rechtliche Würdigung im Umfange des Beschlusstenors zutrifft, im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Antragsgegner wird verboten, den CDU-Wahlflyer "R. G./Für uns in den Bundestag" - an die Öffentlichkeit zu vertreiben bzw. vertreiben zu lassen, soweit der Flyer unter der Überschrift "Gute Politik für unsere Region" mit einem Bild illustriert ist, das ihn zusammen mit dem Antragsteller zeigt.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu sechs Monaten angedroht.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- 3.
Der Streitwert wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.
- 4.
Die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung ist bis zum 9. September 2002 (Tagesende) bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist gem. den §§ 823, 1004 BGB analog im Umfange des Beschlusstenors begründet.
Der weitergehende Antrag, der auf gänzliche Unterlassung der Verbreitung des CDU-Wahlflyers gerichtet ist, ist jedoch unbegründet, weil der Antragsteller dadurch im übrigen nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist.
Die Androhung der Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 12 Abs. 2, 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.