Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.07.2020, Az.: 6 U 100/20

Folgeentscheidung zu OLG Oldenburg 6 U 100/20 v. 25.05.2020

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
08.07.2020
Aktenzeichen
6 U 100/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 66536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 07.02.2020 - AZ: 6 O 845/19

In dem Rechtsstreit
AA, Ort1,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
gegen
BB e. V., vertreten durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied CC, Ort 2,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und die Richterin am Landgericht (...)
am 8. Juli 2020
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 07.02.2020 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aurich wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 10.000,00 Euro.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen; von einer eigenen Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat ab, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

II.

Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 25.05.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

An der in dem Beschluss dargelegten rechtlichen Bewertung hält der Senat ausdrücklich und uneingeschränkt fest. Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung besteht nicht. Der Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss vom 25.05.2020 innerhalb der gesetzten und bis zum 24.06.2020 verlängerten Stellungnahmefrist keine Stellungnahme abgegeben.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.