Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.07.2020, Az.: 1 U 114/17

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
02.07.2020
Aktenzeichen
1 U 114/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 28720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - AZ: 4 0 3/17

In dem Rechtsstreit
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter:
gegen
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigter:
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Aselmann als Einzelrichterin
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten vom 29.6.2018 gegen die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20.6.2018 (Kassenzeichen: 1601800217984) sowie der Antrag auf Rückzahlung der für das Berufungsverfahren verauslagten Gerichtskosten werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Beklagtenvertreter hat mit Schreiben vom 29.06.2018 Erinnerung gegen die Vorschusskostenrechnung IV des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20.06.2018 eingelegt

Die Erinnerung gegen die beim Oberlandesgericht Oldenburg angesetzten Kosten ist zulässig gemäß § 66 GKG, in der Sache aber unbegründet

Gegen das am 10.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Aurich wurde durch den Beklagten am 18.12.2017 (Bl. 152 Bd. I) und durch den Kläger am 28.12.2017 (Bl. 159 Bd. I) Berufung eingelegt.

Es liegen somit zwei Berufungen vor, die Vorschusskostenrechnung IV vom 20.06.2018 hätte somit im Verhältnis der Streitwerte berechnet werden müssen. Die Vorschusskostenrechnung IV stellt allerdings dem Beklagten 100 % der Kosten in Rechnung. Hiergegen hat sich der Beklagtenvertreter mit o. g. Erinnerung vom 29.06.2018 gewehrt.

Die Kostenbeamtin hat mit Vermerk vom 23.07.2018 (Bl. 189 Bd. I) beabsichtigt, der Erinnerung abzuhelfen und die Vorschusskostenrechnung IV dahingehend abzuändern, dass die Kosten im Verhältnis der Streitwerte zu berechnen sind. Die Sach- und Rechtslage hat sie mit dem Beklagtenvertreter telefonisch besprochen.

Der zu viel gezahlte Betrag sollte dem Beklagten ausgezahlt werden.

Die Abhilfe der Erinnerung ist zwar im Vermerk vom 23.07.2019 erfolgt, allerdings wurde versäumt die Vorschusskostenrechnung IV vom 20.06.2018 abzuändern und den zu viel gezahlten Betrag an den Beklagten auszuzahlen und den noch offenen Betrag vom Kläger anzufordern.

Durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 06.09.2018 (Bl. 202 Bd. I) wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wurde das am 10.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Aurich geändert und neu gefasst. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.

Auf dieser Grundlage wurde die Schlusskostenrechnung V am 26.11.2018 gefertigt Diese stellt richtigerweise dem Kläger 100 % der Kosten in Rechnung, allerdings wird die unrichtige Vorschusskostenrechnung IV, welche durch die Kostenbeamtin fälschlicherweise nicht abgeändert wurde, berücksichtigt. Der geleistete Vorschuss des Beklagten wurde mit der Forderung an den Kläger verrechnet

Das Landgericht Aurich hat auf Grundlage der Schlusskostenrechnung V am 31,01.2019 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, in welchem die vom Beklagten verauslagten Gerichtskosten in der II. Instanz hinzugesetzt wurden (Bl. 221 Bd. II). Durch Erinnerung des Beklagtenvertreters wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss durch Beschluss vom 15.03.2019 geändert (BI. 236 Bd. II). Die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31.01.2019 wurde zurückgefordert und vom Beklagten eingereicht (Bl. 254 Bd. II). Vom Beschluss vom 15.03.2019 wurde dem Beklagtenvertreter eine neue vollstreckbare Ausfertigung übersandt.

Mit Schreiben vom 3. April 2019 hat der Beklagtenvertreter an seine Erinnerung vom 29.06.2018 erinnert und weiterhin beantragt, die zu viel gezahlten Gerichtskosten zurückzuzahlen (Bl. 240 Bd. II). Für die zu viel gezahlten Gerichtskosten hat der Beklagtenvertreter allerdings bereits durch die vollstreckbare Ausfertigung vom Beschluss vom 15,03.2019 einen vollstreckbaren Titel gegen den Kläger.

Eine Zurückzahlung der zu viel gezahlten Gerichtskosten ist ohne vorheriges Vorliegen der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Aurich vom 15.03.2019 allerdings nicht möglich, da der Beklagte sonst die Rückzahlung erhalten und gleichzeitig einen vollstreckbaren Titel über diesen Betrag hätte.

Um der Erinnerung vom 29.06.2018 nun tatsächlich abzuhelfen und die Vorschusskostenrechnung IV vom 20.06.2018 zu ändern, bedarf es vorher somit der vollstreckbaren Ausfertigung vom Beschluss des Landgerichts Aurich vom 15.03.2019. Die beabsichtigte Vorgehensweise hat die Kostenbeamtin per E-Mail vom 20.05.2020 dem Landgericht Aurich mitgeteilt Das Landgericht Aurich hat mit Schreiben vom 26.05.2020 den Beklagtenvertreter unter Hinweis auf die hiesige, beabsichtigte Vorgehensweise aufgefordert, die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses einzureichen. Mit Schreiben vom 29.05.2020 hat der Beklagtenvertreter hierzu ausführlich Stellung genommen (Bl. 274 f Bd. II) und mitgeteilt, dass er nicht beabsichtigt, die vollstreckbare Ausfertigung zu übersenden.

Der Erinnerung kann somit durch die Kostenbeamtin nicht (mehr) abgeholfen werden, da - wie oben bereits erläutert - eine Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages der Vorschusskostenrechnung nur in Betracht kommt, wenn die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Aurich vom 15.03,2019 vorliegt.

Erst nach Vorliegen dieser vollstreckbaren Ausfertigung kann der Erinnerung abgeholfen werden, die Vorschusskostenrechnung IV und damit einhergehend die Schlusskostenrechnung V geändert und letztendlich auch der Kostenfestsetzungsbeschluss durch das Landgericht Aurich geändert werden.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet § 66 Abs. 8 GKG.

Dr. Aselmann