Sozialgericht Braunschweig
v. 07.02.2003, Az.: S 6 KR 148/01
Bibliographie
- Gericht
- SG Braunschweig
- Datum
- 07.02.2003
- Aktenzeichen
- S 6 KR 148/01
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2003, 39899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGBRAUN:2003:0207.S6KR148.01.0A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für bakteriologische Stuhluntersuchungen einschließlich damit zusammenhängender Therapie- und Medikamentenkosten.
Die 1965 geborene Klägerin hatte über mehrere Jahre an sehr starken Durchfällen, die mittels der gängigen Schulmedizin nicht behandelt bzw. geheilt werden konnten, gelitten. 1997 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten, die im Rahmen der Diagnostik und Behandlung (u.a. Elektroakupunktur nach Voll und Moratherapie), Laboruntersuchungen und Züchtung besonderer Kulturen sowie für Medikamente beantragt. Dies hatte die Beklagte mit Bescheiden vom 6. November 1997, 15. Dezember 1997 und 2. Juli 1998 abgelehnt. Es handele sich um nicht vertragsärztliche neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, welche nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Den dagegen eingelegten Widerspruch hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 1998 zurückgewiesen. Eine dagegen von der Klägerin am 25. Mai 1998 erhobene Klage (S 6 KR 57/98, SG Braunschweig) endete mit einem Vergleich dahingehend, dass die Beklagte die angefochtenen Bescheide noch einmal überprüft, nachdem die Klägerin den Antrag genauer formuliert hat.
In Ausführung dieses Vergleichs holte die Beklagte ein sozialmedizinisches Gutachten des Dr. E.... vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung N.... (MDKN) vom 21. Juni 1999 ein. Der Gutachter meinte, es sei schon zweifelhaft, ob bei der Klägerin überhaupt eine körperliche Beeinträchtigung von Krankheitswert vorgelegen habe. Die durchgeführten (Labor-) Untersuchungen und Behandlungen seien schulmedizinisch nicht anerkannt. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Erstattung von insgesamt 8 619,46 DM ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2001 zurück. Es handele sich um neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die bisher noch nicht Eingang in die vertragsärztliche Versorgung gefunden hätten. Eine Kostenerstattung komme deshalb nicht in Betracht.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. September 2001 Klage erhoben. Parallel zu den bei dem Mikrobiologen Dr. Sch.... durchgeführten bakteriologischen Stuhluntersuchungen habe ihr Hausarzt Dr. K.... sie mit Elektroakupunktur nach Voll und Mora-Einzeltherapie behandelt. Die dabei entstandenen Kosten sowie die notwendigen Kosten für Medikamente und die speziell für die Klägerin hergestellten Symbionten und Laktobazill Kulturen seien gemäß § 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) notwendig gewesen, um die bei ihr bestehende Krankheit genau zu erkennen, eine Verschlimmerung zu verhüten, die Krankheitsbeschwerden zu lindern und letztendlich die Krankheit zu heilen. Da die schulmedizinische Behandlung bei der Klägerin nicht weiterhelfen habe, habe sie auf alternative Behandlungsmethoden zurückgreifen müssen. Bei dem Laboratorium Dr. Sch.... handele es sich um das einzige Labor in Deutschland, welches derart spezifische Untersuchungen - diagnostische Mikrobiologie - durchführe. Dass letztendlich eine Heilung der Klägerin herbeigeführt werden konnte und eine Heilung mit schulmedizinischen Mitteln nicht erlangt werden konnte, stehe fest.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 4.40,06 Euro (= 8 619,46 DM) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist auf die Begründung im Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten nebst Beiakten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, verwiesen.
Mit Schreiben vom 2. September 2002 hat das Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Er steht mit der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den neuen Behandlungs- und Untersuchungsmethoden, der auch das erkennende Gericht folgt, im Einklang. Das Gericht folgt insofern der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 8. August 2001 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.