Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 06.04.2006, Az.: 3 A 173/04

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
06.04.2006
Aktenzeichen
3 A 173/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2006:0406.3A173.04.0A

Amtlicher Leitsatz

Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei Verweigerung der Beibringung eines geforderten fachärztlichen Zeugnisses (hier: betr. Alkoholismus).

Zu den Voraussetzungen der Anordnung der Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung über die geistige oder körperliche Eignung im waffenrechtlichen Sinn gemäß § 6 Abs. 2 WaffG und § 4 AWaffV.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung der Erlaubnis (Waffenschein) zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.

2

Unter dem 20. Juli 2003 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung eines Waffenscheins gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG. Hierzu gab er an bereits seit Jahren eine Gas-/Schreckpistole zu besitzen. Im Rahmen der Prüfung dieses Antrags holte der Beklagte Auskünfte ein. Die örtliche Polizeidienststelle (PK F.) teilte daraufhin mit:

3

Der Kläger "ist Alkoholiker. Er wurde vor mehreren Jahren bereits in einem Zustand schwersten Deliriums in Anwesenheit eines Amtsarztes und des Sozialamtes Bersenbrück eingewiesen. Seit dieser Zeit kann es ständig zu Streitigkeiten zwischen" dem Kläger, "seinem Lebensgefährten und deren Mietern und Nachbarn. Eine Verlässlichkeit, b.z.w. Zuverlässigkeit i.S.d. Waffengesetzes ist in keiner Weise gegeben. Ich rate dringend von einer diesbezüglichen Erteilung ab!"

4

Mit Schreiben vom 20. August 2003 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin unter Zugrundelegung vorstehender Umstände mit, dass dieser bei dieser Sachlage zur Klärung seiner persönlichen Eignung ein fachärztliches Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung auf eigene Kosten vorzulegen haben werde und sein Antrag bei negativen Zeugnis bzw. dessen Nichtvorlage abzulehnen sei. Durch Telefax vom 23. August 2003 widersprach der Kläger unter weiterer Darlegung der Annahme, er sei Alkoholiker, habe einen Lebensgefährten und es komme ständig zu Streitigkeiten. Lediglich gegen seine Nachbarn B. und C. D. habe er zwei Klagen geführt. Er äußerte die Vermutung, es bestehe ein Zusammenhang mit "POM E. F. und seiner Parteifreundin B. D. " und verlangte zu erfahren, von wem "diese Verleumdungen und Beleidigungen stammen". Unter dem 25. August 2003 bestand der Beklagte unter dem Hinweis auf der Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses, dass ihm die dem Kläger mitgeteilten Vorwürfe von amtlicher Seite zugetragen worden seien.

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Die Prozessbevollmächtigten des Klägers ersuchten den Beklagten am 7. Oktober 2003 unter Bezugnahme auf beigefügte Dienstaufsichtsbeschwerde vom gleichen Tag die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern. In seinem Schreiben vom 30. Oktober 2003 bezeichnete der Kläger den Beamten der örtlichen Polizeidienststelle als unverschämten und dreisten Lügner, worauf er in "zahlreichen Dienstaufsichtsbeschwerden, Klagen vor dem Amtsgericht Bersenbrück, dem Verwaltungsgericht Osnabrück und dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg" hingewiesen habe. Der Betreffende habe bei ihm seit längerer Zeit Hausverbot.

6

Am 11. Dezember 2003 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass der Polizeibeamte nicht bereit sei, seine dienstliche Stellungnahme abzuändern, die vom Kläger nach wie vor nicht akzeptiert werden können. Die Polizeiinspektion Osnabrück-Land habe mitgeteilt, dass man nicht mehr bereit sei, sich näher mit dem Vorgang auseinander zusetzen. Der Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins bleibe aufrechterhalten. Der Beklagte wies unter dem 18. Dezember 2003 unter Bezugnahme auf seine bisherigen Schreiben daraufhin, dass er die Vorlage des fachärztlichen Gutachtens bis zum 1. März 2004 erwartet. Darauf teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Januar 2004 mit, dass der Kläger aus den bekannten Gründen nicht bereit sei, ein entsprechendes Gutachten beizubringen, und baten um Bescheidung.

7

Mit Bescheid vom 14. Januar 2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis ab, weil Tatsachen Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers begründeten und dieser nicht bereit sei, ein fachärztliches Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung vorzulegen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 20. Januar 2004 wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Bescheid vom 20. Juli 2004 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.

8

Daraufhin hat der Kläger am 4. August 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Es bestünden keine begründeten Zweifel an seiner persönlichen Eignung. Der Beklagte stütze seine ablehnende Entscheidung auf die unzutreffende Stellungnahme der örtlichen Polizeistation. Er sei kein Alkoholiker. Eine einmalige Einweisung im Zustand übermäßigen Alkoholgenusses, die im Übrigen mehr als 10 Jahre zurückliege, begründe noch nicht die Feststellung einer ständigen Alkoholabhängigkeit. Seit 1975 sei er unter anderem im Besitz der Fahrerlaubnisse C und CE. Die letzten ärztlichen Untersuchungen für diese Führerscheinklassen hätten Anfang des Jahres 2000 stattgefunden und hätten sich sicherlich auch auf die Frage einer Alkoholabhängigkeit beziehungsweise eines Alkoholmissbrauchs erstreckt. Jedes Jahr sei er circa 30.000 km auf den Straßen Europas und Marokkos mit einem größeren Wohnmobil unterwegs, was einem Alkoholiker wohl kaum möglich sein dürfte. - Der Kläger setzt sich im Einzelnen mit schriftlichen Äußerungen des PK F. auseinander und macht dessen Voreingenommenheit geltend.

9

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 14.1.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2004 zu verpflichten, ihm die mit Antrag vom 20.7.2003 beantragte Erlaubnis zu erteilen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte hält an seiner ablehnenden Entscheidung aus den Gründen der ergangenen Bescheide fest. Die Polizeidienststelle - einschließlich des im Verfahren über die Dienstaufsichtsbeschwerde zuständigen Dienstvorgesetzten - habe sich nicht veranlasst gesehen, die ursprünglich abgegebene dienstliche Stellungnahme zu relativieren. Für den Beklagten habe daher kein Anlass bestanden, seinerseits eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben.

12

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

13

Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Waffenscheins; die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Das Erfordernis der Erlaubniserteilung durch Waffenschein ergibt sich aus § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 4 Waffengesetz in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 2 zum Waffengesetz. Ein Anspruch auf Erteilung dieses Waffenscheins setzt gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 2 Waffengesetz voraus, dass der Kläger neben der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 Waffengesetz) die persönliche Eignung im Sinn des § 6 Waffengesetz besitzt. Gemäß § 6 Absatz 1 Waffengesetz besitzen diese persönliche Eignung Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind (Nr. 2). Sind hingegen Tatsachen bekannt, die (lediglich) Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Absatz 1 Waffengesetz begründen, so hat die zuständige Behörde gemäß § 6 Absatz 2 Waffengesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nr. 1 b, Absatz 3 Satz 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) dem Antragsteller auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Weigert sich der Antragsteller, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 4 Absatz 6 Satz 1 AWaffV); hierauf ist es der Antragsteller zuvor hinzuweisen (§ 4 Absatz 6 Satz 2 AWaffV).

16

Vorliegend hat der Beklagte den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügt. Bereits mit Schreiben vom 20.8.2003 hat der Beklagte den Kläger unter Eröffnung der nach Aktenlage gegen seine persönliche Eignung sprechenden Umstände und Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften insbesondere auch dazu angehört, dass ihm zur Klärung seiner persönlichen Eignung die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses über seine geistige und körperliche Eignung auf seine Kosten aufgegeben werden solle. Durch Bescheid vom 25.8.2003 gab der Beklagte dem Kläger die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses mit Blick auf "die erhobenen Bedenken hinsichtlich Ihrer persönlichen Eignung wegen der vorgeworfenen Alkoholabhängigkeit" auf, erteilte dem Kläger umfängliche Hinweise zum Verfahren und wies abschließend daraufhin, dass der Antrag beim Nichtvorlage des Gutachtens kostenpflichtig abgelehnt werde. Mit Schreiben des Beklagten vom 18.12.2003 wurde der Kläger erneut unter Übersendung der maßgeblichen Bestimmungen der AWaffV belehrt.

17

Der Beklagte hat auch zutreffend die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung der beantragten Erlaubnis angenommen. Zuletzt mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5.1.2004 hat sich der Kläger ausdrücklich geweigert, das von ihm im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1 AWaffV (§ 6 Absatz 2 Waffengesetz) verlangte fachärztliche Gutachten beizubringen. Gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1 AWaffV durfte der Beklagte aufgrund dieser Weigerung bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Erlaubniserteilung auf die Nichteignung des Klägers schließen und wegen fehlender persönlicher Eignung die Erteilung der beantragten Erlaubnis ablehnen (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 Waffengesetz).

18

Zu Recht hat der Beklagte vom Kläger die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens zur Ausräumung bestehender Bedenken gegen dessen persönliche Eignung unter dem Gesichtspunkt des Verdachts des Alkoholismus verlangt. Die im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle vom 8.8.2003 stellt eine Tatsache dar, die beim Beklagten zu Recht Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers im Sinn des § 6 Absatz 2 Waffengesetz begründet. Mit der Bezeichnung des Klägers als "Alkoholiker" wurde dem Beklagten unter Schilderung substantiierter Umstände (amtsärztliche Einweisung in einem Zustand schwersten Deliriums) ein nach den gesetzlichen Bestimmungen den Ausschluss der persönlichen Eignung rechtfertigender Sachverhalt vorgetragen, dem der Beklagte vor der Entscheidung über den Antrag der Kläger nachzugehen hatte. Dem steht der bloße Zeitablauf - nach unbelegten Angaben des Klägers von mehr als 10 Jahren - nicht entgegen, da es sich bei Alkoholismus um eine stets rückfallgefährdete, lebenslange Dauererkrankung handelt. - Eine andere, erst nach Vorlage des fachärztlichen Zeugnisses zu beantwortende Frage ist, welche Folgerungen bei Vorliegen einer solchen Dauererkrankung aus dem bescheinigten aktuellen Krankheitsbild für die persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinn zu ziehen sind. - Die begründeten Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers sind maßgeblich dadurch bestätigt bzw. verstärkt worden, dass die zuständige Polizeidienststelle wie auch die vorgesetzte Polizeiinspektion trotz massiver Beschwerden des Klägers keine Veranlassung gesehen haben, dessen Begehren zu entsprechen und/oder die gegenüber dem Beklagten abgegebene Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle zu relativieren bzw. zu widerrufen. Aufgrund dessen fehlt es für die Annahme einer von Willkür geprägten "Verfolgung" des Klägers durch den die dienstliche Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle verfassenden Polizeibeamten an einem tragfähigen Anhaltspunkt.

19

Die durch die Stellungnahme der zuständigen Polizeibehörde begründeten Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers hat der Beklagte zu Recht zum Anlass genommen, gemäß § 6 Absatz 2 Waffengesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 1 AWaffV vom Kläger die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses aufzugeben. Vorgenannte Rechtsvorschriften räumen dem Beklagten keinen Ermessensspielraum ein. Die Anordnung verstieß auch nicht gegen den GrundSatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vorlage eines fachärztlichen Attestes ist geeignet, über eine Alkoholerkrankung eines Antragstellers hinreichend verlässlich Auskunft zu geben und entspricht der von vorgenannten Rechtsbestimmungen verkörperten Entscheidung des Gesetzgebers. Das Verlangen war im vorliegenden Fall auch erforderlich, da dem Beklagten keine anderen, gleichermaßen geeigneten, aber den Kläger weniger belastenden Erkenntnismittel zur Verfügung standen. Die gegenüber der Straßenverkehrsbehörde abgegebenen hausärztlichen Bescheinigungen sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend aussagekräftig; vielmehr musste der Umstand, dass der Kläger dem Beklagten trotz der diesen Bescheinigungen vorgeblich vorangehenden hausärztlichen Untersuchungen eine substantiierte Bescheinigung seines Hausarztes weder vorlegte noch anbot, die bestehenden Bedenken gegen dessen persönliche Eignung tendenziell verstärken. Unterlässt ein um die Erlaubnis nachsuchender Bürger es, ihm ohne weiteres zugängliche und bar jeder besonderen Mühewaltung zu erlangende, sein Begehren stützende fachliche Stellungnahmen vorzulegen, löst dies regelmäßig diesbezüglichen Aufklärungsbedarf bei der zur Sachprüfung berufenen Behörde aus.

20

Ebensowenig war das Ansinnen des Klägers, der Beklagte möge durch Einholung von Auskünften bzw. Vernehmungen von Zeugen die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle bzw. die für diese Stellungnahme nach Ansicht des Klägers ursächlichen Sachverhalte auf ihre Richtigkeit überprüfen, gleichermaßen zur Verfolgung des gesetzlichen Zwecks geeignet im vorstehenden Sinn. Zum einen wären derartige Ermittlungen hinsichtlich der im waffenrechtlichen Erlaubnisverfahren allein interessierenden Frage eine Alkoholerkrankung des Klägers nur mittelbar aufschlussreich und somit nicht in gleicher Weise wie eine fachärztliche Bescheinigung geeignet, verlässliche Erkenntnisse zu vermitteln. Zum anderen hat der Gesetz- und Verordnungsgeber die Schwelle für die Anordnung der Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung bewusst niedrig gesetzt. Gemäß § 6 Absatz 1 Waffengesetz ist die erforderliche persönliche Eignung bereits zu verneinen, wenn Tatsachen (lediglich) "die Annahme rechtfertigen", der Antragsteller sei abhängig von Alkohol, so dass es bereits für die Ablehnung des Antrags keiner behördlichen Erkenntnislage im Sinne eines Vollbeweises bezüglich des Alkoholismus bedarf. Für die Anordnung der Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens lässt der Gesetz- und Verordnungsgeber demgegenüber einen " weniger" genügen. Unterhalb der Versagungsschwelle "Annahme" genügen bereits "Bedenken", um die normierte Verpflichtung der Behörde auszulösen, dem Antragsteller die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses aufzugeben. Diese im vorliegenden Fall bestehenden Bedenken vollständig zu zerstreuen, war die vom Kläger verlangte inhaltliche Überprüfung nach Vortrag des Klägers länger zurückliegender Sachverhalte schlechterdings nicht geeignet. Vielmehr musste der Beklagte davon ausgehen, dass auch bei Betreiben des mit derartigen Ermittlungen verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwands die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Alkoholismus nicht vollständig ausgeräumt würden werden können. Zudem hat der Kläger diesbezüglich trotz der nach eigenem Vortrag von ihm betriebenen zahlreichen Verfahren keinerlei aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt, sondern sich auf das bereits erörterte, wie ihn nicht erfolgreiche Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren beschränkt.

21

Die Anordnung der Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung ist auch nicht "übermäßig" im Sinn des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die vom Kläger verlangte fachärztliche Bescheinigung setzt regelmäßig nur die Analyse einer Blutprobe zur Ermittlung der Leberwerte und gegebenenfalls eine begleitende körperliche Untersuchung voraus, ohne mit weitergehenden körperlichen Eingriffen verbunden zu sein. Die mit Organisation und Durchführung eines Arztbesuchs verbundenen Mühen fallen nicht maßgeblich ins Gewicht. Weitergehende, besondere Belastungen hat der Kläger nicht geltendgemacht. Aus diesem Grund hat der Beklagte zutreffend dem um die Erweiterung seines Rechtskreises durch Erteilung einer Erlaubnis nachsuchenden Kläger die entsprechende Mitwirkungshandlung zur Aufklärung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Erlaubniserteilung aufgegeben.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.