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§ 31 NRettDGBußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1, ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder
  2. 2.
    entgegen § 19 Satz 1 ohne Genehmigung qualifizierten Krankentransport

anbietet oder erbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Deutsche Mark geahndet werden.