§ 14 NKWO - Entschädigung für die Ausübung von Wahlehrenämtern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) Für den Ersatz des Aufwands bei der Ausübung von Wahlehrenämtern gelten als Richtsätze
- 1.16 Euro je Sitzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse und
- 2.16 Euro für die Mitglieder eines Wahlvorstands.
(2) Notwendige Auslagen, die in Ausübung des Wahlehrenamts durch Fahrkosten außerhalb des Wohnorts oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert erstattet.
(3) Ein in Ausübung des Wahlehrenamts nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlende Entschädigung wird für die ehrenamtlichen Mitglieder
- 1.des Gemeindewahlausschusses von der Gemeinde,
- 2.des Samtgemeindewahlausschusses von der Samtgemeinde,
- 3.des Kreiswahlausschusses vom Landkreis,
- 4.des Regionswahlausschusses von der Region Hannover und
- 5.der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde,
festgesetzt.
(5) Für die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 NKWG berufenen Personen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.