Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 27.10.1992, Az.: 5 U 63/92
Scheiden-Damm-Schnitt; Dammschnitt; Geburt; Behandlungsfehler; Arzt; Geburtshilfe; Entlastungsschnitt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 27.10.1992
- Aktenzeichen
- 5 U 63/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 15561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1992:1027.5U63.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 276 BGB
- § 278 BGB
- § 328 BGB
- § 286 BGB
- § 287 BGB
Fundstellen
- NJW-RR 1993, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 432 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1993, 1235-1236 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Unterlassen eines Scheiden-Damm-Schnitts bei einer schwierigen Entwicklung des Rumpfs aufgrund eines übergroßen Schultergürtels stellt einen schweren Behandlungsfehler dar, wenn für das Unterlassen ein nachvollziehbarer Grund nicht ersichtlich ist; es obliegt dann der Behandlungsseite, darzulegen und zu beweisen, daß auch bei regelgerechter Geburtshilfe die eingetretene Armlähmung entstanden wäre.
2. Es bleibt offen, ob bereits dem ersten Anschein nach die Schädigung durch den Entlastungsschnitt verhindert worden wäre (entgegen OLG Bremen VersR 79, 1061) und ob nicht bereits die Traumatisierung des Nervengeflechts die Primärschädigung bedeutet, so daß für die Armlähmung das Beweismaß des § 287 ZPO gilt.