Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 27.10.1992, Az.: 5 U 63/92

Scheiden-Damm-Schnitt; Dammschnitt; Geburt; Behandlungsfehler; Arzt; Geburtshilfe; Entlastungsschnitt

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
27.10.1992
Aktenzeichen
5 U 63/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 15561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1992:1027.5U63.92.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1993, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 432 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1993, 1235-1236 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Unterlassen eines Scheiden-Damm-Schnitts bei einer schwierigen Entwicklung des Rumpfs aufgrund eines übergroßen Schultergürtels stellt einen schweren Behandlungsfehler dar, wenn für das Unterlassen ein nachvollziehbarer Grund nicht ersichtlich ist; es obliegt dann der Behandlungsseite, darzulegen und zu beweisen, daß auch bei regelgerechter Geburtshilfe die eingetretene Armlähmung entstanden wäre.

2. Es bleibt offen, ob bereits dem ersten Anschein nach die Schädigung durch den Entlastungsschnitt verhindert worden wäre (entgegen OLG Bremen VersR 79, 1061) und ob nicht bereits die Traumatisierung des Nervengeflechts die Primärschädigung bedeutet, so daß für die Armlähmung das Beweismaß des § 287 ZPO gilt.