Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.07.1995, Az.: SS 240/95

Voraussetzungen der Rüge im Revisionsverfahren; Nachträgliche Urteilsbegründung in der Revisionsinstanz

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.07.1995
Aktenzeichen
SS 240/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0718.SS240.95.0A

Gründe

1

Das Amtsgericht hat in der wiederholten Hauptverhandlung gegen den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, in der nur noch über den Rechtsfolgenausspruch zu entscheiden war, auf eine Geldbuße von 150,- DM und ein einmonatiges Fahrverbot erkannt. Der nicht anwesende Betroffene war durch einen Verteidiger vertreten. Offenbar irrtümlich hat das Amtsgericht ein nicht mit Gründen versehenes Urteil zugestellt. Der Betroffene hat rechtzeitig, § 341 Abs. 2 StPO, Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat daraufhin nachträglich ein begründetes Urteil zugestellt. Der Betroffene hat das Urteil erneut angefochten. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

2

Die Rechtsbeschwerde hat aus Verfahrensgründen Erfolg. Die nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe war unzulässig und muss daher unberücksichtigt bleiben. Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe kann nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 77 b Abs. 2 OWiG gestützt werden. Diese Vorschrift enthält eine Ausnahmeregelung nur für den Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft, wenn diese nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Eine Ausdehnung dieser Ausnahmeregelung auf die Fälle, in denen trotz offener Rechtsmittelfrist die Zustellung eines nicht mit Gründen versehenen Urteils an den Betroffenen verfügt worden ist, dieses Urteil dem Betroffenen zugegangen ist und der Rechtsbeschwerde eingelegt hat, ist unzulässig. Durch die nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe würde dem bereits eingelegten Rechtsmittel des Betroffenen die Grundlage entzogen werden (BayObLG, VRS 78, 464; NStZ 1992, 136; OLG Celle, VRS75, 460; Beschluss des Senats vom 25. Februar 1991 - Ss 68/91 -; Göhler, OWiG, 11. Aufl., Rn. 8 zu § 77 b).