Verwaltungsgericht Osnabrück
v. 24.04.2006, Az.: 3 A 145/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 24.04.2006
- Aktenzeichen
- 3 A 145/05
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2006, 44772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2006:0424.3A145.05.0A
Tatbestand
Der Kläger ist Beamter des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Vertreterin der Beklagten. Ihm wird Beihilfe auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von 70 % gewährt.
Mit Antrag vom 17.4.2005 begehrte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für das Medikament Viridal. Das Arzneimittel ist dem Kläger ärztlicherseits nach einer Operation eines Prostatakarzinoms verschrieben worden. Mit dieser Begründung machte der Kläger geltend, bei dem Arzneimittel handele es sich für ihn nicht um ein Livestyle-Arzneimittel.
Mit Beihilfebescheid vom 17.5.2005 lehnte die Beklagte insoweit die Gewährung von Beihilfe unter Hinweis auf die fehlende Beihilfefähigkeit dieses Arzneimittels ab mit Bezug auf § 6 Absatz 1 Satz 2 a BhV in Verbindung mit §§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6, 34 Absatz 1 Satz 7 SGB V, Arzneimittel-Richtlinien Abschnitt F Nr. 18 nebst Anlage 8. Den Widerspruch des Klägers vom 1.6.2005 wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.6.2005 unter Vertiefung der Begründung des Beihilfebescheids zurück.
Mit seiner am 27.6.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger den von ihm erhobenen Beihilfeanspruch weiter. Zur Begründung macht er geltend, er leide nicht aus Altersgründen, sondern aufgrund der Durchführung einer Totaloperation unter einer postoperativen erektilen Dysfunktion. Für derartige Sachverhalte hätten Verwaltungsgerichte bereits die Beihilfefähigkeit bejaht und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Medikamente mit potenzsteigernder Wirkung für unwirksam erachtet. Die Arzneimittel-Richtlinien schlössen lediglich den Einsatz des Arzneimittels als Livestyle-Medikament aus, stünden jedoch einem postoperativen Einsatz nicht entgegen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 213,58 € zu gewähren, und die Bescheide vom 17.5.2005 und 10.6.2005 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Bescheide aufrecht und vertiefte deren Begründungen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen; die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für das Medikament Viridal; die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für das Medikament Viridal ist durch Vorschriften des Beihilferechts wirksam generell ausgeschlossen.
Der Kläger ist beihilfeberechtigter Beamter im Dienst des Bundes (§§ 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 BhV) und hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfen in Krankheit-, Pflege-, Geburt- und Todesfällen gemäß den Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes (§ 1 Absatz 3 Satz 1 BhV.) Gemäß § 1 Absatz 4 BhV werden gemäß diesen Beihilfevorschriften den Bundesbeamten Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen gewährt.
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen setzt gemäß § 5 Absatz 1 BhV voraus, dass die Aufwendungen (1.) dem Grunde nach notwendig, (2.) der Höhe nach angemessen sind und (3.) ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bezüglich der aus Anlass einer Krankheit entstandenen Aufwendungen bestimmt § 6 Absatz 1 Satz 1 BhV, dass u.a. ärztliche Leistungen sowie die vom Arzt verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig sind. Nicht beihilfefähig sind jedoch gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 a) BhV verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
Um ein solches verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt es sich bei dem Medikament Viridal. Mit Beschluss vom 16.3.2004 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR) dahingehend geändert, dass gemäß Ziffer 18.2 insbesondere Arzneimittel ausgeschlossen sind, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetit, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Gemäß Ziffer 18.3 sind die nach Nr. 18.2 ausgeschlossenen Fertigarzneimittel in einer Übersicht als Anlage 8 der Arzneimittel-Richtlinien zusammengestellt. In der Anlage 8 ist unter der Überschrift "Erektile Dysfunktion" das Fertigarzneimittel "Viridal" aufgeführt. Aufgrund dieser Regelungen ist das Arzneimittel Viridal wirksam von der Verordnung als Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 10.5.2005, B 1 KR 21/03 R, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.2.2005, L 16 KR 313/04, juris; Urteil vom 3.3.2005, L 5 KL 169/04, juris; LSG Hessen, Beschluss vom 1.9.2005, L 8 KR 80/05 ER, juris; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.2005, 26 K 1844/05, juris; Urteil vom 2.9.2005, 26 K 371/05, juris).
Der uneingeschränkte Ausschluss der Beihilfefähigkeit des Medikaments Viridal gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 a) BhV ist wirksam und mit höherrangigem Recht, insbesondere dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz vereinbar.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.6.2004, 2 C 50.02, juris = NVwZ 2005, 713 [BVerwG 17.06.2004 - 2 C 50.02]; Urteil vom 28.10.2004, 2 C 34.03, juris = DVBl 2005, 509 [BVerwG 28.10.2004 - 2 C 34.03]; BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, 2 C 35/04, juris) entschieden, dass die als Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen, zugleich jedoch geurteilt, dass für eine (nicht näher bestimmte) Übergangszeit von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen ist; eine andere Beurteilung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann in Betracht zu ziehen, wenn der Gesetzgeber "in einem überschaubaren Zeitraum" seiner Normierungpflicht nicht nachkommt. Vorliegend sind die mit Antrag vom 17.4.2005 geltend gemachten Aufwendungen dem Kläger aufgrund Rechnung/Rezept vom 28.2.2005 entstanden, so dass in Übereinstimmung mit der Verwaltungsrechtsprechung (noch) von einer anhaltenden Weitergeltung der Beihilfevorschriften ausgegangen werden muss (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, 2 C 35/04).
Der Ausschlusstatbestand des § 6 Absatz 1 Satz 2 a) BhV genügt auch den an die Beihilfebestimmungen anzulegenden Anforderungen höherrangigen Rechts. Im Rahmen seines Beschlusses vom 7.11.2002 (2 BvR 1053/98) über die Verfassungsbeschwerde betreff des Ausschlusses sogenannter Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit hat das Bundesverfassungsgericht hierzu ausgeführt:
"I. Art. 33 V GG ist nicht verletzt.
1. Art. 33 V GG ist unmittelbar geltendes Recht (vgl. BVerfGE 8, 1 [11ff.] = NJW 1958, 1228 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 1/52]; BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] [286] = NJW 1959, 1171 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58]; BVerfGE 11, 203 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60] [210] = NJW 1960, 1445 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60]) und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 15, 167 [196] = NJW 1963, 1196 L) sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft (vgl. BVerfGE 8, 1 [11f.] = NJW 1958, 1228 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 1/52]; BVerfGE 43, 154 [167] = NJW 1977, 1189; BVerfGE 64, 367 [BVerfG 05.07.1983 - 2 BvR 460/80] [375]). Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S. des Art. 33 V GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55] [343] = NJW 1959, 189 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55]; BVerfGE 70, 69 [BVerfG 15.05.1985 - 2 BvL 24/82] [79] = NVwZ 1985, 894 [BVerfG 15.05.1985 - 2 BvL 24/82]; BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] [98] = NJW 1991, 743 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]). Hierzu gehören die Fürsorgepflichten (vgl. BVerfGE 43, 154 [165f.] = NJW 1977, 1189; BVerfGE 46, 97 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76] [117] = NJW 1978, 533 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]; BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] [100] = NJW 1991, 743 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]) und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 [14, 16ff.] = NJW 1958, 1228 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 1/52]; BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] [298] = NVwZ 1988, 329 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]; BVerfGE 99, 300 [314] = NJW 1999, 1013 [BVerfG 24.11.1998 - 2 BvL 26/91]).
a) Die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Das System der Beihilfen kann jederzeit geändert werden, ohne dass dadurch Art. 33 V GG berührt wird. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. BVerfGE 58, 68 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80] [77f.] = NJW 1981, 1998 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80]; BVerfGE 79, 223 [BVerfG 06.12.1988 - 2 BvL 18/84] [235] = NVwZ 1989, 547 [BVerfG 06.12.1988 - 2 BvL 18/84]; BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] [98] = NJW 1991, 743 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]).
b) Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] [99] = NJW 1991, 743 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]). Dieser muss Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Die Beihilfe soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] [100ff.] = NJW 1991, 743 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]).
c) Das Alimentationsprinip verpflichtet den Gesetzgeber, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Das gegenwärtige System der Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen auf Grund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] [98] = NJW 1991, 743 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] m.w. Nachw.). Die Alimentation wäre erst dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet wäre. Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfe geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerfGE 58, 68 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80] [78] = NJW 1981, 1998 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80])."
Diesen Maßstäben entspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts der den Beamten nach Ausschluss der Wahlleistungen bezüglich der stationären Krankenhausbehandlung im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibende Beihilfeanspruch, mit dem der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht genüge. Entgegengesetzten, auf ein traditionelles Anspruchsniveaus bzw. einen bundeseinheitlichen Beihilfestandard abhebenden Begründungen hat das Gericht eine ausdrückliche Absage erteilt. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:
"2. Hieran gemessen ist die angegriffene Regelung mit Art. 33 V GG vereinbar. Die Inanspruchnahme so genannter Krankenhauswahlleistungen ist zur Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig. Die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen, die der Beamte für solche Wahlleistungen getätigt hat, ist deshalb von der Fürsorgepflicht nicht geboten (a). Das Alimentationsprinzip ist ebenfalls nicht - auch nicht mittelbar im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Dienstbezügen und Beihilfeleistungen - verletzt. Entschließt sich der Beamte, für die mögliche Inanspruchnahme von Krankenhauswahlleistungen erhöhte Versicherungsprämien aus seiner Besoldung zu erbringen, so ist dies auf den Umfang der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation ohne Einfluss; denn es handelt sich hierbei nicht mehr um Vorsorge für im Krankheitsfall notwendige Aufwendungen (b).
a) Beamte bleiben bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus auch dann im Genuss einer vollen medizinischen Versorgung, wenn sie auf Wahlleistungen verzichten und lediglich die allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung in Anspruch nehmen; diese sind weiterhin uneingeschränkt beihilfefähig.
aa) Die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen gewährleistet nach der gegenwärtig geltenden Bundespflegesatzverordnung (BPflV) eine medizinische Vollversorgung. Nach § 2 II BPflV sind unter "allgemeinen Krankenhausleistungen" alle diejenigen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen zu verstehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für dessen medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind (vgl. dazu Dietz/Bofinger, KrankenhausfinanzierungsG, BPflV und Folgerecht I, § 2 BPflV Anm. II 1 u. 2; Tuschen/Quaas, BPflV, 4. Aufl., Erl. § 2). Es handelt sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht etwa um eine Versorgung unterhalb des Maßes des medizinisch Zweckmäßigen oder gar Notwendigen. Dass die Behandlung durch den gewählten Chefarzt statt durch die sonst zuständigen Ärzte des Krankenhauses grundsätzlich medizinisch notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Überdies besagt die Formulierung, die medizinisch zweckmäßige Versorgung sei "unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses" zu erbringen, dass das gesamte im Krankenhaus versammelte medizinische Können und Wissen, auch soweit es nur bei besonders spezialisierten Ärzten oder bei Chefärzten besteht, in die Behandlung des Patienten einzubringen ist, sofern dies im Einzelfall angezeigt ist. Je nach dem Zustand des Patienten kann daher das Eingreifen des Chefarztes auch im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen erforderlich und dem Patienten geschuldet sein (vgl. Dietz/Bofinger, § 2 BPflV Anm. II 6). Erfordert etwa eine schwierige Operation die besonderen Erfahrungen und Fähigkeiten des Chefarztes, so kann dessen Tätigwerden nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Patient - kraft einer besonders großzügigen Beihilferegelung oder einer entsprechenden Versicherung - dafür ein besonderes Honorar zahlt. Auch eine aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer wird durch den allgemeinen Pflegesatz abgegolten (vgl. BSG, Breithaupt, Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht 1983, S. 799). Gleiches gilt für eine aus medizinischen Gründen notwendige Aufnahme einer Begleitperson des Patienten. Übersteigen die an eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung zu stellenden Anforderungen die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses, muss es den Patienten in ein geeignetes anderes Krankenhaus verlegen (vgl. Dietz/Bofinger, § 2 BPflV Anm. II 7, 11). Es kommt hinzu, dass Unterbringung und Behandlungsmöglichkeiten in der allgemeinen Pflegeklasse der meisten Krankenhäuser in den vergangenen Jahrzehnten erheblich verbessert worden sind (vgl. dazu OVG Bremen, ZBR 1980, 181, [182]). Dadurch wird auch bei einem Verzicht auf kostenaufwendige Wahlleistungen eine den heutigen Ansprüchen genügende und den Heilerfolg fördernde stationäre Behandlung des Beamten im Krankenhaus gewährleistet.
Der Dienstherr erfüllt mithin seine Fürsorgepflicht auch dann, wenn er dem Beamten im Fall eines notwendig werdenden Krankenhausaufenthalts lediglich eine an den Regelsätzen für Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung ausgerichtete Beihilfe gewährt. Aus der Fürsorgepflicht schuldet der Dienstherr, soweit die notwendige Absicherung der Beamten für den Krankheitsfall durch ein Beihilfesystem erfolgt, angemessene Beihilfen zu den im Krankheitsfall notwendigen Aufwendungen, das heißt bei einem Krankenhausaufenthalt zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung. Dem ist genügt, wenn er (weiterhin) für die allgemeinen Krankenhausleistungen Beihilfe gewährt, das heißt sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränkt.
bb) Für die Beantwortung der Frage, ob die nach Fürsorgegrundsätzen geleistete ergänzende Beihilfe angemessen ist, kommt es auf ein traditionelles Anspruchsniveau der Beamtenschaft nicht an. Das BVerwG hat allerdings in seinem Beschluss vom 28. 11. 1991 (BVerwGE 89, 207 = NJW 1992, 2371 [BVerwG 28.11.1991 - BVerwG 2 N 1.89]) die Auffassung vertreten, die Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gehörten zu den von Beamten regelmäßig in Anspruch genommenen Behandlungsformen. Die Erstattungsfähigkeit von Wahlleistungen im stationären Bereich präge seit jeher das Verständnis des Beamten von der ihm zugewandten Fürsorge des Dienstherrn und mache ihn aus der Sicht Dritter zum Privatpatienten schlechthin. Die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bestimme das gesamte Leistungssystem der Versorgung der privat versicherten Beamten im Krankheitsfalle und unterscheide dieses in seinem Wesen grundlegend vom Leistungsprofil der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Hinblick darauf gehöre die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen zum Kernbereich der Beihilfe (BVerwGE 89, 207 [BVerwG 28.11.1991 - BVerwG 2 N 1.89] [214] = NJW 1992, 2371 [BVerwG 28.11.1991 - BVerwG 2 N 1.89]).
Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Gewährung von Beihilfen in dem bisherigen Umfang sei unveränderlich, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich schon aus der historischen Entwicklung. Die Beihilferegelungen, soweit sie Aufwendungen auch für stationäre Wahlleistungen erfassen, gehen zurück auf die Verhältnisse vor In-Kraft-Treten der Bundespflegesatzverordnung vom 25. 4. 1973 (BGBl I, 333). Die Krankenhausleistung "Zweibettzimmer" war nur dann beihilfefähig, wenn diese Unterbringung aus medizinischen Gründen notwendig war (vgl. Wienke/Thalau, MedR 1999, 361 [362]. Zumindest in den letzten Jahren vor In-Kraft-Treten der Beihilfevorschriften am 1. 4. 1959 konnte von den Beihilfeberechtigten aber in aller Regel eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit der Unterbringung in einem Zweibettzimmer beigebracht werden. Dies mag den Bundesminister des Innern bewogen haben, in den Beihilfevorschriften von 1959 eine Pauschalregelung (mit Abschlag) für alle Fälle der Unterbringung in einer besseren als der dritten Pflegeklasse (heute: allgemeine Pflegeklasse) zu treffen und die Aufwendungen hierfür generell als beihilfefähig zu behandeln. Die Grundlage hierfür ist jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Bundespflegesatzverordnung entfallen (vgl. oben unter C I 2a, aa). Bei der Anpassung der Beihilfevorschriften an die Bundespflegesatzverordnung blieben zwar die Wahlleistungen bei stationärer Behandlung weiterhin im bisherigen Umfang beihilfefähig; das bedeutete aber nicht, dass diese Wahrung des Besitzstands als verfassungsrechtlich geboten anzusehen wäre (vgl. Hoffmann, ZBR 1992, 207f.).
Die Krankenhausbehandlung nach dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 2 II BPflV stellt im Übrigen nicht nur einen sozialen Mindeststandard dar. Die erbrachten Leistungen sind auch nicht etwa als eine Unterstützung von Hilfsbedürftigen im Krankheitsfall zu verstehen, sondern Inhalt versicherungsrechtlicher Ansprüche. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebietet gegenwärtig nicht, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu gewährleisten als das, was nach der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird. Der Beamte kann ohne Verstoß gegen die Fürsorgepflicht darauf verwiesen werden, dass er entweder auf die Inanspruchnahme von Wahlleistungen verzichtet oder aber selbst zusätzliche Vorsorge durch Abschluss einer (erweiterten) Versicherung trifft, die auch die Kosten von Wahlleistungen deckt und die zu vertretbaren Konditionen erhältlich ist. Insoweit hat er nach Wegfall der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen nach Maßgabe des § 178e VVG Anspruch auf Abschluss eines (ergänzenden) Versicherungsvertrags nach dem einschlägigen Tarif für Wahlleistungen bei stationärer Heilbehandlung ohne erneute Risikoprüfung und ohne Wartezeiten sowie ohne einen versicherungsmedizinischen Zuschlag für den Einschluss eventueller Gesundheitsstörungen; dieser bietet ihm im Ergebnis denselben Schutz wie bisher (vgl. Präve, VersR 1998, 397).
b) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung verstößt weder unmittelbar noch mittelbar gegen das Alimentationsprinzip.
aa) Sind vom Dienstherrn in Konkretisierung der Fürsorgepflicht nur Vorkehrungen zur Abdeckung der Kosten einer medizinisch erforderlichen Behandlung im Krankheitsfall - unter Berücksichtigung zumutbarer Eigenvorsorge - zu treffen und genügt die Ausgestaltung der Beihilfe auch nach Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen diesen Anforderungen, so kann eine verfassungswidrige Lücke in der amtsangemessenen Alimentation nicht entstehen. Ein Beamter, der Wahlleistungen weiter in Anspruch nehmen will, muss für die dadurch entstehenden Kosten selbst aufkommen. Die so begründeten finanziellen Einbußen sind nur die Kehrseite seiner Freiheit, seine Dienstbezüge so zu verwenden, wie er es möchte. Verwendet er einen Teil seiner Dienstbezüge für eine auch Wahlleistungen umfassende Krankenversicherung, die dann insoweit gegenüber einer "beihilfekonformen" Versicherung erhöht ist, kann er die ihm daraus erwachsende Belastung nicht seinem Dienstherrn unter Berufung auf das Alimentationsprinzip "in Rechnung stellen" (vgl. BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] [99] = NJW 1991, 743 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]). ...
bb) Der angegriffenen Regelung des Landes Berlin steht kein rechtlich zwingender, auch für Vorschriften der Länder geltender bundeseinheitlicher Beihilfestandard entgegen, den das Land bei Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht mit Rücksicht auf die durch Bundesgesetz geregelte Alimentation zu beachten hätte. Das BVerwG hat zwar aus dem wechselseitigen Aufeinanderbezogensein von Alimentation einerseits und ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits gefolgert, dass die Länder bei der Gestaltung der ihrer Regelungskompetenz unterliegenden Beihilfevorschriften die den Beamten gewährte Alimentation als einen amtsangemessenen Lebensunterhalt ihrerseits nicht gefährden dürften. Dies geschehe indes, wenn das im Beihilfestandard festgeschriebene Leistungsniveau in quantitativer und qualitativer Hinsicht dadurch eine deutliche Einbuße erleide, dass ganze Aufwendungsarten, für die typischerweise Beihilfen bundesweit gewährt würden, oder Aufwendungen, für die seit jeher, jedenfalls aber während eines langen Zeitraums Beihilfe gewährt worden sei und die zum Kern der Leistungsgewährung gehörten, generell und von vornherein von der Beihilfegewährung ausgeschlossen würden. Zum Beihilfestandard in diesem Sinne, von dem die Regelung eines einzelnen Landes nicht abweichen dürfe, zähle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (vgl. BVerwGE, 89, 207 [BVerwG 28.11.1991 - BVerwG 2 N 1.89] [210ff.] = NJW 1992, 2371 [BVerwG 28.11.1991 - BVerwG 2 N 1.89]). Dem ist nicht zu folgen. Die Länder haben sich bei ihren Vorschriften nur an das Bundesrecht selbst, nicht auch an die tatsächlichen Voraussetzungen zu halten, von denen der Bundesgesetzgeber jeweils in sachverwandten Regelungsbereichen (hier bei der Bemessung der Alimentation) ausgehen kann und auch ausgegangen ist. Ein Land kann sich bei ihm vorbehaltenen Regelungen zur Ausfüllung der Fürsorgepflicht (vgl. dazu unten unter C IV), wie hier bei den Vorschriften über die Beihilfe, von einem solchen "Standard" auch dann entfernen, wenn es ihm nicht vorab gelingt, eine Änderung des Standards herbeizuführen. Ein derartiger Zwang zur Vereinheitlichung wäre mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren (vgl. Schnellenbach, in: König/Laubinger/Ziekow [Hrsg.], VerwR im Dienste der Verfassung, S. 2, 22f.). Eine Pflicht des Bundesgesetzgebers, in Erfüllung der Alimentationspflicht die Besoldung oder Versorgung zu erhöhen, wenn Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung auf Grund von Bestimmungen der Länder nicht mehr beihilfefähig sind, besteht nicht. Wie oben unter C I 2aaa dargelegt, genügen die Länder der aus der Fürsorgepflicht folgenden Verpflichtung, die Alimentation ergänzende Leistungen zum Ausgleich besonderer Belastungen des Beamten im Krankheitsfall zu gewähren, auch dann, wenn sie Aufwendungen für Krankenhauswahlleistungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen.
Die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen im Krankenhaus steht mithin zur Disposition des jeweiligen Landes. Dieses kann unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich Beihilfen auch dort reduzieren, wo dies einem überlieferten Bild der Beihilfengewährung nicht entspricht. Das gilt auch für den Wegfall der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen, solange dem Beamten die Möglichkeit bleibt, ohne Gefährdung seines amtsangemessenen Unterhalts die objektiv notwendige medizinische Behandlung zu erlangen.
Diese Rechtsausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind verallgemeinerungsfähig und - trotz der in anderem Zusammenhang bedeutsamen grundsätzlichen Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Gesundheitsvorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, 2 C 35/04, juris) - auf das Beihilferecht im Übrigen bezüglich der Leistungen bei Krankheit, insbesondere Krankenbehandlung, im Sinn des 5. Abschnitts des SGB V übertragbar. Gemäß § 27 Absatz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (Satz 1). Dieser Anspruch umfasst gemäß Satz 2 dieser Bestimmung insbesondere die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wie auch die häusliche Krankenpflege, die den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter Geltung der Bundespflegesatzverordnung bildende Krankenhausbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen. Die ärztliche Behandlung umfasst gemäß § 28 Absatz 1 SGB V die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist (Satz 1), wozu auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist, gehört (Satz 2). Gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 SGB V umfasst die zahnärztliche Behandlung die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln in der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist einschließlich einschlägiger konservierend-chirurgischer Leistungen und Röntgenleistungen. Neben weiteren normierten Leistungen zur Krankenbehandlung haben Versicherte gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V einen durch weitere Bestimmungen näher ausgestalteten Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind. Daneben bestehen näher ausgestaltete Ansprüche auf Versorgung mit Heilmitteln (§ 32 SGB V) und Hilfsmitteln (§ 33 SGB V). Gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Absatz 1 Satz 1 SGB V müssen die Leistungen - entsprechend den Voraussetzungen der Angemessenheit und Notwendigkeit (§ 5 Absatz 1 Satz 1 BhV) - ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Es ist keine Ansatzpunkt dafür erkennbar, dass diese auf eine Vollversorgung der Versicherten ausgerichteten Leistungsbestimmungen den an eine Beihilfegewährung "als eine die eigene Vorsorge ergänzende Leistung" (so BVerfG, s.o.; ebenso BVerwG, Urteil vom 21.3.1979, VI C 21.76, juris = BVerwGE 57, 336 mwN) zu stellenden Anforderungen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht genügte (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, 2 C 35/04, juris: Das System der gesetzlichen Krankenversicherung und das System privater Vorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe sind nicht "gleich", sondern "gleichwertig"). Vielmehr lässt sich in sinngemäßer Übereinstimmung mit vorstehend wiedergegebener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festhalten, dass es die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenwärtig nicht gebietet, einem Beamten als Kranken(haus)versorgung mehr zu gewährleisten als das, was nach den Bestimmungen des SGB V den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird. In gleicher Weise bestätigt ein Vergleich vorgenannter Regelungen des SGB V mit dem durch die BhV gewährten Leistungsumfang, dass die Beihilfevorschriften (nach wie vor) ein "gleichwertiges System" normieren. Hierauf kann der Beamte in Übereinstimmung mit obigen Rechtsausführungen ohne Verstoß gegen die Fürsorgepflicht verwiesen werden.
Dies gilt in Übereinstimmung mit dem Anliegen des Gesetzgebers, entsprechende Beschränkungen des Versorgungsanspruchs gesetzlich Versicherter "inhaltsgleich" auf Beihilfeempfänger zu übertragen, auch in Ansehung derjenigen Bestimmungen, die bestimmte Leistungen aus dem Anspruch der Versicherten auf Versorgung ausschließen. So schließt § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V entsprechend § 6 Absatz 1 Satz 2 b) BhV die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln von der Versorgung aus. Konsequenterweise nimmt die genannte Bestimmung der BhV auch die diesbezügliche Ausnahmeregelung der SGB V - Bestimmung auf und erklärt die nach den entsprechenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bestehenden Ausnahmen auch im Beihilferecht für maßgebend, wie auch die Ausnahmen für Kinder und Jugendliche parallel normiert werden. Gemäß § 34 Absatz 1 Satz 7 SGB V sind von der Versorgung außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zu Behandlung die erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetit, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen (Satz 8). Gemäß Satz 9 regeln das Nähere die Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V. Einen auf dieser Rechtsgrundlage wirksamen diesbezüglichen Ausschluss, der das Medikament Viridal umfasst, sehen die Arzneimittel-Richtlinien wie bereits dargelegt vor. Durch § 6 Absatz 1 Satz 2 a) BhV werden auch diese Leistungsausschlüsse "inhaltsgleich" auf das Beihilferecht übertragen, ohne dass die Gewährleistung einer medizinischen Vollversorgung im System der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe (§ 1 Absatz 1 Satz 2 BhV) maßgeblich in Frage gestellt würde.
Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung von Ansprüchen auf Beihilfegewährung unter unmittelbarem Rückgriff auf den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz entgegen. Zum einen hat sich das Bundesverwaltungsgericht den auch diesen Aspekt umfassenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen (Urteil vom 28.4.2005, 2 C 10/04, juris). Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht stets betont, dass ein Beihilfeanspruch nur ausnahmsweise unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden kann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (Urteil vom 28.4.1988, 2 C 58.85, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1; Urteil vom 24.3.1982, 6 C 95/79, juris), denn die Beihilfevorschriften konkretisieren grundsätzlich abschließend die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Deshalb lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beihilfeanspruch regelmäßig nicht unmittelbar aus der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten gemäß § 79 BBG obliegenden Fürsorgepflicht herleiten, soweit die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Beihilfefähigkeit beschränken oder ausschließen. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nicht, zu jeglichen Aufwendungen, die aus Anlaß einer Krankheit oder Behinderung entstehen, Beihilfen zu gewähren. Einen aus dem Fürsorgegrundsatz abgeleiteten Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass das Gestaltungsermessen des Dienstherr darauf beschränkt wäre, Beihilfen für Therapie- und Behandlungsformen quantitativ bzw. durch Höchstbeträge zu begrenzen, eine "Kostenerstattung" aber nicht vollständig ausschließen zu können, hat die obergerichtliche Rechtsprechung bislang nicht aufgestellt (so aber wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.2005, 26 K 1844/05, juris; Urteil vom 2.9.2005, 26 K 371/05, juris). Ebensowenig lässt sich ein Rechtssatz des Inhalts aufstellen, dass der Wesenskern der Fürsorgepflicht stets dann beeinträchtigt ist, wenn "ein Mittel ... notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können" (so wohl VG Stuttgart, Urteil vom 8.12.2004, 17 K 3752/04, juris; sich anschließend ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.2005, 26 K 1844/05, juris; Urteil vom 2.9.2005, 26 K 371/05, juris). Die für diese Rechtsansicht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.1.2002, 2 C 1/01, juris = NJW 2002, 2045 [BVerwG 31.01.2002 - 2 C 1/01]) stellt einen solchen Rechtssatz nicht auf. Diese Entscheidung erklärt eine geschlechtsspezifische Begrenzung eines Beihilfeanspruchs für Perücken wegen Verstoßes gegen den speziellen Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz für unwirksam. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus:
"Die Altersbegrenzung bei Männern ist jedoch mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Zwar steht der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Beschaffung einer Perücke im Einklang mit der in § 98 BadWürttBG ausdrücklich normierten und durch Art. 33 V GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] [98] = NJW 1991, 743 = NVwZ 1991, 359 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] L = NJW-RR 1991, 469 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] L; BVerwGE 89, 207 [209] = NJW 1992, 2371 = NVwZ 1992, 1096 L jew. m. Nachw.). Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber oder Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann (vgl. BVerwGE 89, 207 [BVerwG 28.11.1991 - BVerwG 2 N 1.89] [209f.] = NJW 1992, 2371 = NVwZ 1992, 1096 [BVerwG 28.11.1991 - BVerwG 2 N 1.89] L). Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandener Aufwendungen (st. Rspr.; z.B. BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] [101] = NJW 1991, 743 = NVwZ 1991, 359 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] L = NJW-RR 1991, 469 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] L; BVerwG, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6 = NJW 1989, 2962 = NVwZ 1989, 1174 [BVerwG 03.03.1989 - BVerwG 2 NB 1.88] L; BVerwG, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 = NJW 1996, 801 [BVerwG 29.06.1995 - 2 C 15/94]; BVerwGE 112, 308 [BVerwG 21.12.2000 - 2 C 39/99] [310f.] = Buchholz 237.95 § 95 SHLBG Nr. 3 = NVwZ 2001, 685 = NJW 2001, 2191 [BVerwG 21.12.2000 - 2 C 39/99] L). Die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berührt nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Die Perücke dient nicht der Heilung des Haarausfalls. Sie ist auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Die Differenzierung zwischen männlichen und weiblichen Personen verletzt aber das strenge Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 III 1 GG. Nach dieser Regelung darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden."
Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die Betroffenheit des Wesenskerns der Fürsorgepflicht mit einer im vorliegenden Zusammenhang verbal einschlägigen Begründung verneint, trägt nicht den Umkehrschluss, der Wesenskern der Fürsorge gebiete die Beihilfegewährung für alle "Hilfsmittel oder Ersatzstücke", die notwendig sind, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Der aus dem Zitat dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend "Hilfsmittel oder Ersatzstücke" zu gewinnende Aspekt betrifft den Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall einer postoperativen erektilen Dysfunktion um eine infolge der medizinisch notwendigen Operation zwangsläufig eingetretene dauerhafte Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit handelt, die jedoch - anders als andere körperlichen bedingte Leistungseinschränkungen - durch Arzneimittel und nicht durch Hilfsmittel oder Ersatzstücke mehr oder weniger ausgeglichen werden kann. Dies legt den Gedanken nahe, das Gestaltungsermessen des Dienstherrn bezüglich Leistungsausschlüsse und -beschränkungen ähnlich wie bei Hilfsmitteln und Ersatzstücke tendenziell weiter zu fassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990, 2 C 13/88, juris). Dies ist vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich und kann daher dahingestellt bleiben.
Eine unzumutbare finanzielle Belastung des Klägers, durch die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei einem Nichteintritt der Beihilfe in ihrem Wesenskern verletzt würde, ist nicht substantiiert geltend gemacht worden. Braucht der Dienstherr mit der Gewährung von Beihilfen nur ergänzend einzugreifen, muss der Beamte wegen des lediglich ergänzenden Charakters der Beihilfe Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann nur dann angenommen werden, wenn durch die Nichtgewährung der Leistung für des Beamten und seiner Familie eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung einträte (NdsOVG, Urteil vom 21.9.2005, 2 LB 118/03, juris mwN; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.4.2004, 3 LB 97/03). Von einer derartigen, den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzenden Situation, die ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht einen direkten Leistungsanspruch begründete, kann vorliegend nicht gesprochen werden.
Soweit die oben genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auf die "Bedeutung der Sexualität für den Menschen" (VG Stuttgart, Urteil vom 8.12.2004, 17 K 3752/04, juris) abstellen bzw. die "gelebte und praktizierte Sexualität ... zum Kernbestand des Menschseins" rechnen, ist ihnen bezüglich dieser Aussagen nicht zu widersprechen, jedoch hinsichtlich daran anknüpfender beihilferechtlicher Folgerungen entgegenzutreten. Soweit die Entscheidungen damit unausgesprochen auf grundrechtliche Positionen wie die Menschenwürde gemäß Artikel 1 GG bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 GG abheben, wird auf die Rechtsausführungen zum Ausschluss des Arzneimittels Viridal von der Verordnung als Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung (BSG, Urteil vom 10.5.2005, B 1 KR 21/03 R, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.2.2005, L 16 KR 313/04, juris; Urteil vom 3.3.2005, L 5 KL 169/04, juris; LSG Hessen, Beschluss vom 1.9.2005, L 8 KR 80/05 ER, juris) Bezug genommen, da die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten sich nicht von entsprechenden grundrechtlich gesicherten Rechtsgütern gesetzlich versicherten Menschen abhebt. Dem ist zudem entgegenzuhalten, dass es bezüglich der Frage der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nicht um die Verordnungsfähigkeit der verschreibungspflichtigen Arzneimittel und damit um deren Verfügbarkeit für den Beamten, sondern ausschließlich um die Frage der Kostentragung geht. Das insoweit der Wesenskern des Fürsorgegrundsatzes nicht berührt ist, wurde bereits dargelegt. Bei praxisnaher Betrachtung steht im allgemeinen wie auch im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall einer - selbstfinanzierten - gelebten und praktizierten Sexualität kein durchgreifendes Hindernis entgegen. Dies wird vom Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird mit Rücksicht auf die nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ergangenen o.g. Entscheidungen des VG Stuttgart und VG Düsseldorf zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).