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§ 13 ZRHO - Rechtshilfe durch die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in eigener Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Im Länderteil ist angegeben, ob die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen in eigener Zuständigkeit erledigen können. (1) Hängt die Befugnis von der Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person ab, ist in den Ersuchen alles anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit dieser Personen bekannt ist.

(2) An die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Ländern, mit deren Behörden der unmittelbare Geschäftsverkehr gestattet ist, sind Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen mit der Bitte um Erledigung in eigener Zuständigkeit grundsätzlich nicht zu richten. Soll ausnahmsweise eine Auslandsvertretung in einem solchen Land um Rechtshilfe angegangen werden, weil ein unmittelbares Ersuchen an die ausländischen Behörden nicht angezeigt erscheint, so sind die Gründe hierfür in einem Begleitschreiben genau anzugeben.

(3) Soweit die Auslandsvertretungen zur Zustellung in eigener Zuständigkeit befugt sind (vgl. Länderteil), wird zu prüfen sein, ob ihre Inanspruchnahme zweckmäßig ist. Hiervon wird z.B. abzusehen sein, wenn eine den Rechtsstreit einleitende Ladung in einem Staat zugestellt werden soll, dem gegenüber die Gegenseitigkeit bei der Anerkennung von Urteilen als verbürgt anzusehen ist; in solchen Fällen werden regelmäßig die ausländischen Behörden um Rechtshilfe zu ersuchen sein.

(4) Bestehen Zweifel darüber, ob die Auslandsvertretung in einem Einzelfall ein Ersuchen selbst erledigen kann, so empfiehlt es sich, das Ersuchen vorsorglich an die zuständige Behörde des Empfangsstaates zu richten; in dem Begleitschreiben ist die Auslandsvertretung jedoch zu bitten, das Ersuchen selbst zu erledigen, falls sie dazu in der Lage sein sollte, anderenfalls es an die ausländische Behörde weiterzuleiten.

(1) Amtl. Anm.:

Soll ein Rechtshilfeersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung gerichtet werden, deren ständige Besetzung mit einem gemäß § 19 Abs. 1 Konsulargesetz befugten oder gemäß § 19 Abs. 2 Konsulargesetz ermächtigten Beamten nicht gewährleistet ist, empfiehlt es sich, vor Übersendung eines Vernehmungsersuchens bei dem Auswärtigen Amt Rückfrage wegen der derzeitigen Besetzung zu halten.