Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 25.11.2019, Az.: 11 W 3/19

Verletzung des Freiheitsrechts eines Untergebrachten; Eingriff geringer Schwere

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
25.11.2019
Aktenzeichen
11 W 3/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 51360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 2020, 222-223
  • NJW-Spezial 2019, 58 "Prüffrist"
  • RPsych 2020, 172

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Überschreitung der Prüffrist i. S. d. § 67e Abs. 2 StGB ohne Darstellung der Gründe in der anschließenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer begründet eine eigenständige Verletzung des Freiheitsrechts des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17 - juris).

2. Bei der Bemessung des immateriellen Schadens i. S. d. Art. 5 Abs. 5 EMRK ist eine Orientierung an der Bemessungspraxis des EGMR möglich; indes kommt es stets auf eine Gesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände des jeweiligen Falles an; auch Erwägungen zur Schwere des Eingriffs sind zu berücksichtigen.

3. Führt die Überschreitung der Prüffrist i. S. d. § 67e Abs. 2 StGB lediglich zu einer formell rechtswidrigen Freiheitsentziehung und liegt ein Eingriff geringer Schwere vor, kann eine angemessene Entschädigung auch unterhalb der vom EGMR im Regelfall zugesprochenen Höhe von monatlich ca. 500,- EUR liegen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts G. vom 30.10.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin immateriellen Schadensersatz wegen mehrmaligen Überschreitens der Prüffrist nach § 67e Abs. 2 Alt. 2 StGB.

Er befand sich aufgrund des Urteils des Landgerichts K. vom 06.07.2009 (Az.: ... KLs), mit dem er wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Wiederholungsfall unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, ab dem 05.01.2010 in der Klinik A.

Die Prüffrist bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus i. S. d. § 67e Abs. 2 StGB wurde im Jahr 2014 um 6 Monate und 27 Tage sowie in den Jahren 2015 und 2016 um jeweils einen Monat überschritten. Zuletzt wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G. vom 30.11.2016 die Maßregel für erledigt erklärt und eine Aussetzung der Restgesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt. Der Antragsteller wurde daraufhin in die JVA K. verlegt.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2017 beantragte der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach Art. 5 EMRK in Höhe von 54.000,- EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Antragseingang zu gewähren.

Mit Beschluss vom 30.10.2018 (Bl. ... PKH-Heft), dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 06.11.2018 (Bl. ... PKH-Heft), hat das Landgericht G. dem Antragsteller für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er beabsichtigt, einen Schadensersatzbetrag von nicht mehr als 2.100,- EUR geltend zu machen und den darüber hinausgehenden Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung i. S. d. Art. 5 EMRK wegen einer Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB von insgesamt 7 Monaten als erfüllt angesehen und ist diesbezüglich von einem immateriellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,- EUR pro Monat ausgegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.12.2018 eingelegte sofortige Beschwerde, die bei Gericht am selben Tag eingegangen ist.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller unter anderem ausgeführt, dass der vom Landgericht angesetzte monatliche Ersatzbetrag von 300,- EUR nicht der Bemessungspraxis des EGMR in vergleichbaren Fällen entspreche. Der EGMR und ihm folgend der BGH würden vielmehr davon ausgehen, dass ein Ersatzbetrag von 500,- EUR pro Monat der Überziehung angemessen sei. Angesichts des vorliegenden Überziehungszeitraums von 7 Monaten würden sich somit 3.500,- EUR ergeben.

Entgegen der im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung komme es bei der Höhe des Ersatzbetrags nicht entscheidend darauf an, dass die hier verspätet ergangenen Fortdauerbeschlüsse möglicherweise materiell rechtmäßig gewesen seien, also nur formell rechtswidrig zustande gekommen seien. Vielmehr sei nach allgemeiner oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung ein Entschädigungsanspruch aus Art. 5 Abs. 5 MRK auch der Höhe nach so zu bemessen, wie hier beantragt, und zwar auch in Fällen einer nur formell rechtswidrigen Freiheitsentziehung. Das Landgericht habe dies bei der gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorgenommenen Schätzung außer acht gelassen, so dass sie ermessensfehlerhaft sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss vom 30.10.2018 dahingehend abzuändern, dass dem Antragsteller für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit er beabsichtigt, einen Schadensersatzbetrag von 3.500,- EUR zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe und vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend zu machen;

des Weiteren, ihm auch insoweit den Unterzeichner beizuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 30.10.2018 zurückzuweisen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 17.01.2019 (Bl. ... PKH-Heft) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Nichtabhilfebeschluss verwiesen.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht den PKH-Antrag für die beabsichtigte Durchführung einer Klage zur Erlangung einer Entschädigung von mehr als 300,- EUR für einen Zeitraum von 7 Monaten abgelehnt. Die von dem Antragsteller insoweit beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

1. Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person einen Anspruch auf Schadensersatz, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme und Freiheitsentziehung betroffen ist. Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand, der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 406/12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Der Entschädigungsanspruch bezweckt eine vollständige Rehabilitation des Verletzten, der so gestellt werden soll, als hätte der rechtswidrige Eingriff in seine persönliche Freiheit nicht stattgefunden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2012 - 12 U 60/12 - juris Rn. 39).

a) Im vorliegenden Fall ist die Freiheitsentziehung aufgrund der mehrmaligen Überschreitung der Prüffrist nach § 67e Abs. 2 StGB nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt.

Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2011 - 2 BvR 1334/10 - juris Rn. 16; Beschluss vom 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16 - juris Rn. 15 f.; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17 - juris Rn. 40 f.). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhandlung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (BVerfG a. a. O.). Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs, die zu einer Überschreitung der Frist führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfG a. a. O.; BVerfGK 4, 176 [181]). Es muss für solche Fälle jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt (BVerfG, Beschlüsse vom 22.11.2011, 10.10.2016 und 03.07.2019, a. a. O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (vgl. BVerfGK 4, 176 [181]). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.11.2011, 10.10.2016 und 03.07.2019, a. a. O.).

Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G. über die Fortdauer der Unterbringung vom 30.09.2014 und 30.10.2015 sowie über die Erledigung der Maßregel vom 30.11.2016 sind nicht innerhalb der jeweiligen Überprüfungsfrist ergangen. Gründe für die Fristüberschreitungen sind in den jeweiligen Beschlüssen unstreitig nicht dargestellt worden. Dies begründet eine eigenständige Verletzung des Freiheitsrechts des Antragstellers, da aufgrund dieses Begründungsdefizits von einer grundsätzlichen Verkennung der grundrechtsschützenden Funktion der Überprüfungsfrist auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2019, a. a. O., juris Rn. 49).

Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer verletzen daher den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK ist daher zu bejahen, so dass der Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 5 EMRK eröffnet ist.

b) Art. 5 Abs. 5 EMRK ist ein Gesetz i. S. d. § 253 BGB, wonach wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 29.04.1993 - III ZR 3/92 - juris Rn. 45). Der Entschädigungsanspruch soll dabei die Diskriminierung und psychische Belastung durch die Inhaftierung ausgleichen und dem Geschädigten Genugtuung verschaffen (BGH a. a. O.).

aa) Die Bemessung eines immateriellen Schadens ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der hier durch § 287 ZPO besonders freigestellt ist. Dabei ist eine Orientierung an der Bemessungspraxis des EGMR in vergleichbaren Fällen möglich (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2013, a. a. O., juris Rn. 28). Indes kommt es bei der Schadensbemessung stets auf eine Gesamtschau der beurteilungserheblichen Umstände des jeweiligen Falles an (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2013, a. a. O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2014 - 4 U 112/13 - juris Rn. 46; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2018 - 1 W 144/18 - juris Rn. 14). Auch Erwägungen zur Schwere des Eingriffs sind bei der Bemessung der Anspruchshöhe zu berücksichtigen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 12.04.2017 - 4 U 1824/16 - juris Rn. 30 m. w. N.).

Der EGMR erachtet für Fälle konventionswidriger Sicherungsverwahrung in Deutschland im Regelfall eine Entschädigung von etwa 500,- EUR pro Monat als angemessen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2015 - 11 U 95/14 - juris Rn. 48 m. w. N.). Allerdings weicht der EGMR von dem Regelfall ab, wenn die Rechtssache konkrete Umstände beinhaltet, die sich von anderen Sicherungsverwahrungsfällen unterscheiden und dadurch eine geringere Anspruchshöhe als angemessen erscheinen lassen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2012 - Az. 3300/10 - juris Rn. 129).

In der Rechtsprechung deutscher Gerichte hat sich bislang keine einheitliche Bemessung der Entschädigungshöhe für vergleichbare Fälle herausgestellt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2015, a. a. O., juris Rn. 42).

bb) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Entschädigungsanspruch des Antragstellers für die Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB der Höhe nach zutreffend bewertet. Es hat in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände die Entscheidung in nicht beanstandungswürdiger Weise getroffen.

Dem Antragsteller war die Freiheit im Hinblick auf die Überprüfungsfristen nach § 67e Abs. 2 StGB bis zur jeweiligen Beschlussfassung unter Verletzung von Art. 5 EMRK entzogen worden. Dies muss einerseits bei ihm Leid und Frustration ausgelöst haben. Andererseits ist hier von einem Eingriff geringer Schwere auszugehen.

Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Überschreitungen der Prüffrist lediglich zu einer formell rechtswidrigen Freiheitsentziehung geführt haben. Die Strafvollstreckungskammer hat in allen Fällen - wenngleich jeweils verspätet - die Fortdauer der Freiheitsentziehung zunächst im Maßregelvollzug und anschließend im Justizvollzug angeordnet. Der Antragsteller hätte auch infolge fristgerechter Entscheidungen keine Freiheit erlangt. Er ist auch nicht infolge der Fristüberschreitungen aus einem intakten Umfeld in Freiheit herausgerissen worden, sondern befand sich seit Anfang Januar 2010 durchgängig im Maßregelvollzug. Die Fristüberschreitungen haben mithin lediglich zu einer geringfügigen Stigmatisierung des Antragstellers geführt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller stets über den Stand des Verfahrens und die von der Strafvollstreckungskammer unternommenen Aktivitäten zur Prüfung der Fortdauer seiner Unterbringung informiert war. Auch unter Beachtung, dass es sich bei Art. 5 Abs. 5 EMRK um einen Fall der Gefährdungshaftung für konventionswidriges Verhalten und somit um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2015 - III ZR 204/15 - juris Rn. 15 m. w. N.), sind für den Antragsteller daher durch die verzögerten Entscheidungen keine erheblichen Folgen oder Beeinträchtigungen, die geeignet wären, einen höheren Entschädigungsanspruch auszulösen, eingetreten.

Soweit der Antragsteller auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 18.04.2018 - 1 W 144/18 - verweist, ist dort zwar ein Entschädigungsanspruch von 500,- EUR pro Monat aufgrund einer formell-rechtswidrigen Freiheitsentziehung - wie hier - als zutreffend bewertet worden. Indes hatte in dem dortigen Verfahren das beklagte Land bereits eine Entschädigung in dieser Höhe gezahlt, so dass sich das OLG Koblenz nicht mit der Frage befassen musste, ob auch ein Schadensersatz unter 500,- EUR angemessen gewesen wäre.

Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des OLG Celle vom 03.11.2006 - 16 W 102/06 - betrifft - wie bereits das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat - einen anderen Sachverhalt.

2. Die Voraussetzungen für eine andere Anspruchsgrundlage sind nicht ansatzweise ersichtlich. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Überschreitungen der Überprüfungsfrist i. S. d. § 67e Abs. 2 StGB jeweils eine schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB sein könnten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts war im Hinblick auf die in Nr. 1812 KV-GKG enthaltene Regelung nicht veranlasst.