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  • ab 16.12.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 StAWiRefAV

Bibliographie

Titel
Wirtschaftsreferent und Buchhalter bei der Staatsanwaltschaft
Redaktionelle Abkürzung
StAWiRefAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800

1.
Die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent sind Tarifbeschäftigte der Staatsanwaltschaft entsprechend der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt.

Sie sind insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen, Korruptionsstrafsachen und im Bereich der Vermögensermittlungen tätig. Sie arbeiten eng mit der Dezernentin oder dem Dezernenten zusammen, die Art und Umfang der strafrechtlichen Ermittlungen bestimmen. Die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent befassen sich mit den für das Strafverfahren bedeutsamen wirtschaftlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Sichtung und Auswertung von Geschäftsunterlagen, die als Beweismittel in Betracht kommen, und die Beurteilung der sich ergebenden wirtschaftlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen.

Innerhalb ihres Aufgabenbereiches arbeiten die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent grundsätzlich in eigener Verantwortung. Dienstliche Weisungen können ihnen nur die Behördenleiterin oder der Behördenleiter sowie die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter erteilen. Die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent können zu einzelnen Beweisthemen als Sachverständige i.S.d. §§ 72 ff. StPO, Nrn. 69, 70 und 72 RiStBV beauftragt werden. Dann sind sie nicht weisungsgebunden, sondern treffen ihre sachverständige Wertung eigenverantwortlich auf der Grundlage ihrer Sachkunde und gemäß den allgemeinen Standards ihres Fachgebietes. Soweit die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent als Sachverständige oder Sachverständiger i.S.d. StPO tätig geworden ist, ist die Gutachtertätigkeit bei den Verfahrenskosten anzusetzen.

Die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent können von Behörden Auskünfte einholen und von ihnen Akten und Unterlagen einfordern, soweit sie diese für ihre Tätigkeit benötigen.

Den Buchhalterinnen und den Buchhaltern, den Geschäftsstellen und den Kanzleikräften können die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anweisungen geben.

Den Schriftverkehr im Rahmen ihrer Tätigkeit führen die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent unter der Behördenbezeichnung. Sie zeichnen - ohne Hinweis auf ein Auftragsverhältnis - mit ihrem Namen unter Hinzufügung der Dienstbezeichnung "Wirtschaftsreferentin" oder "Wirtschaftsreferent".