Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.05.1997, Az.: L 3 Kg 43/94

Kindergeld; Wahlrecht; Geschäftspersonal; Konsulat; Dienststelle; Ehegatte; EG; Gerichtshof; Geschäftspersonal

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
22.05.1997
Aktenzeichen
L 3 Kg 43/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1997:0522.L3KG43.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 30.06.1994 - S 20 Kg 90/92

Fundstelle

  • Breith 1997, 992

Amtlicher Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 177 Abs 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Hat die Entscheidung eines Mitglieds des Geschäftspersonals einer konsularischen Dienststelle nach Art 16 Abs 2 S 1 EWGV 1408/71 für die Anwendung der Rechtsvorschriften des entsendenden Mitgliedstaates, dessen Staatsangehöriger er ist, zugleich Wirkung für seinen - nicht im konsularischen Dienst stehenden - Ehegatten, der ebenfalls Angehöriger des entsendenden Mitgliedstaates ist, oder sind auf den Ehegatten die Rechtsvorschriften des entsendenden Mitgliedstaates nur dann anzuwenden, sofern sich dieser selbst ebenfalls für ihre Anwendung entscheidet?

b) Sofern die Entscheidung des im konsularischen Dienst stehenden Staatsangehörigen zugleich Wirkung für seinen Ehegatten entfaltet: Setzt die Wirksamkeit der Entscheidung für die Anwendung der Rechtsvorschriften des entsendenden Mitgliedstaates die Zustimmung oder sonst eine Mitwirkung des mitbetroffenen Ehegatten voraus?