Amtsgericht Osnabrück
Urt. v. 18.03.1993, Az.: 6 C 629/92

Kollision im Parkhaus; Vorfahrt im Parkhaus; Gegenseitige Rücksichtnahme; Rechts-vor-Links-Regel; Haftungsverteilung

Bibliographie

Gericht
AG Osnabrück
Datum
18.03.1993
Aktenzeichen
6 C 629/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOSNAB:1993:0318.6C629.92.0A

Fundstellen

  • DAR 1993, 303 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1994, 1002 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Vorfahrtsregelung rechts vor links ist in Parkhäusern nicht anzuwenden, es gilt vielmehr das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Kollidieren die Benutzer zweier Parkdecks, haften die Unfallgegner zueinander zu je 50 Prozent, selbst wenn einer der Beteiligten von rechts kommt.