§ 31 NRettDGBußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1, ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder
- 2.entgegen § 19 Satz 1 ohne Genehmigung qualifizierten Krankentransport
anbietet oder erbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Deutsche Mark geahndet werden.